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   BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82   

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https://dejure.org/1983,1308
BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82 (https://dejure.org/1983,1308)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1983 - VIII R 97/82 (https://dejure.org/1983,1308)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1983 - VIII R 97/82 (https://dejure.org/1983,1308)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 22 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Abgeordneter - Aufwandsentschädigung - Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten, wenn Abgeordneter zur Abgeltung des durch das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigung erhält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 430
  • BStBl II 1983, 601
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 17.11.1972 - BT-Drs 7/5
    Auszug aus BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82
    Der von den Klägern angestrebte Abzug von Werbungskosten neben dem pauschalierten Kostenersatz wurde im Zuge der Beratungen über den Entwurf des Abgeordnetengesetzes zwar erörtert (vgl. "Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages" des Beirates für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BTDrucks 7/5.531, 32, 44), letztlich im Gesetz aber nicht verwirklicht.

    Nach seiner Auffassung sollten diese Kosten grundsätzlich pauschal - etwa durch Gewährung einer monatlichen Gesamtpauschale (im Sinne einer "Amtsausstattung") - abgegolten werden (vgl. im einzelnen BTDrucks 7/5.531, 32, 43 ff.).

    Hierzu kann der amtlichen Begründung zum Entwurf des Abgeordnetengesetzes (vgl. BTDrucks 7/5.531, 1, 26) sowie dem Bericht des Zweiten Sonderausschusses (vgl. BTDrucks 7/5.903, 1, 17) entnommen werden, daß der Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen in den Fällen ausgeschlossen werden sollte, in denen der durch das Mandat veranlaßte Aufwand durch eine oder mehrere Kostenpauschalen abgegolten werde.

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82
    Hiernach sind nicht nur bestimmte, sondern die mit dem Mandat verbundenen Aufwendungen insgesamt vom Werbungskostenabzug ausgenommen, wenn dem betroffenen Abgeordneten zur Abgeltung des mit seinem Mandat verbundenen finanziellen Aufwands überhaupt (pauschale) Aufwandsentschädigungen nach dem für ihn maßgebenden Abgeordnetengesetz zustehen (vgl. dazu Kuhlmann in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 22 Anm. 49; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 22 Anm. 3 auf grünen Blättern: Oepen in Klein/Flockermann/Kühr, Handbuch zum Einkommensteuerrecht, § 22 EStG Anm. 10b; Brockhoff in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 22 Anm. 82; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 22 Anm. 43; sowie zu den verfassungsrechtlichen Schranken im Zusammenhang mit dem Ersatz mandatsbedingter Aufwendungen, Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 5. November 1975 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296, 328).
  • BFH, 15.11.1978 - I R 65/76

    Vergütung - Kreditausschuß - Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Verwaltungsrat -

    Auszug aus BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82
    Diese Feststellungen binden den erkennenden Senat, soweit sie den Bestand und Inhalt des Berliner Landesrechts betreffen und soweit sie sich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls beziehen (§ 118 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. November 1978 I R 65/76, BFHE 126, 424, BStBl II 1979, 193).
  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll der Verwaltungsvereinfachung dienen (BFH-Urteil vom 29. März 1983 VIII R 97/82, BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601, unter 2. der Gründe; Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz, § 12 Rz 10) und zudem Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch auftreten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden können (vgl. "Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages" des Beirates für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BTDrucks 7/5531, S. 32, 44).

    Denn die steuerfreie Kostenpauschale ist gemäß § 12 Abs. 1 AbgG Teil der Amtsausstattung, die insoweit Abgeltungswirkung entfaltet (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266; in BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601; BTDrucks 7/5531, S. 26).

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1983 VIII R 97/82, BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601, unter 2. der Gründe; Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz, § 12 Rz 10) und zudem Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch auftreten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden können (vgl. "Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages" des Beirates für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BTDrucks 7/5531, S. 32, 44).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2018 - 7 K 128/15

    Streit um die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben bei der Ermittlung des

    Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll der Verwaltungsvereinfachung dienen (BVerfG-Beschluss vom 26. Juli 2010 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, FR 2010, 992; BFH-Urteile vom 29. März 1983 VIII R 97/82, BStBl II 1983, 601; vom 11. September 2008 VI R 13/06, BStBl II 2008, 928) und zudem Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch auftreten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden können (vgl. "Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages" des Beirates für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BTDrucks 7/5531, S. 32, 44).
  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Denn § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG enthält eine Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich den Abzug bestimmter Aufwendungen über das Abzugsverbot des § 3c EStG hinaus ausschließt (BFH-Urteil vom 29. März 1983 VIII R 97/82, BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601).
  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83

    Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten

    Dem stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. März 1983 VIII R 97/82 (BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601) nicht entgegen, da es darin um Aufwendungen zwecks persönlicher Werbung gegangen sei.

    Wie der BFH mit Urteil in BFHE 138, 430, BStBl II 1983, 601 entschieden hat, reicht die Gewährung einer Kostenpauschale, wie sie in § 7 Abs. 2 LAbgG vorgesehen ist, bereits aus, um den Abzug jeglicher durch das Mandat veranlaßter Aufwendungen auszuschließen.

  • SG Aachen, 29.11.2012 - S 15 KR 142/12

    Berücksichtigung von gezahlten Aufwandsentschädigung als Kreistagsabgeordneter

    Überlegungen, den Abzug von Werbungskosten neben dem pauschalierten Kostenersatz zuzulassen, wurden im Zuge der Gesetzesberatung mit der Überlegung verworfen, dass durch eine Kombination von Kostenpauschale und Werbungskostenabzug der mit dem pauschalen Kostenersatz bezweckte Vereinfachungseffekt gefährdet werden könne (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 29.03.1983 - VIII R 97/82 - abrufbar bei juris).
  • SG Berlin, 29.03.2012 - S 72 KR 2070/10

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Beitragspflicht

    Überlegungen, den Abzug von Werbungskosten neben dem pauschalierten Kostenersatz zuzulassen, wurden im Zuge der Gesetzesberatungen mit der Erwägung verworfen, dass durch eine Kombination von Kostenpauschale und Werbungskostenabzug der mit dem pauschalen Kostenersatz bezweckte Vereinfachungseffekt gefährdet werden könne (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 29.03.1983, VIII R 97/82, Rz. 10 f. bei juris).
  • FG Niedersachsen, 31.01.2001 - 4 K 180/97

    Werbungskostenabzug bei Abgeordnetenentschädigung mit Abgeltungscharakter

    Dies gilt unabhängig davon, ob die gewährten Aufwandsentschädigungen im Einzelfall die aufgewendeten Beträge der Art oder der Höhe nach deckt oder nicht (vgl. BFH BStBl II 1983, 601).
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