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   BFH, 16.10.2007 - VIII R 8/05   

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https://dejure.org/2007,20204
BFH, 16.10.2007 - VIII R 8/05 (https://dejure.org/2007,20204)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2007 - VIII R 8/05 (https://dejure.org/2007,20204)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - VIII R 8/05 (https://dejure.org/2007,20204)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 171 Abs 10, AO 1977 § 155 Abs 2, AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Änderung; Negativer Feststellungsbescheid; Rückwirkendes Ereignis; Verjährung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.11.2006 - II R 13/05

    Festsetzungsverjährung: Änderung von Folgebescheiden

    Auszug aus BFH, 16.10.2007 - VIII R 8/05
    Mit anderen Worten: ergeht ein gesonderter Feststellungsbescheid nicht mehr in offener Feststellungsfrist, kann er seine Bindungswirkung zulässig nur noch für Steuerfestsetzungen in offener Festsetzungsfrist entfalten (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2006 II R 13/05, BFH/NV 2007, 641).

    Weder der Ablauf der Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid noch das Unterlassen einer gesonderten Feststellung innerhalb der Feststellungsfrist stellen ein solches rückwirkendes Ereignis dar, wie es der BFH in seinem in Sachen der Kläger ergangenen Urteil in BFH/NV 2007, 641 im Einzelnen begründet hat.

  • FG Berlin, 09.12.2004 - 3 K 3241/02

    Mitteilung über eingetretene Feststellungsverjährung kein Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 16.10.2007 - VIII R 8/05
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1577 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
  • BFH, 28.10.2021 - IV R 12/19

    Keine Korrekturmöglichkeit für Feststellung der tatsächlich zu zahlenden

    Das Erlöschen der Gewerbesteuerschuld mit Ablauf der Festsetzungsfrist wirkt nur für die Zukunft, nicht aber auch für die Vergangenheit (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2006 - II R 13/05, BFH/NV 2007, 641, unter II.2. [Rz 19 ff.], und vom 16.10.2007 - VIII R 8/05, juris, unter II.2. [Rz 17]).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03

    Vermeidung des Beginns der Festsetzungsfrist als Zweck des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr.

    aa) Sind sowohl die Frist für die Festsetzung einer Steuer im Folgebescheid als auch die Frist für die gesonderte Feststellung, der Bindungswirkung für den Folgebescheid zukommt, abgelaufen, so ist ein in Auswertung dieses Grundlagenbescheids ergehender Folgebescheid rechtswidrig (BFH-Urteile vom 08. November 2006 II R 13/05, BFH/NV 2007, 641, und vom 16.10.2008 VIII R 8/05, [...]).

    Denn ergeht ein gesonderter Feststellungsbescheid nicht mehr in offener Feststellungsfrist, kann er seine Bindungswirkung nur noch für Steuerfestsetzungen in offener Feststellungsfrist entfalten (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 VIII R 8/05, [...]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 15 K 4287/11

    Grunderwerbsteuer - Maßgeblichkeit eines nach § 181 Abs. 5 AO ergangenen

    Im Streitfall müsste folglich bei einer streng wortlautorientierten Auslegung dieser Regelung - der Auffassung der Klägerin entsprechend - für die Prüfung der Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO die durch den Feststellungsbescheid nach § 17 GrEStG bewirkte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid (Folgebescheid) nach § 171 Abs. 10 AO unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass hinsichtlich des Grunderwerbsteuerbescheides Festsetzungsverjährung eingetreten wäre und § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nicht greift (in diesem Sinne wohl: Kunz, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 181 AO Rn. 29 "ein (anderer) Grundlagenbescheid"; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 181 AO, Rn. 139; wohl auch BFH, Urteil vom 16.10.2007 - VIII R 8/05 -, zitiert nach Juris).
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