Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8173
BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21 (https://dejure.org/2021,8173)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - VIII ZB 1/21 (https://dejure.org/2021,8173)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - VIII ZB 1/21 (https://dejure.org/2021,8173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,8173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • autokaufrecht.info

    Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 517 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei Prozesskostenhilfeantrag wegen Bedürftigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Prozesskostenhilfeversagung wegen mangelnder Erfolgsaussicht; Vertrauensschutz bei ...

  • IWW

    § 517 ZPO, § ... 233 Satz 1 ZPO, § 234 Abs. 1 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 ZPO, § 234 Abs. 1, 2 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug; Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist hinsichtlich Bedürftigkeit; Anforderungen an die Darlegungen zu den Einnahmen ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei Prozesskostenhilfeantrag wegen Bedürftigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Prozesskostenhilfeversagung wegen mangelnder Erfolgsaussicht; Vertrauensschutz bei ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 ; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1
    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug; Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist hinsichtlich Bedürftigkeit; Anforderungen an die Darlegungen zu den Einnahmen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei Prozesskostenhilfeantrag wegen Bedürftigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Prozesskostenhilfeversagung wegen mangelnder Erfolgsaussicht; Vertrauensschutz bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 568
  • ZIP 2021, 1728
  • MDR 2021, 635
  • MDR 2021, 858
  • FamRZ 2021, 967
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12 und vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    Hierfür ist erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6).

    In diesen Fällen darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

  • BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12 und vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    In diesen Fällen darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen fristgemäß, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, aaO).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12 und vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    In diesen Fällen darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen fristgemäß, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, aaO).

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) beginnt auch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend - die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Partei stützt, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, juris Rn. 8 f. und vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6).

    aa) Das Hindernis zur Einlegung (und Begründung) des Rechtsmittels entfällt und die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, juris Rn. 8).

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Bedürftigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, aaO Rn. 8 f.; vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6).

  • BGH, 09.07.2020 - V ZR 30/20

    Frist für Rechtsmitteleinlegung bei teilweiser Ablehnung des

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) beginnt auch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend - die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Partei stützt, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, grundsätzlich nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, juris Rn. 8 f. und vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6).

    Erst dann liegt eine vollständige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der bedürftigen Partei vor, die das der Rechtsverfolgung oder -verteidigung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, NJW 2001, 2545 unter III 2 a; Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902 unter III 2 c; vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 5; vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 5).

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Bedürftigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, aaO Rn. 8 f.; vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 6).

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Hierfür ist erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6).

    bb) Die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt allerdings dann nicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, sondern bereits (früher), wenn für die Partei schon zuvor (etwa) aufgrund eines gerichtlichen Hinweises erkennbar ist, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben wird (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 23; vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14, juris Rn. 5).

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Zwar kann mit einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts das Vertrauen des Antragstellers, aufgrund einer erstinstanzlich gewährten Prozesskostenhilfe eine solche bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz zu erhalten, erschüttert sein, da er nunmehr gewärtigen muss, dass das Berufungsgericht die Sache anders einschätzen würde als das Gericht erster Instanz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6).
  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    c) Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit des Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 19).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    c) Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit des Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 19).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21
    Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 17.06.2004 - IX ZB 208/03

    Rechtsfolgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz im

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

  • BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

  • BVerfG, 25.08.2015 - 1 BvR 1528/14

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Anforderungen an die

  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 55/15

    Berufungsbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung in einem

  • BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 96/14

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in

  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 207/06

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit

  • BGH, 22.03.2001 - IX ZR 407/98

    Fristablauf vor Entscheidung über Prozeßkostenhilfegesuch

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 50/20

    Berufungseinlegung: Inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05, juris Rn. 17; NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. März 2021 - VIII ZB 1/21, juris Rn. 17; jeweils mwN).
  • BGH, 17.11.2022 - V ZB 38/22

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 9. März 2021 - VIII ZB 1/21, NJW-RR 2021, 568 Rn. 20; jeweils mwN).
  • OLG Dresden, 18.11.2022 - 22 U 1797/21
    Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VIII ZB 1/21 -, NJW-RR 2021, 568 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht