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   BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01   

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https://dejure.org/2002,779
BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01 (https://dejure.org/2002,779)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 (https://dejure.org/2002,779)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - VIII R 8/01 (https://dejure.org/2002,779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a, § 24 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a, § 24 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Mitunternehmeranteil - Gewinnabhängiger Kaufpreis - Umsatzabhängiger Kaufpreis - Laufende nachträgliche Betriebseinnahme - Schlusskapitalkonto - Natürliche Person - Einheitliche Gewinnfeststellung - Gesonderte Gewinnfeststellung - KG - ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 24 Nr. 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Unternehmensverkauf - Gewinnabhängiger Kaufpreis

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 22 Nr 1 S 3, EStG § 24 Nr 2, BewG § 14, EStR Abschn 139 Abs 11
    Kapital; Personengesellschaft; Veräußerungsgewinn; Wiederkehrende Bezüge; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 198
  • NJW-RR 2002, 1327
  • BB 2002, 1527
  • DB 2002, 1479
  • BStBl II 2002, 532
  • NZG 2002, 788
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (43)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Er müsste demgemäß nach dem objektiven Nettoprinzip und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, zu Abschn. C. II. 2. b) Eingang in die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte finden.

    Zwar gebietet es der Zweck dieser Vorschriften, Störungen bei der Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts sowie Änderungen der Kaufpreisvereinbarung (z.B. Ausfall der Kaufpreisforderung; vergleichsweise Erhöhung oder Ermäßigung des Veräußerungspreises) auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen und damit grundsätzlich den tatsächlich erzielten Erlös den Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG (Tarifermäßigung, Freibetrag) zu unterstellen sowie einer Überentlastung im Fall des Zusammentreffens von Veräußerungsgewinn und nachträglichem Verlust aufgrund des Forderungsausfalls zu begegnen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. auch Vorlagebeschluss vom 26. März 1991 VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479, zu Abschn. B. III. 4. b ee).

    Nichts anderes könnte für den Fall gelten, dass der geschätzte Gegenwartswert des gewinnabhängigen Kaufpreises den tatsächlich erzielten Erlös überschreitet; auch hier wäre es --aus den nämlichen Gründen-- ausgeschlossen, den Veräußerungsgewinn rückwirkend zu mindern oder neben dem unveränderten (begünstigten) Veräußerungsgewinn einen nachträglichen Verlust anzusetzen und diesen mit weiteren laufend zu besteuernden Einkünften des Steuerpflichtigen auszugleichen (vgl. dazu auch Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    aaa) Wie ausgeführt hat die Vereinbarung einer Kaufpreisleibrente zur Folge, dass der Veräußerungsgewinn --ebenso wie bei in Raten zu erfüllenden oder langfristig gestundeten Kaufpreisforderungen-- bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht wird (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, 902).

  • BFH, 16.07.1964 - IV 377/62 U

    Behandlung der Einkünfte aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Hieran hat der BFH festgehalten (Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 182/74, nicht veröffentlicht --NV--) und für den Fall der wahlweisen Vereinbarung eines konjunkturellen Schwankungen unterliegenden Sachwertpreises ausgeführt, dass der hierdurch erlangte Gewinn nicht bereits im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung erzielt werde (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 IV 377/62 U, BFHE 80, 410, BStBl III 1964, 622; ebenso vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).

    Hieraus folgt zugleich, dass die aufgrund eines partiarischen Kaufvertrags erzielten Einnahmen --im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (RFH in RStBl 1930, 580; BFH in BFHE 80, 410, BStBl III 1964, 622)-- betrieblich veranlasst sind und schon deshalb nicht aufgrund einer bloßen Willensentscheidung des Steuerpflichtigen, die sich zudem auf eine notwendigerweise unsichere Prognose stützen müsste, der Besteuerung entzogen werden können.

    Hieran und damit an der für die Annahme der Gewinnrealisierung erforderlichen Bestimmtheit der partiarischen Kaufpreisforderung wird es aber im Regelfall --wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat-- bereits mit Rücksicht auf die Unwägbarkeiten sowohl der allgemeinen zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung als auch im Hinblick auf die Stellung des einzelnen Unternehmens am Markt mit der Folge fehlen, dass sich eine Schätzung des Forderungswerts auf eine weitgehend unsichere Prognose und damit auf im Wesentlichen spekulative Momente stützen müsste (BFH-Entscheidungen in BFHE 80, 410, BStBl III 1964, 622; in BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302).

