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   BGH, 17.07.2007 - VIII ZB 107/06   

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https://dejure.org/2007,6210
BGH, 17.07.2007 - VIII ZB 107/06 (https://dejure.org/2007,6210)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2007 - VIII ZB 107/06 (https://dejure.org/2007,6210)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06 (https://dejure.org/2007,6210)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund falscher Adressierung eines Verlängerungsantrages durch die Rechtsanwaltsfachangestellte; Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Überwachung seiner Mitarbeiter; Überwachungsumfang bei der Ausführung ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund unrichtiger Adressierung des Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Überwachung bei der Erledigung einfacher Aufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Verfahren nach Unterzeichnung eines fehlerhaften Schriftsatzes

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Verfahren nach Unterzeichnung eines fehlerhaften Schriftsatzes

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Verfahren nach Unterzeichnung eines fehlerhaften Schriftsatzes

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten bei Wiedereinsetzung (RA Dr. Ekkehart Reinelt; jurisPR-BGHZivilR 35/2007 Anm. 4)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 76/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden - Rechtsmittelschrift - Korrektur - Zuverlässige

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - VIII ZB 107/06
    Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 b cc).
  • BGH, 04.11.1981 - VIII ZB 59/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden des Rechtsanwaltes - Bürokraft - Zurechnung des

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - VIII ZB 107/06
    Die der Angestellten erteilte Weisung, den an das Landgericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und den an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz abzusenden, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand, bei denen der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein ansonsten zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 a).
  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Ihn trifft deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, juris Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, juris Rn. 8; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).

    Der vom Berufungsgericht verlangten eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf es grundsätzlich nicht, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 5; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).

    Seinen im Unterschreiben des falsch adressierten Schriftsatzes liegenden Fehler korrigiert der Rechtsanwalt in der Regel hinreichend dadurch, dass er einen neuen Schriftsatz erstellen lässt, diesen unterschreibt und einem zuverlässigen Mitarbeiter zur Weiterleitung an das aus dem Adressfeld ersichtliche Gericht übergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 6).

  • BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 97/08

    Anrechnung einer Missachtung einer allgemeinen Anweisung einer sorgfältig

    Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, a.a.O.; vom 4. April 2007, a.a.O.; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12; vom 11. Februar 2003, a.a.O.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, [...], Tz. 4; jeweils m.w.N.).

    Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, a.a.O.; vom 4. April 2007, a.a.O.; vom 11. Februar 2003, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 259/17

    Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt geforderte übliche Sorgfalt;

    aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt und einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet hat, der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt regelmäßig genügt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft anweist, den korrigierten Schriftsatz zu versenden; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 13; Beschluss vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4 f.; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).
  • BGH, 23.03.2021 - XI ZB 8/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung bei

    Denn dieser Fehler ist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten bemerkt und dadurch korrigiert worden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen lassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiterleitung an das Berufungsgericht übergeben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 6, vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 13 und vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, juris Rn. 16).

    Stellt der Rechtsanwalt (erst) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie fehlerhaft ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, korrigierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diese Berufungsschrift unterzeichnet und der Mitarbeiterin zur Übersendung übergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4, vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7, vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f., vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16, vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10 und vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, juris Rn. 13, jeweils mwN).

    Der Rechtsanwalt darf sich ohne weitere Vorkehrungen darauf verlassen, dass die als zuverlässig erprobte Bürokraft die so erstellte richtige Rechtsmittelschrift übermittelt, ohne dass es einer ausdrücklichen Anweisung, den unrichtigen Schriftsatz zu vernichten, oder zusätzlicher Vorkehrungen, wie beispielsweise einer eigenhändigen Vernichtung oder Unkenntlichmachung des ursprünglichen Schriftsatzes durch den Anwalt, bedarf (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007, aaO Rn. 4 f., vom 12. November 2013, aaO, vom 22. Juli 2015, aaO, vom 25. Oktober 2018, aaO Rn. 10 f. und vom 16. Juli 2019, aaO Rn. 14, jeweils mwN).

  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZB 84/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts

    Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris, Tz. 4, und vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, juris, Tz. 16 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2019 - VIII ZB 71/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    bb) Stellt der Rechtsanwalt (erst) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diese (nunmehr richtig adressierte) Berufungsschrift unterzeichnet und der Mitarbeiterin zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 6; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f.; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; jeweils mwN).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es einer eigenhändigen Vernichtung oder Unkenntlichmachung des falsch adressierten Schriftsatzes durch den Anwalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 4 f.; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 13; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, aaO).

  • BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 62/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, a.a.O.; vom 4. April 2007, a.a.O.; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12 f. vom 11. Februar 2003, a.a.O..; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, [...], Tz. 4; jeweils m.w.N.).

    Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, a.a.O., m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, a.a.O.; vom 4. April 2007, a.a.O.; vom 11. Februar 2003, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.12.2021 - IV ZB 11/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Falsche Adressierung der

    aa) Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, BRAK-Mitt. 2007, 200 [juris Rn. 6] zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f. zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, FamRZ 2019, 1725 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
    Eine Vernichtung der unterzeichneten, fehlerhaften Ursprungsfassung hätte dabei noch nicht einmal durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst erfolgen müssen, sondern auf Grundlage einer konkreten Anweisung der Mitarbeiterin überlassen werden können (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06 -, juris, betreffend eine Anweisung zum Schreddern des ursprünglichen Schriftsatzes), wobei die Anweisung so präzise hätte gefasst werden müssen, dass ausgeschlossen wird, dass parallel nebeneinander zwei unterschriebene, sich hinsichtlich des Adressaten widersprechende Fassungen existieren.
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2022 - 6 Sa 45/22

    Berufung, unzulässig verworfen, Wiedereinsetzungantrag,

    Eine Vernichtung der unterzeichneten, fehlerhaften Ursprungsfassung hätte dabei noch nicht einmal durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst erfolgen müssen, sondern auf Grundlage einer konkreten Anweisung der Angestellten überlassen werden können (BGH 17.06.2007 - VIII ZB 107/06 - betreffend eine Anweisung zum Schreddern des ursprünglichen Schriftsatzes), wobei die Anweisung so präzise hätte gefasst werden müssen, dass ausgeschlossen wird, dass parallel nebeneinander zwei unterschriebene, sich hinsichtlich des Adressaten widersprechende Fassungen existieren.
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