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   BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69   

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https://dejure.org/1972,373
BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69 (https://dejure.org/1972,373)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1972 - VIII R 80/69 (https://dejure.org/1972,373)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1972 - VIII R 80/69 (https://dejure.org/1972,373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 199
  • DB 1972, 2382
  • BStBl II 1973, 10
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • RFH, 08.02.1928 - VI A 80/27
    Auszug aus BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69
    In diesem Falle ist nicht der gesamte Aufwand der Berechnung des Nutzungswerts zugrunde zu legen, andererseits aber auch ein entsprechender Teil des Gesamtaufwands als nicht Einnahmezwecken (z. B. Liebhaberei) dienend von den Werbungskosten zu kürzen (Entscheidungen des RFH VI A 80/27 vom 8. Februar 1928, RFH 23, 46; VI A 1109/33 vom 24. Oktober 1934, StuW 1935, Teil II, Nr. 83; IV 200/41 vom 17. Dezember 1941, RStBl 1942, 363).

    Zur Wohnung gehören auch Hof-, Garten- und Parkanlagen, die in räumlichem Zusammenhang mit dem Hause stehen, so daß hierdurch die Annehmlichkeit des Wohnens erhöht wird (RFH-Entscheidung VI A 80/27 vom 8. Februar 1928, a. a. O.).

  • BFH, 17.10.1969 - VI R 17/67

    Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung des Vermieters im eigenen Mietwohnhaus

    Auszug aus BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69
    Läßt sich -- wie im Streitfall -- die EinfHaus-VO wegen Überschreitens der in § 4 Satz 1 EinfHaus-VO bestimmten Flächenbegrenzung nicht anwenden, so ergibt sich der Nutzungswert aus der Gegenüberstellung des Bruttonutzungswerts und der tatsächlichen Werbungskosten (Urteil des BFH VI R 17/67 vom 17. Oktober 1969, BFH 97, 117, BStBl II 1970, 60).

    Die in der neueren BFH-Rechtsprechung anerkannte Errechnung des Nutzungswerts anhand des Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwands und der Unterhaltskosten (Kostenmiete) kommt nur mehr hilfsweise in Betracht, vor allem wenn sich die Marktmiete nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen läßt (Entscheidungen VI R 175/66 vom 8. März 1968, BFH 92, 8, BStBl II 1968, 435; VI R 336/67 vom 12. September 1969, BFH 96, 527, BStBl II 1969, 727; VI R 17/67).

  • BFH, 08.03.1968 - VI R 175/66

    Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des im Grundstück angelegten

    Auszug aus BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69
    Die in der neueren BFH-Rechtsprechung anerkannte Errechnung des Nutzungswerts anhand des Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwands und der Unterhaltskosten (Kostenmiete) kommt nur mehr hilfsweise in Betracht, vor allem wenn sich die Marktmiete nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen läßt (Entscheidungen VI R 175/66 vom 8. März 1968, BFH 92, 8, BStBl II 1968, 435; VI R 336/67 vom 12. September 1969, BFH 96, 527, BStBl II 1969, 727; VI R 17/67).
  • BFH, 20.10.1965 - VI 292/64 U

    Kosten für ein Wandmosaik als Herstellungskosten und Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69
    Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des BFH VI 292/64 U vom 20. Oktober 1965 (BFH 84, 37, BStBl III 1966, 13) an.
  • BFH, 19.04.1972 - I R 62/70

    Überlassung eines Einfamilienhauses - Nutzung durch Gesellschafter - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69
    Dem steht das Urteil des I. Senats I R 62/70 vom 19. April 1972 (BFH 105, 364, BStBl II 1972, 594), in dem der Zinssatz von 4 v. H. als obere Grenze des Schätzungsrahmens bezeichnet wurde, nicht entgegen.
  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 82/71

    Wohngrundstück - Bewertung als Einfamilienhaus - Nutzungswert -

    Auszug aus BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69
    Die Berechnung der Kostenmiete erfolgt, wie der Senat auch in dem Urteil VIII R 82/71 vom heutigen Tage (BStBl II 1972, 883) entschieden hat, zweckmäßigerweise in Anlehnung an die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 17. Oktober 1957 (BGBl 1, 1719).
  • BFH, 12.09.1969 - VI R 336/67

    Einfamilienhaus - Inhaber des Nießbrauchs - Selbstnutzung - Nutzungswert -

    Auszug aus BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69
    Die in der neueren BFH-Rechtsprechung anerkannte Errechnung des Nutzungswerts anhand des Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwands und der Unterhaltskosten (Kostenmiete) kommt nur mehr hilfsweise in Betracht, vor allem wenn sich die Marktmiete nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen läßt (Entscheidungen VI R 175/66 vom 8. März 1968, BFH 92, 8, BStBl II 1968, 435; VI R 336/67 vom 12. September 1969, BFH 96, 527, BStBl II 1969, 727; VI R 17/67).
  • BFH, 26.09.2023 - IX R 14/22

    Private Veräußerungsgeschäfte: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Abtrennung und

    Auch aus dem BFH-Urteil vom 10.08.1972 - VIII R 80/69 (BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) ergibt sich nichts anderes.

