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   BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01   

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https://dejure.org/2002,3719
BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01 (https://dejure.org/2002,3719)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2002 - VIII R 90/01 (https://dejure.org/2002,3719)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - VIII R 90/01 (https://dejure.org/2002,3719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Berufsfachschule - Abschlussprüfung - Nachprüfung - Bauhelfer - Vollerwerbstätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 66 Abs. 1; ; EStG § ... 66 Abs. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 ff.; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Abgrenzung Berufsausbildung/-Vollzeiterwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a
    Beendigung; Berufsausbildung; Einkünfte und Bezüge; Grenzbetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 135/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01
    Die von S aus dem Vollzeiterwerb erzielten Einkünfte sind bei der Prüfung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG) außer Ansatz zu lassen (zum Monat Juni 1998 --Wechsel von Ausbildung zu Vollzeiterwerb-- als Anspruchs- und Kürzungsmonat vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. November 2000, BStBl I 2000, 1515, zu den insoweit vergleichbaren sog. Heiratsfällen siehe BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522; BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1391).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01
    Entsprechendes gilt vielmehr --verbunden mit der weiteren Folge, dass aufgrund der (vollen) Erwerbstätigkeit des Kindes auch die Voraussetzungen der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG nicht gegeben sind--, wenn das Kind nach einer solchen Berufstätigkeit eine zusätzliche oder anders geartete Berufsausbildung beginnt oder --wie im Streitfall (hier: Ablegen einer Nachprüfung)-- nach Erhalt eines negativen Prüfungsbescheids die nämliche und zunächst unterbrochene Berufsausbildung in einem weiteren Ausbildungsabschnitt wieder aufnimmt und ggf. zu Ende führt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFH/NV 2002, 260).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01
    Die von S aus dem Vollzeiterwerb erzielten Einkünfte sind bei der Prüfung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG) außer Ansatz zu lassen (zum Monat Juni 1998 --Wechsel von Ausbildung zu Vollzeiterwerb-- als Anspruchs- und Kürzungsmonat vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. November 2000, BStBl I 2000, 1515, zu den insoweit vergleichbaren sog. Heiratsfällen siehe BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522; BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1391).
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01
    Sie entspricht zum anderen aber auch insofern dem genannten Gesetzeszweck, als die aus der (vollen) Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht dazu führen können, dass der (anteilige) Jahresgrenzbetrag (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Sätze 6 und 7 EStG) überschritten wird und damit der Kindergeldanspruch auch für die der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit vorangegangenen Zeiträume der Berufsausbildung, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern aufgrund des (Ausbildungs-)Unterhaltsbedarfs des Kindes tatsächlich gemindert war, entfällt (vgl. eingehend BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2004 - 6 K 2938/03

    Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind bei geringfügiger Beschäftigung

    Hieran --und damit an einer durch die Unterhaltslasten bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern-- fehlt es jedoch, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92 , BFH/NV 2002, 260 ; vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, juris; vom 14.05.2002 - VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551).

    Der BFH stellt nämlich in seiner Rechtsprechung zu Vollzeitarbeitsverhältnissen (VI R 143/99 v. 24.05.00; VI R 39/00 v. 19.10.01; VIII R 90/01 v. 19.02.02 und VIII R 83/98 v. 14.05.02) darauf ab, dass bei einem vollzeitbeschäftigten Kind keine typische Unterhaltssituation besteht, da dieses seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

  • BFH, 26.11.2003 - VIII R 30/03

    Promotion als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG

    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind in dieser Zeit die Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, und vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023).
  • BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03

    Kindergeld: Berufsausbildung - Vorbereitung auf Promotion

    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind in dieser Zeit die Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, und vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 1241/04

    Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind während langer Wartezeit auf

    Hieran --und damit an einer durch die Unterhaltslasten bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern-- fehlt es jedoch, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFH/NV 2002, 260 ; vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, juris; vom 14.05.2002 - VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551).

    Der BFH stellt nämlich in seiner Rechtsprechung zu Vollzeitarbeitsverhältnissen (VI R 143/99 v. 24.05.00; VI R 39/00 v. 19.10.01; VIII R 90/01 v. 19.02.02 und VIII R 83/98 v. 14.05.02) darauf ab, dass bei einem vollzeitbeschäftigten Kind keine typische Unterhaltssituation besteht, da dieses seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

  • FG München, 26.07.2006 - 4 K 2198/06

    Zur Berechnung der 2-Jahresfrist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StBerG

    Dementsprechend habe der BFH inzwischen zur Frage der Gewährung von Kindergeld mit Urteil vom 19.02.02 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023 entschieden, dass die Berufsausbildung beendet sei, wenn ein Kind nach Ablegen der letzten Prüfungsleistung noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehme.
  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03

    Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind in dieser Zeit die Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, und vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023).
  • FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 7775/00

    Kindergeld; Einkünftegrenze; Wartezeit; Erwerbstätigkeit; Studienbeginn;

    Ebenso ist das Kind nach der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht ausbildungsplatzsuchend und kann sich auch nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023).

    Diese Auslegung entspreche zum anderen aber auch insofern dem genannten Gesetzeszweck, als die aus der (vollen) Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht dazu führen könnten, dass der (anteilige) Jahresgrenzbetrag (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Sätze 6 und 7 EStG) überschritten werde und damit der Kindergeldanspruch auch für die der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit vorangegangenen Zeiträume der Berufsausbildung entfalle, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern aufgrund des Ausbildungsunterhaltsbedarfs des Kindes tatsächlich gemindert war (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1023).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 83/98

    Kindergeld; keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

  • FG Nürnberg, 02.12.2003 - VI 266/03

    Einkünfte aus Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes zwischen zwei

  • FG Berlin, 12.04.2005 - 10 K 10336/04

    Zum Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes

  • FG Düsseldorf, 10.07.2007 - 10 K 4278/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld während der Berufsausbildung des

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 92/03

    Kein Kindergeldanspruch bei über vier Monate hinausgehender

  • FG Köln, 10.05.2005 - 1 K 1488/04

    Anspruchsvoraussetzung für Kindergeldanspruch

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.11.2002 - 4 K 20481/99

    Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG , wenn das Kind während

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