    Wird jedoch ein Betrieb (oder Mitunternehmeranteil) gegen eine Veräußerungsleibrente veräußert und stirbt der Rentenberechtigte vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, so wird die Vertragsabwicklung nicht gestört, sondern es konkretisiert sich lediglich das vertragsimmanente Wagnis mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn nicht rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern ist; nur so kann verhindert werden, dass die Vorteile der unterschiedlichen Besteuerungsregeln zur Erfassung des Veräußerungsgewinns --tarif- und freibetragsbegünstigte Sofortbesteuerung; Erfassung der zugeflossenen Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen-- nicht systemwidrig miteinander kombiniert werden (BFH-Urteil in BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).

  • BFH, 04.04.1968 - IV 210/61

    Zugehörigkeit des Wohngebäudes eines Landwirts zum Betriebsvermögen bei

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Hieran hat der BFH festgehalten (Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 182/74, nicht veröffentlicht --NV--) und für den Fall der wahlweisen Vereinbarung eines konjunkturellen Schwankungen unterliegenden Sachwertpreises ausgeführt, dass der hierdurch erlangte Gewinn nicht bereits im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung erzielt werde (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 IV 377/62 U, BFHE 80, 410, BStBl III 1964, 622; ebenso vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).

    Hieran und damit an der für die Annahme der Gewinnrealisierung erforderlichen Bestimmtheit der partiarischen Kaufpreisforderung wird es aber im Regelfall --wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat-- bereits mit Rücksicht auf die Unwägbarkeiten sowohl der allgemeinen zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung als auch im Hinblick auf die Stellung des einzelnen Unternehmens am Markt mit der Folge fehlen, dass sich eine Schätzung des Forderungswerts auf eine weitgehend unsichere Prognose und damit auf im Wesentlichen spekulative Momente stützen müsste (BFH-Entscheidungen in BFHE 80, 410, BStBl III 1964, 622; in BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).

  • BFH, 14.12.1988 - I R 44/83

    Keine Aktivierung von Pensionszusagen nach dem Betriebsrentengesetz

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302).

    Tragend hierfür ist, dass der Gegenwartswert des Leibrentenrechts ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bestimmbar ist (BFH-Urteile in BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302; in BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323).

  • BFH, 20.01.1971 - I R 147/69

    Betriebsinhaber - Veräußerung eines Wirtschaftsguts - Gewährung eines

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302).

    Tragend hierfür ist, dass der Gegenwartswert des Leibrentenrechts ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bestimmbar ist (BFH-Urteile in BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302; in BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323).

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Dieses Wahlrecht beruht auf einer teleologischen Reduktion des grundsätzlich zwingenden Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302).

  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Anhaltspunkte dafür, dass das FA einen bindenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 137/77

    Abgrenzung von Bedingungen und Befristung

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Da mit einer solchen Vereinbarung --im Gegensatz zu den nach § 163 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befristeten Leibrenten (vgl. BGH-Urteil vom 20. Juni 1979 IV ZR 137/77, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1979, 787; Westermann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, 4. Aufl., § 158 Rz. 8)-- lediglich aufschiebend bedingte Ansprüche begründet werden (§ 158 Abs. 1 BGB), ist die Gewinnrealisierung nach allgemeinen Grundsätzen davon abhängig, dass die Forderung wirtschaftlich entstanden ist.
  • BFH, 12.05.1999 - IV B 52/98

    Betriebliche Veräußerungsrente

    Auszug aus BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
    Fehlt es hieran, bleibt es bei dem gesetzlichen Regelfall der Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns (BFH-Beschluss vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 226).
  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00

    Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe -

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

  • BFH, 17.09.1992 - I R 24/92

    Aktivierung eines Dividendenanspruchs (§ 5 EStG )

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 37/90

    Übertraguns eines Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungspreis und einer über

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 55/86

    Wirkt die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung steuerlich auf den Zeitpunkt

  • BFH, 17.12.1964 - IV 378/61 U

    Zahlungen zur Abfindung und Versorgung an einen Handelsvertreter als

  • BFH, 20.01.1989 - X R 10/86

    Zur Aktivierung und Abschreibung eines entgeltlich erworbenen

  • BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des

  • BFH, 18.10.1989 - IV B 149/88

    Zur Frage der gewinnerhöhenden Auflösung einer Verbindlichkeit aufgrund einer

  • BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97

    Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens

  • BFH, 10.10.1985 - IV B 30/85

    Zur Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellung für atypisch stille Gesellschaft; zur

