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   BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03   

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https://dejure.org/2006,1602
BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03 (https://dejure.org/2006,1602)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2006 - VIII R 74/03 (https://dejure.org/2006,1602)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2006 - VIII R 74/03 (https://dejure.org/2006,1602)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer Mitunternehmerstellung ? Kriterien des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative ? Mitunternehmerstellung eines voll haftenden Gesellschafters, der nicht am Gewinn oder Verlust beteiligt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Kommanditist als Mitunternehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kommanditist als Mitunternehmer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen einer Mitunternehmerstellung des Komplementärs trotz fehlender Beteiligung am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft; Besteuerung des Erwerbs und der Veräußerung eines Grundstücks durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Kompensierung der fehlenden ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Anforderungen an die Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters einer GbR

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Mitunternehmer; Personengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 358
  • NJW-RR 2006, 1337
  • BB 2006, 1539
  • DB 2006, 1469
  • DB 2007, 24
  • BStBl II 2006, 595
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    Letzteres wird jedoch dann durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert, wenn dem Komplementär entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB nicht entzogen werden kann (vgl. zum sog. angestellten Komplementär Senatsurteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; ebenso zur Treuhand-Komplementärin BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230) oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114 HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen (s.o. zu Abschn. II.1.b; BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    Haften mehrere Gesellschafter persönlich unbeschränkt für die Schulden der KG, so gilt gleiches nicht nur, wenn dem Komplementär die Einzelgeschäftsführungsbefugnis und die Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1196), sondern darüber hinaus jedenfalls dann, wenn einem nicht vertretungsberechtigten Komplementär sowohl die Einzelgeschäftsführungsbefugnis als auch das Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen unbeschränkt haftenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters zusteht (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114, 115 HGB; vgl. zur Bedeutung des Widerspruchsrechts Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1080).

    Die Würdigung widerstreitet zudem den Regelungen des Gesellschaftsvertrags, nach dem der Klägerin sowohl die Einzelgeschäftsführungsbefugnis als auch ein gemeinschaftliches Vertretungsrecht zustand, und Anhaltspunkte dafür, dass ihr Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen der Beigeladenen (vgl. § 711 BGB) mit der Folge ausgeschlossen gewesen wäre, dass sie auf den Inhalt der von der Beigeladenen namens der GbR geschlossenen Verträge keinen (mit-)entscheidenden Einfluss hätte nehmen können (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1080), sich aus dem Wortlaut der getroffenen Abreden nicht ergeben.

    Hinzu kommt vor allem, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut darauf hingewiesen hat, sie habe nicht nur den Grundstückskaufvertrag, sondern auch den Generalunternehmervertrag sowie den Generalplanervertrag (alleine) ausgehandelt und gemeinsam mit der Beigeladenen abgeschlossen (vgl. zur Würdigung von Vertragsverhältnissen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1080, m.w.N.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    Mitunternehmer ist er vielmehr nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a der Gründe, und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc der Gründe).

    Ein solches Risiko wird beispielsweise von einem Kommanditisten getragen, indem er einerseits am laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation auch an den stillen Reserven (§§ 168, 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 des Handelsgesetzbuchs --HGB--, §§ 738 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), andererseits nach Maßgabe des § 167 Abs. 3 HGB am Verlust beteiligt ist (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769 f.; Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 264, m.w.N.).

    Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 263, m.w.N.).

    Ob dies zutrifft ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769).

  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98

    Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    Letzteres wird jedoch dann durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert, wenn dem Komplementär entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB nicht entzogen werden kann (vgl. zum sog. angestellten Komplementär Senatsurteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; ebenso zur Treuhand-Komplementärin BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230) oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114 HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen (s.o. zu Abschn. II.1.b; BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    Haften mehrere Gesellschafter persönlich unbeschränkt für die Schulden der KG, so gilt gleiches nicht nur, wenn dem Komplementär die Einzelgeschäftsführungsbefugnis und die Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1196), sondern darüber hinaus jedenfalls dann, wenn einem nicht vertretungsberechtigten Komplementär sowohl die Einzelgeschäftsführungsbefugnis als auch das Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen unbeschränkt haftenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters zusteht (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114, 115 HGB; vgl. zur Bedeutung des Widerspruchsrechts Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1080).