    Vielmehr rechnet der VIII. Senat Hof-, Garten- und Parkanlagen wegen der Besteuerung des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2 EStG a.F. zur Wohnung, soweit diese in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Haus stehen, sodass hierdurch die Annehmlichkeit des Wohnens erhöht wird (BFH-Urteil vom 10.08.1972 - VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10).

  • BFH, 11.10.1977 - VIII R 20/75

    Ermittlung des Nutzungswertes - Wohnung im eigenen Haus - Marktmiete -

    Das FA errechnete demgegenüber den Nutzungswert unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 10. August 1972 VIII R 80/69 (BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) und vom 10. August 1972 VIII R 82/71 (BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883) nach der Kostenmiete.

    Dieser Grundsatz gelte jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. April 1972 VIII R 138/70, BFHE 106, 57, BStBl II 1972, 759) und der Urteile VIII R 80/69 und VIII R 82/71 dann nicht, wenn die anhand des Anschaffungs- und Herstellungsaufwands und der Unterhaltskosten ermittelte Miete (Kostenmiete) höher sei als die aus Vergleichsobjekten abgeleitete Marktmiete.

    Die Kläger wenden sich insbesondere gegen die Ausführungen in den BFH-Urteilen VIII R 80/69 und VIII R 82/72, soweit dort der Ansatz der Kostenmiete damit begründet wird, daß das Wohnen im eigenen Haus dem Nutzenden dann dieser höhere Aufwand wert sei.

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen VIII R 80/69, VIII R 138/70 und VIII R 82/71 ohne ausdrückliche Erwähnung des § 8 Abs. 2 EStG diese Rechtsmeinung übernommen und ausgeführt, daß als Bruttonutzungswert die mutmaßliche Rohmiete (Marktmiete) anzusetzen sei.

    Ob Besonderheiten gelten, wenn es sich um eine besondere aufwendige Bauweise handelt oder wenn den besonderen Repräsentationswünschen Rechnung getragen worden ist (vgl. insoweit die Ausführungen im BFH-Urteil VIII R 80/69, sechstletzter Absatz), muß von Fall zu Fall entschieden werden.

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war der Nutzungswert der eigenen Wohnung nach Maßgabe der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich die Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus befindet und wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde (BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10; in BFHE 146, 51, 56, BStBl II 1986, 394; vom 19. März 1991 IX R 55/85, BFH/NV 1991, 539, und vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).

    Besondere Gestaltungen und Ausstattungen sind jedoch insoweit nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen, als sie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (vgl. u. a. § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -), weil anderenfalls der Förderungszweck der entsprechenden Vorschriften unterlaufen würde; - besonders aufwendige Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere des Gartens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10), und etwaiger Nebengebäude.

  • BFH, 20.08.1997 - X R 127/94

    § 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

    Folglich seien die Grundsätze des --zu § 21 Abs. 2 EStG ergangenen-- Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. August 1972 VIII R 80/69 (BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) anwendbar.

    Die Grundsätze des --zu § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ergangenen-BFH-Urteils in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10 sind entgegen der Auffassung des FG nicht entsprechend anwendbar, da Gegenstand dieses Urteils nicht die Zugehörigkeit von hinzugekauften Grundstücken zur Wohnung war.

    Das hinzuerworbene Wiesengrundstück war auch nicht ausschließlich zur Nutzung als "Hausgarten" geeignet (vgl. BFH in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10).

  • BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79

    Kostenmiete - Rohmietwert - Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung -

    Dann hätten nämlich die Werbungskosten entsprechend gekürzt werden müssen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10, und vom 14. Dezember 1976 VIII R 99/72, BFHE 121, 50, BStBl II 1977, 305).

    Es kommt hinzu, daß nach der II. BVO, die der erkennende Senat wie bisher für eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Kostenmiete im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG hält, eine verhältnismäßig niedrige Verzinsung des investierten Eigenkapitals (vgl. hierzu schon die BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883, und in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) und eine Abschreibung von nur 1 v. H. der Baukosten (§ 25 Abs. 2 II. BVO) zugrunde gelegt wird.