  • BFH, 22.07.1975 - VIII R 64/70

    Betriebsfinanzamt - Einheitliche Gewinnfeststellung - Gesonderte

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77

    Gewinnfeststellungsverfahren - Personengesellschaft - Einbringung von

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 162/84

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung - Anforderungen an eine

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 130/90

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

  • BFH, 24.11.1983 - IV R 14/83

    Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen, die eine

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 36/90

    Zeitliche Anwendbarkeit der Änderung des § 15 Abs. 1 EStG

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98

    Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

  • BFH, 19.04.1994 - VIII R 48/93

    Gewinnfeststellung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 18/92

    Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des

  • BGH, 11.03.1964 - VIII ZR 221/62

    Rechtsmittel

  • BFH, 23.09.1992 - X R 156/90

    Feststellungen von Besteuerungsgrundslagen für private Versorgungsleistungen

  • BFH, 09.11.1988 - I R 191/84

    Steuerliche Anerkennung - Stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteil

  • RFH, 23.05.1933 - VI A 907/32
  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

  • BFH, 25.01.1994 - VIII B 111/93

    Witwenpensionen gehören auch dann zu den Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Rechtsprechung und Verwaltung räumen Steuerpflichtigen in diesen Fällen aber ein Wahlrecht ein, entweder den Kapitalwert der Rente zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung als Erlös anzusetzen oder die einzelnen Rentenzahlungen bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern (z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, Rz 20, m.w.N., und vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).

    Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um Bezüge handelt, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers oder Mitunternehmers dienen (z.B. BFH-Urteile vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, m.w.N., und in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Dies folgt schon daraus, dass das aus Billigkeitsgründen gewährte Wahlrecht nichts daran ändert, dass der ausscheidende Gesellschafter einen Veräußerungsgewinn erzielt, den er nur --falls er die nachgelagerte Besteuerung wählt-- nicht sofort, sondern ratierlich versteuern muss, sobald die Summe der Rentenzahlungen den Wert seines Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 X R 14/94, BFHE 179, 406, BStBl II 1996, 287, unter 2., in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.b, und vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.b bb).

  • BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21

    Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

    Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2010 - IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29; vom 17.09.2014 - IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 42; vom 27.10.2015 - VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36 f., mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 und vom 17.07.2013 - X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; vom 19.12.2018 - I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 27; gleicher Ansicht H 16 (11) der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 16 Rz 250; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 16 Rz 69; Schiffers in Korn, § 24 EStG Rz 49; Ettinger/Schmitz, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2016, 966, 971; der Vorentscheidung zustimmend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 446; Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 1776; vgl. auch Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock --D/P/M--, Kommentar zum KStG, § 8b Rz 159, zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).

    Zudem steht bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen eine stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Widerstreit zur Systematik der §§ 16, 34 EStG sowie zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c aa bbb).

    Die Entstehung derartiger Kaufpreisbestandteile ist im Veräußerungszeitpunkt noch nicht "so gut wie sicher" (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Im Streitfall sind die variablen Kaufpreisbestandteile wie diejenigen in den BFH-Urteilen vom 27.10.2015 - VIII R 47/12 (BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600), vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 (BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) und vom 19.12.2018 - I R 71/16 (BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493) --wie vorstehend aufgezeigt-- auch der Höhe nach ungewiss.

    dd) Auch aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 (BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) folgt für das Streitjahr keine andere Beurteilung.

    Vielmehr habe er das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Entgelte das --gegebenenfalls um zusätzliche Einmalleistungen gekürzte-- Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (BFH-Urteile vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.b; vom 06.05.2010 - IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29).

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung wäre das FG an einer solchen Betrachtung nicht durch den Umstand gehindert, dass das FA für die Jahre 1993 bis 1995 von einem Liebhabereibetrieb nicht ausgegangen ist und die seinerzeitigen Verluste bereits bestandskräftig der Besteuerung des Klägers zugrunde gelegt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c dd ccc; vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.).
  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 47/12

    Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen

    c) Veräußerungsentgelt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist auch eine ausschließlich oder teilweise gewinnabhängige (partiarische) Kaufpreisforderung, die auf einer Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers eines Mitunternehmeranteils beruht und dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist (s. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter Rz 18, 31; vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, unter Rz 30, 42; zutreffend Schulze zur Wiesche, Die Steuerberatung 2004, 280).

    Bei gewinnabhängigen Kaufpreisforderungen in diesem Sinne handelt es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), da im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird, noch wie lange angesichts der an die Lebenserwartung des Veräußerers anknüpfenden Verpflichtung Kaufpreiszahlungen zu erbringen sind (BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter Rz 30).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Realisation des Veräußerungsentgelts bei gewinnabhängigen Kaufpreisforderungen (s. vorstehend unter II.2.c) dar, die vom Veräußerer erst im Zuflusszeitpunkt erzielt werden (s. BFH-Urteile in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, unter Rz 29; in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, unter Rz 30).

