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   BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94   

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https://dejure.org/1996,255
BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94 (https://dejure.org/1996,255)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1996 - VIII R 68/94 (https://dejure.org/1996,255)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - VIII R 68/94 (https://dejure.org/1996,255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "Werbungskosten" - Wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Schuldzinsen; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 312
  • NJW 1997, 2344 (Ls.)
  • BB 1997, 1292
  • DB 1997, 1372
  • BStBl II 1997, 454
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

    Dieser Abzug setzt nicht zwingend voraus, daß der Darlehensgläubiger der Änderung des Darlehenszwecks zustimmt; denn die Zustimmung des Darlehensgläubigers stellt lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die "Umwidmung" des Darlehens dar (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697), dessen Vorliegen entbehrlich ist, wenn der Nachweis der Verwendung des "Surrogats" für Zwecke der Einkunftserzielung anhand anderer (Hilfs-) Tatsachen eindeutig geführt werden kann.

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

    Jedoch hat der Senat diese Auffassung in seiner neueren Rechtsprechung mit der Maßgabe aufgegeben, daß die Zustimmung des Gläubigers zur Änderung des Darlehenszwecks kein zwingendes Erfordernis für dessen einkommensteuerrechtliche Anerkennung, sondern lediglich ein (gewichtiges) dafür sprechendes Indiz im Sinne einer Beweiserleichterung bildet (BFH-Urteil in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699, unter 2. c der Gründe).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 101/87

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Besteht dieser Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348; vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, 735, m. w. N.).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

    Unter den gegebenen Umständen kann der Senat offenlassen, ob die streitigen Schuldzinsen, sofern sie nicht - wie oben dargelegt (vgl. insbesondere unter II. 2. b, 1. und 2. Absatz) - der neuen Einkunftsquelle "Kapitalvermögen" zuzuordnen wären, nach den von einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung befürworteten Grundsätzen (vgl. z. B. Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 9 Rdnr. 40; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 9 EStG Rdnr. 371; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 9 EStG Rdnr. 195; Paus, FR 1984, 135; ders., DStZ 1992, 634; Kessler, FR 1983, 485; Seitrich, FR 1983, 582; Söffing, FR 1984, 185; Rössler, DStZ 1992, 493; Drenseck, FR 1992, 332; a. A. insbesondere die ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; in BFH/NV 1991, 734, unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, unter 1. der Gründe; ebenso z. B. Meyer, Deutsches Steuerrecht 1983, 531; ders., FR 1983, 585; ders., FR 1985, 123; ders., DStZ 1988, 200; ders., Die steuerliche Betriebsprüfung 1995, 30; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 9 Rdnr. C 60 bis C 66; vgl. auch Selder, DStZ 1995, 8) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar wären.

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

    Zwar hatte der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung der "Umwidmung" des Darlehens ein zumindest stillschweigendes Einvernehmen zwischen Steuerpflichtigem (Darlehensschuldner) und Darlehensgläubiger über die Änderung des Darlehenszwecks gefordert (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, 16, unter 2. c der Gründe).

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    aa) Entnimmt etwa der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen ein Grundstück, um es fortan zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung oder zur Herstellung des aufstehenden Gebäudes aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so daß die künftig entstehenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Einkünften darstellen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung des BFH; BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts (z. B. eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzten Grundstücks) diente, mit der Einlage dieses Grundstücks in das Betriebsvermögen zu einer Betriebsschuld mit der Folge, daß die fortan anfallenden Schuldzinsen Betriebsausgaben darstellen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.).

    Eine solche, auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung wird zwar üblicherweise dergestalt umschrieben, daß objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung bestehen müsse und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Einnahmeerzielung getätigt werden müßten (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, unter 1. a der Gründe).

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 67/95

    Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die in seinem Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95 (BFH/NV 1997, 175) entwickelten Grundsätze.

    Denn das FA hat in dem angefochtenen Bescheid versehentlich nicht die auf das Streitjahr entfallenden Einnahmen aus Kapitalvermögen erfaßt, die sich aus der nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 1997, 175 gebotenen Aufteilung des zinslos gestundeten Kaufpreisteils in Höhe von 2, 35 Mio. DM in einen abgezinsten Kapitalanteil und einen Zinsanteil in Höhe von 5, 5 v. H. (vgl. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes) ergeben.

  • BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83

    Voraussetzungen der Einordnung von Zinszahlungen als Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    aa) Entnimmt etwa der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen ein Grundstück, um es fortan zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung oder zur Herstellung des aufstehenden Gebäudes aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so daß die künftig entstehenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Einkünften darstellen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung des BFH; BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts (z. B. eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzten Grundstücks) diente, mit der Einlage dieses Grundstücks in das Betriebsvermögen zu einer Betriebsschuld mit der Folge, daß die fortan anfallenden Schuldzinsen Betriebsausgaben darstellen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 39/79

    Kapitalvermögen - Verzugszinsen - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Für die einkommensteuerrechtliche Erfassung der von den Klägern erzielten Festgeldzinsen als steuerbare Kapitaleinnahmen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. schon unter 1.) spielt es keine Rolle, ob die betreffende Kapitalanlage das Ergebnis einer "freien" Entscheidung der Kläger war oder von ihnen gezwungenermaßen - wegen der mit der Ablösung der Grundstücksschulden verbundenen und von den Klägern nicht zu vermeidenden Verzögerung - hingenommen werden mußte (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 39/79, BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113, 115, unter 4. der Gründe, betreffend die Steuerbarkeit von Verzugszinsen).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Unter den gegebenen Umständen kann der Senat offenlassen, ob die streitigen Schuldzinsen, sofern sie nicht - wie oben dargelegt (vgl. insbesondere unter II. 2. b, 1. und 2. Absatz) - der neuen Einkunftsquelle "Kapitalvermögen" zuzuordnen wären, nach den von einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung befürworteten Grundsätzen (vgl. z. B. Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 9 Rdnr. 40; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 9 EStG Rdnr. 371; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 9 EStG Rdnr. 195; Paus, FR 1984, 135; ders., DStZ 1992, 634; Kessler, FR 1983, 485; Seitrich, FR 1983, 582; Söffing, FR 1984, 185; Rössler, DStZ 1992, 493; Drenseck, FR 1992, 332; a. A. insbesondere die ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; in BFH/NV 1991, 734, unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, unter 1. der Gründe; ebenso z. B. Meyer, Deutsches Steuerrecht 1983, 531; ders., FR 1983, 585; ders., FR 1985, 123; ders., DStZ 1988, 200; ders., Die steuerliche Betriebsprüfung 1995, 30; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 9 Rdnr. C 60 bis C 66; vgl. auch Selder, DStZ 1995, 8) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar wären.
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 12.10.1995 - IX R 115/90

    Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 19/90

    Steuerbefreiung von Bezügen wegen Dienstunfall (§ 3 Nr. 6 EStG )

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 67/88

    Schuldzinsen für Kredite als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

  • BFH, 19.05.1993 - I B 172/92

    Abzug eines Darlehens als Sonderbetriebsvermögen - Ernstliche Zweifel an der

  • BFH, 15.01.1980 - VIII R 70/78

    Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen, das durch Hypothek auf einem

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 34/88

    Zulässigkeit der Beurteilung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

  • BFH, 07.09.1993 - IX R 64/91
  • BFH, 02.06.1992 - IX R 155/88
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Die Anwendung der Surrogationsbetrachtung bei der Prüfung des --fortdauernden-- Veranlassungszusammenhangs im Falle von Änderungen in der Verwendung von Darlehensmitteln entspricht der ständigen, von der Finanzverwaltung in vollem Umfang akzeptierten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454; vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 17. August 2005 IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248; vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699) und ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 438 "Änderung der Darlehensqualifikation/Umwidmung"; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 210; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 82; Blümich/ Ebling, § 17 EStG Rz 546; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 300 "Nachträgliche Schuldzinsen" und "Umwidmung von Darlehen", jeweils als Unterpunkt bei "Schuldzinsen"; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 276; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 24 EStG Rz 42).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/00

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

    Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH die "Umwidmung" eines Darlehens steuerrechtlich auch dann zu beachten, wenn das mit Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut veräußert und mit dem Veräußerungserlös unter Aufrechterhaltung des Darlehens ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

    In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im Einzelnen BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.c).

    So kann sich u.a. ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Erträgen auch dann ergeben, wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird (BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a aa).

    Deshalb stehen nach der Rechtsprechung Zinsaufwendungen für ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut, das im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird, nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a aa).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine komplette Organisationseinheit von Wirtschaftsgütern (hier: der gesamte Betrieb), in das oder in die die Darlehensmittel investiert wurden, veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt, so können die für das vom Veräußerer (Steuerpflichtigen) zurückbehaltene und aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (grundlegend zu dieser Surrogationsbetrachtung vgl. Senatsurteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend die Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner die umfangreichen Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung und dem Schrifttum im Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a, bb der Gründe).