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 30/02

    Restaurierung von als Denkmal geschützten Wandmalereien in einem Gutshaus

    Es ist dann aber zu beachten, dass sie wie ein Garten (BFH-Urteil vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) oder ein Schwimmbad (BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 284) die Annehmlichkeit des Wohnens erhöhte.
  • BFH, 09.09.1997 - IX R 52/94

    Wohnflächenberechnung für Kostenmiete

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für selbstgenutzte Wohnungen in Zweifamilienhäusern, sondern gleichermaßen für Einfamilienhäuser auf übergroßen Grundstücken (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883 und VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10).
  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 99/72

    Ansetzung von Einkünften - Nutzung der Wohnung im eigenen Haus - Ausübung einer

    Auch insoweit kann sich - nunmehr bezogen auf das Wohnobjekt - die Frage der Liebhaberei stellen (vgl. dazu etwa Urteil des FG Düsseldorf vom 13. November 1974 V 128/69 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 194, rechtskräftig; Urteile des RFH vom 8. Februar 1928 VI A 439/27, RFHE 23, 35, und vom 21. Juni 1939 VI 599/38, RStBl 1939, 937, beiläufig auch BFH-Urteil vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10; Heuer in Finanz-Rundschau 1975 S. 1; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 2 EStG Anm. 39 d; Hartmann-Böttcher-Grass, Großkommentar zur Einkommensteuer, § 2 Anm. 8 a).

    e) Stehen diese Grundsätze dem Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht entgegen, ist weiterhin zu prüfen, ob nicht einzelne Aufwendungen als nicht unmittelbar und eindeutig Einnahmezwecken, sondern etwa der Liebhaberei dienend von den Werbungskosten zu kürzen sind (vgl. etwa BFH-Urteil VIII R 80/69).

  • BFH, 30.04.1985 - IX R 72/84

    Ermittlung des Nutzungswertes einer Wohnung im eigenen Haus - Streben nach einem

    Der BFH hat bereits im Urteil in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 10. August 1972 VIII R 80/69 (BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10 - Absatz 4 der Entscheidungsgründe -) dem Grundsatz, daß der Nutzungswert im allgemeinen anhand der Marktmiete zu ermitteln sei, die Einschränkung hinzugefügt, es müsse von Fall zu Fall entschieden werden, ob Besonderheiten gelten, wenn es sich um eine besonders aufwendige Bauweise handelt oder wenn besonderen Repräsentationswünschen Rechnung getragen wurde.

    Nach der von dem Urteil in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10 übernommenen Rechtsprechung des RFH ist dann nicht der gesamte Aufwand der Berechnung des Nutzungswerts zugrunde zu legen, andererseits aber auch ein entsprechender Teil des Gesamtaufwands als nicht Einnahmezwecken (z. B. Liebhaberei) dienend von den Werbungskosten zu kürzen.

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 105/72

    Nutzungswert einer Wohnung - Berechnung - Landwirt - Kostenmiete -

    Nur wenn seine Wohnung die übliche Größe überschreitet, sind die daraus gezogenen fiktiven Einkünfte nach § 21 Abs. 2 EStG nach den allgemeinen Grundsätzen für die Ermittlung des Nutzungswertes eigener Wohnungen zu ermitteln, die keine Einfamilienhäuser sind (vgl. hierzu Entscheidung des BFH vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883, und die im BFH-Urteil vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10, angeführte Rechtsprechung des BFH).

    Dem sich danach ergebenden Betrag sind die AfA und die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen hinzuzurechnen, um den jährlichen Bruttomietwert zu erhalten (vgl. die o. a. BFH-Urteile VIII R 82/71 und VIII R 80/69).

  • BFH, 28.03.1974 - IV R 172/71

    Ermittlung des Nutzungswertes - Landwirtschaftliches Betriebsvermögen - Wohnung

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 110/73

    Wohnhaus eines Landwirts - Einliegerwohnung - Schätzung des Nutzungswertes -

  • BFH, 10.05.1994 - IX R 75/90

    Abzug von Betriebskosten bei der Nutzungswertbesteuerung

  • BFH, 30.07.1991 - IX R 170/88

    Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzwertes einer Wohnung durch

  • BFH, 19.03.1991 - IX R 55/85

    Anforderungen an Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzungswerts einer

  • BFH, 19.11.1991 - IX R 163/88

    Ermittlung eines nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • BFH, 01.02.1973 - IV R 9/68

    Nicht mitarbeitende und nicht am Vermögen eines Unternehmens beteiligte Kinder

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