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17

    Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 06.05.2020 IV R 52/08, BStBl II 2011, 261 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532) sei der Tatbestand der Veräußerung zwar grundsätzlich bereits mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verwirklicht.

    d) Für den Fall gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisabreden macht die Rechtsprechung eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz der stichtagsbezogenen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt und stellt für diesen Sonderfall auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (BFH-Urteile vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493 zu § 8b KStG; vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 17.07.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl 2013, 883 und vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Hieran und an der für die Annahme der Gewinnrealisierung erforderlichen Bestimmtheit der Kaufpreisforderung fehlt es im Regelfall bereits mit Rücksicht auf die Unwägbarkeiten sowohl der allgemeinen zukünftigen Entwicklung als auch im Hinblick auf die Stellung des einzelnen Unternehmens am Markt (BFH-Urteile vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600; vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Als gewinn- bzw. umsatzabhängig hat der Bundesfinanzhof u.a. Kaufpreisforderungen angesehen, die auf der Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers (BFH-Urteil vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2006, 600), auf der Vereinbarung der Zahlung eines prozentualen Anteils des auf die veräußerte Beteiligung entfallenden Gewinnanteils auf Lebenszeit (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) oder auf der Vereinbarung eines variablen Kaufpreises, der von der tatsächlich verkauften Anzahl eines Produkts in einem festgelegten Zeitraum abhängig ist (BFH-Urteil vom 19.12.2018 I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493), beruhten.

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Auch hierdurch wird aber nicht in Frage gestellt, dass sein Gesellschaftsanteil --rechtlich und wirtschaftlich-- auf C. und D. übergegangen ist und A. somit --ab 1996-- mangels einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung an der Klägerin auch nicht mehr Adressat des für die X-KG durchzuführenden Feststellungsverfahrens sein konnte (vgl. ausführlich BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Ein hiermit verbundener Gewinn wird jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den zum Gesamthandsvermögen der X-KG gehörenden und durch den Kommanditanteil des A. repräsentierten Wirtschaftsgütern, sondern nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 229, jeweils m.w.N.) --ohne Gewährung eines Wahlrechts zur Sofortbesteuerung-- erst dann von A. als nachträgliche Betriebseinnahme erzielt, wenn und soweit die Summe der gewinnabhängigen Entgelte den diesem Realisationsakt zuzuordnenden Teil seines Schlusskapitalkontos zum 31. Dezember 1995 übersteigt (s. dazu nachfolgend zu c).

    Hiermit übereinstimmend haben C. und D. --worüber im anhängigen Verfahren allerdings nicht zu befinden ist-- die gewinnabhängige Kaufpreisverpflichtung jedenfalls in Höhe der Buchwerte der erworbenen Wirtschaftsgüter als betriebliche Verbindlichkeit zu passivieren (BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 235).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Für den (Sonder-)Fall umsatz- oder gewinnabhängiger Bezüge bleibt es jedoch auch nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung wegen der fehlenden Möglichkeit zur Schätzung eines Kapitalwerts des Veräußerungsgewinns bei der zwingenden Zuflussbesteuerung (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).

    Zum anderen hat die spätere Rechtsprechung die zitierte Aussage des Großen Senats ausdrücklich auch auf Leibrenten erstreckt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c bb aaa: "die Vereinbarung einer Kaufpreisleibrente [hat] zur Folge, dass der Veräußerungsgewinn --ebenso wie bei in Raten zu erfüllenden oder langfristig gestundeten Kaufpreisforderungen-- bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht wird").

    Lässt er sich auf ein Erlöschen der Rentenzahlungen schon bei seinem Tod ein, so konkretisiert sich durch dieses Ereignis nur das Wagnis, das er als Inhalt des Veräußerungsgeschäfts --in Ausübung seiner Privatautonomie-- akzeptiert hat (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179, unter 2.b; ebenso BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c aa bbb).

    Im Gegenteil wäre es weder mit dem zwingenden Charakter des Steuerrechts (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c aa aaa) noch mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar, wenn Erträge, die der Gesetzgeber mittels einer klaren gesetzlichen Regelung der Gewerbesteuer unterworfen wissen will, aufgrund einer bloßen Willensentscheidung des Steuerpflichtigen (Wahlrechtsausübung) dieser Besteuerung vollständig entzogen werden könnten.

