Rechtsprechung
   BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03; VIII R 25/02   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG a. F. § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3

  • Simons & Moll-Simons

    EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3

  • IWW
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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG1. Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10% - Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven - Veräußerung erst nach dem 4. 3. 1999 - Keine verfassungswidrige Rückwirkung - Keine Obergrenze der Belastung von höchstens 50%

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v. H. auf 10 v. H. durch das StEntlG 1999/2000/2002; Ermittlung des Veräußerungsgewinns

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10 v.H.; Anschaffungskostenbegriff bei Überschusseinkünften; Halbteilungsgrundsatz

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v. H. auf 10 v. H.

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalgesellschaften: Neue BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG: Verfassungsrechtliche Zweifel bleiben

  • IWW (Kurzinformation)

    Neues zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    10 %-Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 für Steuerpflicht des Gewinns aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Auch rückwirkend werden GmbH-Anteile pflichtig

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Anteils-Verkäufe an Kapitalgesellschaften durften auch rückwirkend steuerpflichtig werden

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Rückwirkung bei Verkaufsgewinnen aus GmbH-Beteiligung nach § 17 EStG ist zulässig

Besprechungen u.ä.

  • axisrechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückwirkung bei Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG zulässig

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 1 S 1 J: 1999, EStG § 17 Abs 1 S 4 J: 1999, GG Art 20 Abs 3, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14
    Gleichheit; Rückwirkung; Veräußerungsgewinn; Verfassung; Wesentliche Beteiligung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze verfassungsgemäß, Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 1.3.2005 - VIII R 92/03 und VIII R 25/02" von RiBFH Joachim Moritz, original erschienen in: NWB 2005, 2943 - 2950.

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 285
  • NJW 2005, 1824 (Ls.)
  • BB 2005, 975
  • DB 2005, 917
  • BStBl II 2005, 398



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05  

    Beteiligungsquote

    unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2005 - VIII R 92/03 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. September 2003 - IV 229/2002 -, c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Würzburg vom 24. Mai 2002 - 257/11335099 - RbSt 6 RbL 1b-Ap30- 2001 Nr. 73 -, d) den Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamts Würzburg vom 22. Oktober 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. März 2003 - 113/35099 -,.

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2005 - VIII R 25/02 -, vom 1. März 2005 - VIII R 92/03 - und vom 10. August 2005 - VIII R 22/05 - werden aufgehoben.

    Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. März 2005 - VIII R 92/03 - zurück (BStBl II S. 398 ff. = BFHE 209, 285 ff.).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02  

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs.

    Wie der Senat in dem Verfahren VIII R 92/03 mit Urteil vom heutigen Tage (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, sind die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H. durch das StEntlG 1999/2000/2002 und das Fehlen einer Übergangsregelung verfassungsgemäß.

    Im Streitfall folgt eine Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen echten Rückwirkung auch nicht daraus, dass die Klägerin --anders als der Veräußerer in dem Verfahren VIII R 92/03-- im Zeitpunkt der Veräußerung keine wesentliche Beteiligung mehr innegehabt hat.

    Die Klägerin konnte deshalb im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenso wenig wie der Veräußerer in dem Verfahren VIII R 92/03 darauf vertrauen, dass der erzielte Gewinn nicht steuerpflichtig war.

    Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII R 92/03.

  • FG Münster, 12.06.2007 - 8 V 882/07  

    Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch Einbringung von Anteilen an einer AG in

    Mit Urteil vom 01.03.2005 VIII R 25/02 BStBl. II 2005, 436 habe der BFH entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen sei, sondern sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze richte.

    Sie meinen, an der durch das FA zugrunde gelegten Rechtsansicht des VIII. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2005 VIII R 25/02 BStBl. II 2005, 436, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 748/05; vom 01.03.2005 VIII R 92/03 BStBl. II 2005, 398, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 753/05; vom 10.08.2005 VIII R 22/05 BFH/NV 2005, 2188, Verfassungsbeschwerde eingelegt: BVerfG 2 BvR 1738/05) bestünden begründete rechtliche Zweifel, die eine AdV erforderlich machen würden.

    Zur Rückwirkung der Wesentlichkeitsgrenze meint das FA, in dem Urteil vom 01.03.2005 VIII R 25/02 a. a. O. habe der BFH ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung bestanden habe, auf die im Zeitpunkt der Veräußerung gültige Wesentlichkeitsgrenze abzustellen sei.

    Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von der in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven sei jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung - wie im Streitfall - erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 04.03.1999 vorgenommen worden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 92/03 a. a. O.).

    an der FAG in die I GmbH auf die vom VIII. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 01.03.2005 VIII R 25/02 BStBl. II 2005, 436 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 748/05) und VIII R 92/03 BStBl. II 2005, 398 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 753/05) und vom 10.08.2005 VIII R 22/05 BFH/NV 2005, 2188 (Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 1738/05) vertretenen Rechtsgrundsätzen.

    Dies hat der Senat mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 17 Abs. 1 EStG begründet, wie sie auch in der Finanzgerichtsbarkeit und der Literatur befürwortet worden ist (vgl. hierzu die Fundstellen im BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 25/02 unter II. 2. der Gründe).

    So meint z. B. Weber-Grellet in seinen Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 01.03.2005 VIII R 92/03 und VIII R 25/02 u. a., dass der VIII. Senat des BFH eine Vielzahl von Gründen anführe (Paradigmenwechsel bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung, bestehende latente Steuerverstrickung, Ablösung des § 50 c Abs. 11 EStG) die nach Ansicht des VIII. Senats bei der Prüfung der Zulässigkeit einer sogenannten unechten Rückwirkung dazu führen würden, dass die Koordinaten zugunsten des staatlichen Änderungsinteresses sich verschoben hätten und die Änderung des § 17 EStG anders zu beurteilen sei, als dies bei der gesetzlichen Veränderung bei der Spekulationsfrist bei Grundstücken der Fall sei, wie sie dem Beschluss des IX. Senats des BFH vom 16.12.2003 IX R 46/02 zugrunde gelegen habe.

    Steinhauff meint u. a. in einer Anmerkung zum BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 25/02, dass der VIII. Senat des BFH mit seiner Wertung empfindlich den Dispositions- und Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen vernachlässige.

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