    Das wirtschaftliche Gewicht der Außenhaftung wird mit einer solchen Abrede zwar gemindert, jedoch --worauf der erkennende Senat bereits mit Urteil in BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33 hingewiesen hat-- selbst dann nicht hinfällig, wenn zum Zeitpunkt der Freistellungsvereinbarung die Bonität des Verpflichteten keinem Zweifel unterliegt. Denn der Eintritt des Haftungsfalls lässt sich mit Rücksicht darauf, dass nicht nur die wirtschaftliche Situation der KG, sondern auch diejenige des (oder der) Freistellungsverpflichteten Unwägbarkeiten unterliegt, regelmäßig nicht ausschließen (bestätigt mit Urteil in BFH/NV 1999, 1196).

  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 252/80

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (hier: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    Letzteres wird jedoch dann durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert, wenn dem Komplementär entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB nicht entzogen werden kann (vgl. zum sog. angestellten Komplementär Senatsurteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; ebenso zur Treuhand-Komplementärin BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230) oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114 HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen (s.o. zu Abschn. II.1.b; BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    Das wirtschaftliche Gewicht der Außenhaftung wird mit einer solchen Abrede zwar gemindert, jedoch --worauf der erkennende Senat bereits mit Urteil in BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33 hingewiesen hat-- selbst dann nicht hinfällig, wenn zum Zeitpunkt der Freistellungsvereinbarung die Bonität des Verpflichteten keinem Zweifel unterliegt. Denn der Eintritt des Haftungsfalls lässt sich mit Rücksicht darauf, dass nicht nur die wirtschaftliche Situation der KG, sondern auch diejenige des (oder der) Freistellungsverpflichteten Unwägbarkeiten unterliegt, regelmäßig nicht ausschließen (bestätigt mit Urteil in BFH/NV 1999, 1196).

    Hinzu kommt vor allem, dass diese Beurteilung auf der nach der Rechtsprechung gebotenen Gesamtwürdigung der die Rechtsstellung des Gesellschafters kennzeichnenden Umstände (s. hierzu oben zu Abschn. II.1.c) fußt und es hiernach --wie bereits im Urteil in BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33 dargelegt-- nicht plausibel wäre, den im Haftungsfall eintretenden Verlust des Komplementärs (oder der Komplementäre) nicht seiner (ihrer) (mit-)unternehmerischen Sphäre zuzuweisen.

  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    Letzteres wird jedoch dann durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert, wenn dem Komplementär entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB nicht entzogen werden kann (vgl. zum sog. angestellten Komplementär Senatsurteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; ebenso zur Treuhand-Komplementärin BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230) oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114 HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen (s.o. zu Abschn. II.1.b; BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    c) Soweit der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 21. April 1988 IV R 47/85 (BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722) Bedenken dagegen geäußert hat, dass der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 152, 230 die Mitunternehmerstellung eines Treuhänders aus dessen Außenhaftung als Komplementär einer KG abgeleitet hatte, weil --so der IV. Senat-- unter Mitunternehmerrisiko bisher die Teilhabe am Gewinn und Verlust verstanden worden sei, kann sich der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtsstandpunkts diesem Einwand nicht anschließen.

  • BFH, 03.02.1977 - IV R 122/73

    Förderung des Gesellschaftszweckes - Komplementär-GmbH & Co. KG - Übernahme des

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    a) Die fehlende Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens hat zwar zur Folge, dass das Mitunternehmerrisiko auf die unbeschränkte Haftung für die Schulden der KG begrenzt ist und damit selbst unter Berücksichtigung des Anspruchs auf eine zumeist feste Haftungsvergütung (dazu BFH-Urteil vom 3. Februar 1977 IV R 122/73, BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346) die Regelanforderungen an das Vorliegen eines mitunternehmerischen Risikos nicht erfüllt werden (s.o. zu Abschn. II.1.a).