  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer

    Denn grundsätzlich können Aufwendungen von Personen, die im Feststellungszeitraum (noch) nicht an einer bereits werbend tätigen Gesellschaft beteiligt sind, nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte dieser Gesellschaft sein (BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 49/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309, Rz 47; zu vor dem Feststellungszeitraum ausgeschiedenen Gesellschaftern BFH-Urteile vom 01.10.1992 - IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574; vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; zum Ausnahmefall einer vollbeendeten Gesellschaft und nachträglichen Einkünften ihrer Gesellschafter s. BFH-Urteil vom 13.02.1996 - VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291).
  • BFH, 19.12.2018 - I R 71/16

    Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen

    Für Fälle der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, und vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 12 K 15284/15

    Berücksichtigen der Zahlungen der Sozietät aus den im Auseinandersetzungsvertrag

    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits eine Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, andererseits jedoch der - gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit - vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (BFH, Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 -, BStBl II 2002, 532 , m.w.N.).

    Vielmehr hat er das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern (BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 40/10 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.).

    Der Bundesfinanzhof hat es allerdings bereits abgelehnt, der in der Literatur vertretenen Ansicht zu folgen, nach der es auch mit Rücksicht auf die Passivierung von umsatz- oder gewinnabhängigen Verbindlichkeiten beim Erwerber des Betriebsvermögens dem Veräußerer jedenfalls dann nicht verwehrt werden könne, die Sofortbesteuerung zu wählen, wenn die Umsatz- oder Gewinnbeteiligung schätzweise bewertbar sei (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.).

    ee) Die Klägerin hat die Vergütungen daher zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Entgelte das Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (BFH, Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.; vgl. auch Stuhrmann, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 18 Rn. D 68).

    Insbesondere wird mit dem Feststellungsbescheid keine verbindliche Aussage über die steuerrechtliche Qualifikation der nicht erfassten und in späteren Wirtschaftsjahren (Veranlagungszeiträumen) zufließenden Einnahmen getroffen (BFH, Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.).

  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

  • FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06

    Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung einer Abfindung oder der späteren

  • BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • FG Hamburg, 19.09.2016 - 6 K 67/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der

  • BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher

  • BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

  • BFH, 08.11.2010 - I R 106/09

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche

  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

  • BFH, 30.08.2006 - XI B 25/06

    Abschreibung - Anschaffungskosten für Oberklasse-Pkw unangemessen?

  • BFH, 28.01.2009 - X R 27/07

    Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO bei zwischenzeitlichem

  • BFH, 16.11.2011 - I R 31/10

    Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung -

  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • BFH, 29.03.2007 - XI B 56/06

    Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 68/05

    Entscheidung über Passivierungsaufschub gemäß § 5 Abs. 2a EStG bei einem der

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07

    Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters -

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 4 K 28/18

    Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß

  • BFH, 11.08.2011 - VIII B 34/11

    NZB - Wahlrecht bei Praxisveräußerung

  • FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14

    Berücksichtigung einer Forderung gegenüber einer KG bei der Bewertung des

  • FG München, 16.03.2017 - 10 K 2391/16

    Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Veräußerungsrenten

  • FG Köln, 03.03.2010 - 14 K 4943/07

    Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines

  • FG Köln, 15.12.2009 - 12 K 4435/07

    Betriebsveräußerung gegen Leibrente

  • FG München, 26.07.2005 - 6 K 85/03

    Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das

  • FG Sachsen, 10.08.2011 - 1 K 1487/07

    Keine Rückstellung für Kostenüberdeckungen i. S. v. § 10 Abs. 2 des Sächsischen

  • FG Saarland, 21.10.2005 - 1 V 266/05

    Einkommensteuer; Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Zuflussbesteuerung bei

  • FG Düsseldorf, 17.04.2003 - 16 K 5643/02

    Praxiswert; Anschaffungskosten; Kaufpreisminderung; Wertaufhellung; Wertänderung;

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 9 K 1415/14

    Mitunternehmerstellung - Keine Steuerbegünstigung bei Übertragung eines Anteils

  • FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13

    Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn im

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2007 - 7 K 39/04

    Steuerfreiheit von Landeszuschüssen an eine Privatschule

  • FG München, 31.03.2009 - 13 V 3855/08

    Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben: Finanzierungskosten des Erwerbs eines

  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08

    Nachgelagerte Besteuerung bei Veräußerung eines MU-Anteils

  • FG Düsseldorf, 17.04.2003 - K 5643/02

    Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus

  • FG Münster, 12.11.2014 - 4 K 314/14
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