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   BGH, 27.04.2004 - VIII ZB 103/02 (1)   

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https://dejure.org/2004,3034
BGH, 27.04.2004 - VIII ZB 103/02 (1) (https://dejure.org/2004,3034)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2004 - VIII ZB 103/02 (1) (https://dejure.org/2004,3034)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02 (1) (https://dejure.org/2004,3034)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen eine die Vergütung eines Prozessbevollmächtigten betreffende Festsetzung der PKH-Kosten; Anspruch eines Prozessbevollmächtigten auf eine 13/10 Gebühr für Tätigkeit bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof

  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Rechtsanwalts bei einer Rechtsbeschwerde im Nebenverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 2; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4; ; BRAGO § 66

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 2 § 66 § 11 Abs. 1 S. 4
    Vergütung des Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung für Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1293
  • MDR 2004, 1024
  • FamRZ 2004, 1193
  • Rpfleger 2004, 523
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03

    Anwaltsgebühren für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem

    Auszug aus BGH, 27.04.2004 - VIII ZB 103/02
    Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).

    Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluß des IXa-Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes für Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren (IXa ZB 153/03, zur Veröffentlichung bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien.

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03

    Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Dem hat sich der erkennende Senat für andere zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02

    Anwaltsgebühren im Verfahren der Insolvenzrechtsbeschwerde

    Dem hat sich der VIII. Zivilsenat für andere zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschl. v. 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130).
  • BGH, 14.09.2004 - VIII ZB 77/03

    Anwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH-Report 2004, 1130, im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 5 U 99/07

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Berufe sich die Beklagte erst jetzt, aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits, darauf, die AGB der Klägerin seien nicht wirksam vereinbart, handle sie insoweit rechtsmißbräuchlich (BGH NJW-RR 2004, 1293).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 103/02   

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https://dejure.org/2003,10361
BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 103/02 (https://dejure.org/2003,10361)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2003 - VIII ZB 103/02 (https://dejure.org/2003,10361)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 103/02 (https://dejure.org/2003,10361)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.2003 - VIII ZB 128/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 103/02
    Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Mai 2003 - VIII ZB 128/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 103/02
    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits aus der ursprünglich mit dem Beklagten zu 1 gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen und nach Potsdam verzogen war, so daß die frühere nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Beklagten zu 1 und 2 nicht mehr bestand und schon aus diesem Grund die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch die Beklagte zu 2 gerechtfertigt sein konnte (vgl. BVerfGE 81, 387, 390 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 103/02
    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dargelegt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.
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