    Letzteres wird jedoch dann durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert, wenn dem Komplementär entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB nicht entzogen werden kann (vgl. zum sog. angestellten Komplementär Senatsurteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; ebenso zur Treuhand-Komplementärin BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230) oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114 HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen (s.o. zu Abschn. II.1.b; BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den Streitfall, dass die Mitunternehmerstellung der für die Verbindlichkeiten der GbR unbeschränkt haftenden Klägerin (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. September 1999 II ZR 371/98, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1704 mit Anm. Goette, und vom 21. Januar 2002 II ZR 2/00, DStR 2002, 816 mit Anm. Goette) selbst dann, wenn man --wovon offensichtlich das FG ausgegangen ist-- ihrem Verlustrisiko mit Rücksicht auf den zeitlich begrenzten und in seinen Teilschritten vorab planbaren Unternehmenszweck der GbR ("Projektcharakter") eine zu vernachlässigende Bedeutung zumisst, jedenfalls bei Vorliegen eines signifikanten mitunternehmerischen Initiativrechts zu bejahen wäre.
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85

    1. Zur Mitunternehmerschaft von Treugebern einer Publikumsgesellschaft - 2. Ein

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    c) Soweit der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 21. April 1988 IV R 47/85 (BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722) Bedenken dagegen geäußert hat, dass der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 152, 230 die Mitunternehmerstellung eines Treuhänders aus dessen Außenhaftung als Komplementär einer KG abgeleitet hatte, weil --so der IV. Senat-- unter Mitunternehmerrisiko bisher die Teilhabe am Gewinn und Verlust verstanden worden sei, kann sich der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtsstandpunkts diesem Einwand nicht anschließen.
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den Streitfall, dass die Mitunternehmerstellung der für die Verbindlichkeiten der GbR unbeschränkt haftenden Klägerin (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. September 1999 II ZR 371/98, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1704 mit Anm. Goette, und vom 21. Januar 2002 II ZR 2/00, DStR 2002, 816 mit Anm. Goette) selbst dann, wenn man --wovon offensichtlich das FG ausgegangen ist-- ihrem Verlustrisiko mit Rücksicht auf den zeitlich begrenzten und in seinen Teilschritten vorab planbaren Unternehmenszweck der GbR ("Projektcharakter") eine zu vernachlässigende Bedeutung zumisst, jedenfalls bei Vorliegen eines signifikanten mitunternehmerischen Initiativrechts zu bejahen wäre.
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
    c) Da der gesetzlich nicht erläuterte Begriff des Mitunternehmers einer abschließenden Definition, d.h. einer tatbestandlichen Kennzeichnung durch eine begrenzte Anzahl von Kriterien nicht zugänglich ist, können die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (sog. Typusbegriff; z.B. BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, 275).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Anders als beim Komplementär einer KG (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.1.) wird die fehlende Beteiligung am Gewinn und Verlust beim Außensozius auch nicht durch eine herausgehobene gesellschaftsrechtliche Stellung ausgeglichen.
  • FG München, 23.10.2008 - 5 K 2605/06

    Mitunternehmerstellung einer GbR-Geschäftsführerin

    Hintergrund des Rechtsstreits ist offenkundig nicht die Höhe oder die Verteilung des Gesamtgewinns der GbR, sondern die Frage, ob die auf den Gewinnanteil der Klägerin entfallende Gewerbsteuer von der Beigeladenen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zu tragen ist (Wacker, Anmerkung zum Bundesfinanzhof (BFH) - Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2006, 876).

    Dabei ist auch zu klären, ob das Widerspruchsrecht ( § 711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) der einzelgeschäftsführungsbefugten Klägerin gegen Geschäftsführungsmaßnahmen der Beigeladenen ausgeschlossen wurde (Wacker, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB, Fach 3, 14199).

    Mit Urteil vom 25.04.2006 (VIII R 74/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 213, 358, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 595, mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - zur Rechtsprechung zur Mitunternehmerschaft) hob der BFH - entgegen seinem Gerichtsbescheid vom 06.07.2005 - das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.

    Die Klägerin macht im zweiten Rechtsgang geltend, dass nach dem Revisionsurteil des BFH nunmehr nur noch zu prüfen sei, ob das Widerspruchsrecht nach § 711 BGB der einzelgeschäftsführungsbefugten Klägerin gegen Geschäftsführungsmaßnahmen der Beigeladenen ausgeschlossen worden sei (so auch Wacker, Mitunternehmerstellung persönlich haftender Gesellschafter, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, NWB Fach 3, 14199).

    Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf das Revisionsurteil vom 25.04.2006 (VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595), den diesem Urteil vorausgegangenen Gerichtsbescheid des BFH vom 06.07.2005, die Aufklärungsanordnung vom 06.05.2008, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze (samt Anlagen) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.10.2006 Bezug genommen.