    In diesem "Erlös" wirkten die ursprünglich in den Betrieb investierten Darlehensmittel fort (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b der Gründe).

    Jedoch hat der Senat diese Auffassung in seiner neueren Rechtsprechung mit der Maßgabe aufgegeben, daß die Zustimmung des Gläubigers zur Änderung des Darlehenszwecks kein zwingendes Erfordernis für dessen einkommensteuerrechtliche Anerkennung, sondern lediglich ein dafür sprechendes Indiz im Sinne einer Beweiserleichterung bildet (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b der Gründe).

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Ein solcher Zusammenhang besteht z.B. dann, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und in BFH/NV 2002, 341).

    Mit der Veräußerung des Grundstücks erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Grundstücks getretenen Veräußerungserlös (sog. Surrogationsbetrachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend die Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner die umfangreichen Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung und dem Schrifttum im BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a, bb, sowie BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209).

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im einzelnen BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a).

    aa) Eine Fallgruppe wird dadurch gekennzeichnet, daß der Erlös aus der Veräußerung eines ertragbringenden Wirtschaftsguts aufgrund einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen zum Erwerb einer anderen Einkunftsquelle (z.B. Festgeld, Leibrentenrecht; grundlegend BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a bb, m.w.N. der Rechtsprechung) eingesetzt wird.

    bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Erträgen kann sich auch dann ergeben, wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird (Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a aa, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Ohne Bedeutung ist, ob die Zinsansprüche ihre Rechtsgrundlage im privaten oder öffentlichen Recht haben und auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage geschuldet werden oder ob die Kreditsituation zwangsläufig entstanden ist (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Die Zustimmung des Darlehensgläubigers ist entbehrlich, wenn kein Zweifel an der Verwendung des Veräußerungserlöses zum Zwecke der Einkunftserzielung besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454,).
  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

    Auch der Grundsatz, dass sich die Veranlassung von Finanzierungskosten durch eine Einkunftsart nach der tatsächlichen Verwendung des aufgenommenen Kredits richtet (vgl. z.B. dazu BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a.), verlangt, der Besteuerung die tatsächlich verwirklichte Art der Finanzierung zugrunde zu legen.
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Ein solcher Zusammenhang besteht z.B. dann, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341).
  • BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97

    Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • FG Niedersachsen, 16.03.2010 - 12 K 10235/07

    Einschränkung des Grundsatzes des Vorrangs der Schuldenberichtigung anlässlich

  • FG Niedersachsen, 19.03.2002 - 13 K 180/99

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den

  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

  • BFH, 12.09.2019 - IX B 41/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts

  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14

    Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2009 - 8 K 233/05

    Abziehbarkeit von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07

    Schuldzinsenabzug nach Teilveräußerung einer Immobilie

  • BFH, 04.11.1998 - X R 140/95

    Vorkostenabzug bei Darlehensumwidmung

  • FG München, 25.04.2007 - 1 K 2898/05

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

  • FG Niedersachsen, 02.10.2001 - 13 K 66/96

    Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig

  • BFH, 19.06.2001 - X R 104/98

    Verpachtung von Grundstücken - Betriebsaufspaltung - Pachtzinsen - Gewerbliche

  • FG München, 26.01.2004 - 2 K 2468/97

    Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.1999 - 3 K 1389/96

    Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten für Körperbehinderte als

  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • BFH, 14.01.2000 - VIII B 72/99

    Festgeldanlagen in Österreich - Zinseinnahmen - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • FG Düsseldorf, 30.04.2013 - 9 K 1863/09

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 251/07

    Umwidmung von Darlehen auf andere, bereits bestehende Einkunftsquellen

  • FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • FG Niedersachsen, 12.01.1999 - VII 455/97

    Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 1381/96

    Geltendmachung der Kreditkosten für die Teilfinanzierung einer Bürgschaft als

  • FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 171/00

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV

  • FG Saarland, 04.04.2008 - 2 K 1153/04

    Einkommensteuer; Einkunftserzielungsabsicht bei Wertpapieranlagen und ihre

  • FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 1052/08

    Anerkennung von anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 10 K 6943/95

    Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2001 - 2 K 229/99

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; "Umwidmung" eines Darlehens

  • FG München, 10.12.2002 - 2 K 4246/99

    Steuerliche Berücksichtigung von angeblichen Ausschüttungen beim Opfer eines

  • FG Köln, 10.12.1998 - 5 K 3669/95

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

  • FG Saarland, 04.08.2008 - 2 K 1153/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht bei den

  • FG Hamburg, 02.09.2003 - VII 145/01

    Schuldzinsen als Werbungskosten

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