    Es hat alle die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Klägerin insgesamt bestimmenden Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen ( BFH-Urteile vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17.05.2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; vom 08.04.2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10.05.2007 IV R 2/05, BStBl II 2007, 927, zur Beteiligung einer Genossenschaft im Rahmen einer stillen [Innen-] Gesellschaft), da ein geringeres mitunternehmerisches Risiko durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden kann (und umgekehrt), wobei jedoch beide Merkmale vorliegen müssen.

    Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen ( BFH-Urteile vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, und 10.05.2007 IV R 2/05, BStBl II 2007, 927, jeweils m.w.N.), wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen.

    Im Beschluss vom 04.04.2007 (IV B 143/05, BFH/NV 2007, 1848) stellte der BFH fest, es sei höchstrichterlich geklärt, dass Mitunternehmer nur sein könne, wer Mitunternehmerinitiative entfalten könne und Mitunternehmerrisiko trage; beide Merkmale müssten vorliegen, könnten aber im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein (ständige Rechtsprechung, siehe u.a. BFH-Urteile vom 08.04.2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 und vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.1.c der Gründe, sowie BFH-Beschluss vom 29.06.2008 IV R 89/05, [...]).

    Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) zwar weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei, dies jedoch durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert werde ( BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2. der Gründe).

    Diese Maßstäbe finden ihre Grundlagen im Revisionsurteil ( BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595).

    a) Im Revisionsurteil hat der BFH höchstrichterlich geklärt, dass ein durch eine unbeschränkte Außenhaftung begründetes Mitunternehmerrisiko durch eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis nicht in Frage gestellt wird ( BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2.b und c der Gründe, mit Anmerkung Wacker, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR - 2006, 876; zweifelnd noch BFH-Urteil vom 21.04.1988 IV R 47/85, BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722, unter 1.d der Gründe).

    Ausreichend für eine Bejahung der Mitunternehmerinitiative ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen ( BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, m.w.N.).

    Denn die Klägerin konnte nach dem Gesellschaftsvertrag aufgrund ihrer Einzelgeschäftsführungsbefugnis und des gemeinschaftlichen Vertretungsrechts mit der Beigeladenen in Verbindung mit dem Widerspruchsrecht nach § 711 BGB gegen Geschäftsführungsmaßnahmen der Beigeladenen erhebliche Mitunternehmerinitiative entfalten (so auch Moritz, Anmerkung zum Revisionsurteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, haufe).

    Die Gesellschaft nach außen zu vertreten, ist nach Klarstellung durch den BFH nicht (mehr) entscheidend ( BFH-Urteile vom 16.12.2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080 , vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 , vom 04.04.2007 IV B 143/05, BFH/NV 2007, 1848 , vom 10.05.2007 IV R 2/05, BFH/NV 2007, 2394, Kauffmann in Frotscher, EStG, § 15 Rz. 189).

  • BFH, 03.11.2015 - VIII R 63/13

    Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

    Ob das zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (Senatsurteile in BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79; vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, jeweils m.w.N.).

    Hat die fehlende Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens wie bei Komplementär-GmbH zur Folge, dass sich das Unternehmerrisiko auf eine unbeschränkte Haftung für die Schulden einer KG begrenzt und damit die Regelanforderungen an das Vorliegen mitunternehmerischen Risikos nicht erfüllt werden, kann Letzteres durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595).

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 42/10

    Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte -

    Ob das zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus hatte die X-GmbH auch die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die den in § 716 Abs. 1 BGB geregelten Kontrollrechten bzw. den Rechten, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen, angenähert sind (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, m.w.N.).

    Trotz Freistellungserklärung und unabhängig von etwaigen Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Freistellungserklärung bei Eintritt eines Haftungsfalls lässt sich ein Eintritt der Haftung --u.U. nach Ausfall der im Innenverhältnis vorrangig haftenden Kommanditisten-- weder ganz noch teilweise ausschließen (in diesem Sinne auch Senatsurteile in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230; kritisch dazu Karl, Betriebs-Berater --BB-- 2010, 1311; ders., Deutsches Steuerrecht 2011, 159; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1989, 162; differenzierend Fischer, BB 1986, 779).

  • BFH, 04.04.2007 - IV B 143/05

    Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative; Haftungsfreistellung im

    Sie machen u.a. geltend, die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei im Hinblick auf die Urteile des FG München vom 10. Juli 2003 5 K 4398/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1689; Revision VIII R 74/03) und des FG Köln vom 19. Januar 2005 11 K 844/04 (EFG 2005, 673; Revision VIII R 83/05) geboten.

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass --wie das FG zutreffend entschieden hat-- Mitunternehmer nur sein kann, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt; beide Merkmale müssen vorliegen, können aber im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein (ständige Rechtsprechung, siehe u.a. BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.1.c der Gründe, und in BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183, unter 1.a der Gründe, m.w.N.).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) zwar weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, dies jedoch durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert wird (BFH-Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2. der Gründe).

    Diese Maßstäbe hat der BFH im Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 (unter II.3. der Gründe) auch auf den Gesellschafter einer GbR angewandt.

    Der BFH hat entschieden, dass eine durch die Zusammenschau von gering ausgeprägtem unternehmerischen Risiko und stark ausgeprägter unternehmerischer Initiative begründete Mitunternehmerstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters grundsätzlich auch durch eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis nicht in Frage gestellt wird (BFH-Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2.b und c der Gründe, mit Anmerkung Wacker, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 876; zweifelnd noch Senatsurteil vom 21. April 1988 IV R 47/85, BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722, unter 1.d der Gründe).

    Das Urteil des FG München in EFG 2003, 1689 wurde durch das BFH-Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 aufgehoben.

    Es liegt darüber hinaus auch kein Fall der nachträglichen Divergenz (siehe dazu BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VII B 326/04, BFH/NV 2006, 1108) wegen des BFH-Urteils in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 vor, das in dem von den Klägern angeführten Revisionsverfahren VIII R 74/03 ergangen ist.

    Denn anders als im damaligen Urteilsfall (siehe dazu BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.3 der Gründe) fehlt es im vorliegenden Streitfall an einer starken Ausprägung der Initiativrechte.

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Ob das zutrifft ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BStBl II 2007, 927, zur Beteiligung einer Genossenschaft im Rahmen einer stillen (Innen-)Gesellschaft).
  • BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20

    Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und

    Sie ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (BFH-Urteile vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79; vom 25.04.2006 - VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17.05.2006 - VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, jeweils m.w.N.).

    cc) Hat die fehlende Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens bei einer Komplementär-GmbH zur Folge, dass sich das Unternehmerrisiko auf eine unbeschränkte Haftung für die Schulden der KG begrenzt und damit die Regelanforderungen an das Vorliegen mitunternehmerischen Risikos nicht erfüllt werden, kann und muss das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch eine besondere Ausprägung der Mitunternehmerinitiativrechte kompensiert werden (BFH-Urteile vom 25.04.2006 - VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2.a [Rz 22]; vom 01.07.2010 - IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056; vom 22.08.2002 - IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, m.w.N.; vom 11.12.1990 - VIII R 122/86, BFHE 163, 346).

    bbb) Haften mehrere Gesellschafter als Komplementäre persönlich unbeschränkt für die Schulden einer KG, so liegen besonders stark ausgeprägte (kompensierende) Mitunternehmerinitiativrechte der Komplementär-GmbH vor, wenn ihr eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2006 - VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2.a [Rz 22]).

    Ebenso genügt es für ausreichend ausgeprägte besondere Mitunternehmerinitiativrechte, wenn einem einzelnen Komplementär eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis und ein Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen unbeschränkt haftenden und vertretungsberechtigten Gesellschafters (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 114, § 115 HGB) zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 25.04.2006 - VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2.a und II.3.

  • BFH, 10.05.2007 - IV R 2/05

    (Mit-)Unternehmereigenschaft des Betriebsinhabers bei stiller Beteiligung an

    Mitunternehmer ist er vielmehr nur dann, wenn er auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595).

    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II. 1. a und b der Gründe, m.w.N.).

    Die hierdurch begründete Mitunternehmerstellung des Komplementärs wird grundsätzlich auch durch eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis nicht in Frage gestellt (BFH-Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II. 2. der Gründe).

    Diese Maßstäbe hat der BFH auch auf den Gesellschafter einer GbR angewandt (BFH-Urteil in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II. 3. der Gründe).

  • FG Düsseldorf, 19.09.2013 - 11 K 3968/11

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit

    Der im Innenverhältnis bestehende Freistellungsanspruch sei unschädlich (BFH VIII R 74/03 und IV B 143/05), ebenso der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung.

    Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Obgleich auch interprofessionelle Personenzusammenschlüsse freiberufliche Einkünfte erzielen können (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241), steht der Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Streitfall entgegen, dass die Verwaltungs-GmbH --die nach § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. (KStG a.F.; jetzt § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG n.F.) nur gewerbliche Einkünfte erzielen und damit die Merkmale eines freien Berufs nicht erfüllen kann-- als Komplementärin (Mitunternehmerin) an der Klägerin beteiligt war mit der Folge, dass die Tätigkeit der KG (bzw. ihrer Gesellschafter) nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG insgesamt als Gewerbebetrieb gilt (BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2003 IV B 192/03, BFHE 204, 290, BStBl II 2004, 303; BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681; zur Mitunternehmerstellung des Komplementärs s. BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 709, 321, 354).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 65/09

    Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der

  • BFH, 21.10.2015 - IV R 43/12

    Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

  • FG Düsseldorf, 19.09.2013 - 11 K 3969/11

    Gewerbebetrieb kraft Abfärbewirkung

  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

  • FG Münster, 10.01.2019 - 5 K 1612/17

    Feststellung der Mitunternehmerstellung hinsichtlich der Mitunternehmerschaft

  • FG Köln, 10.07.2019 - 7 K 3133/17

    Fststellung einer Mitunternehmereigenschaft bei der Gewerbesteuerfestsetzung

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft - Wertaufstockung gemäß § 24

  • FG Niedersachsen, 19.11.2015 - 5 K 286/12

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Anteilen einer GmbH zum

  • BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne

  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

  • FG Düsseldorf, 20.05.2020 - 15 K 2037/18

    Verlagsgemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft und Gewerbesteuerobjekt

  • BFH, 26.06.2008 - IV R 89/05

    Gewinnfeststellung - Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters - Klagebefugnis

  • FG Hessen, 28.11.2006 - 1 K 3292/05

    Bewertungsabschlag für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • FG Münster, 26.11.2021 - 1 K 1193/18

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger

  • FG Hamburg, 02.02.2015 - 6 K 277/12

    Zeitpunkt der Veräußerung eines Kommanditanteils - Wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln -

  • BFH, 05.12.2007 - XI B 134/06

    Vorliegen einer Mitunternehmerschaft - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

  • BFH, 28.10.2008 - VII R 32/07

    Haftung - Vorliegen einer Mitunternehmerschaft - Mitunternehmereigenschaft des im

  • FG München, 25.02.2011 - 8 K 1832/07

    Eingeschränktes Mitunternehmerrisiko eines Gesellschafters einer

  • FG München, 30.07.2014 - 1 K 2243/10

    Zur inländischen Besteuerung sogenannter "Guaranteed Payments" an Mitglieder

  • FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04

    Steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6066/13

    Mitunternehmerinitiative von einen Kommanditanteil erwerbenden Fiskalerben -

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

  • FG Hamburg, 07.01.2016 - 6 K 147/15

    Freiberufliche Einkünfte einer KG: Ist an einer Personengesellschaft eine GmbH

  • FG München, 23.04.2009 - 14 K 167/07

    Unselbständige Tätigkeit als geschäftsführender Komplementär

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21

    Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen

  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16

    Beteiligung der minderjährigen Kinder der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als

  • BFH, 25.08.2005 - VIII B 17/04

    Mitunternehmerschaft

  • FG Sachsen, 09.08.2007 - 3 K 2094/06

    Gewerbeverlustvortrag bei Anwachsung der Obergesellschaft in Folge Verschmelzung

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 9 K 1415/14

    Mitunternehmerstellung - Keine Steuerbegünstigung bei Übertragung eines Anteils

  • FG Saarland, 01.02.2007 - 1 V 1273/06

    Einkünfte von Bordellbetreibern, Status der Prostituierten

  • FG Niedersachsen, 23.02.2022 - 7 K 118/19

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte aus der Stromveräußerung

  • FG Hamburg, 07.04.2011 - 6 V 22/11

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Beendigung der Personengesellschaft

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