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   BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16   

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https://dejure.org/2016,54377
BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16 (https://dejure.org/2016,54377)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2016 - VIII ZB 15/16 (https://dejure.org/2016,54377)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16 (https://dejure.org/2016,54377)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO
    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag

  • IWW

    § 345 ZPO, § ... 233 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Verwerfung einer von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegten Berufung vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag

  • rewis.io

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Verwerfung einer von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegten Berufung vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag

  • rechtsportal.de

    Unzulässige Verwerfung einer von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegten Berufung vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag

  • datenbank.nwb.de

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozesskostenhilfeantrag noch "offen": Berufung nicht unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Berufung bei Beantragung von PKH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 691
  • MDR 2017, 419
  • MDR 2017, 690
  • FamRZ 2017, 635
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008, XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 16. November 2010, VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17 und vom 20. Mai 2015, VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN).

    bb) Allerdings kann ein Antragsteller grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; jeweils mwN).

    Enthalten die Angaben in diesem Vordruck einzelne Lücken, kann die antragstellende Prozesspartei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO mwN).

    Diese durfte deshalb - trotz der Überschreitung der Berufungsfrist - weiterhin auf die Bewilligung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 12; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008, XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 16. November 2010, VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17 und vom 20. Mai 2015, VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    bb) Allerdings kann ein Antragsteller grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; jeweils mwN).

    Enthalten die Angaben in diesem Vordruck einzelne Lücken, kann die antragstellende Prozesspartei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO mwN).

    Diese durfte deshalb - trotz der Überschreitung der Berufungsfrist - weiterhin auf die Bewilligung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 12; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO).

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011, III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22 und vom 5. Februar 2013, VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 mwN; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).

  • BGH, 05.02.2013 - VIII ZB 38/12

    Berufungseinlegung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung:

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011, III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22 und vom 5. Februar 2013, VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 mwN; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).

    Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO Rn. 10 mwN).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO).

  • BGH, 20.05.2015 - VII ZB 66/14

    Einhaltung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008, XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 16. November 2010, VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17 und vom 20. Mai 2015, VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    dd) Eine solche Verspätung steht dem schutzwürdigen Vertrauen der Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn (auch) der verspätete Eingang des Vordrucks unverschuldet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    Dem steht der oben genannte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2015 (VII ZB 66/14, juris) nicht entgegen.

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011, III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22 und vom 5. Februar 2013, VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008, XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 16. November 2010, VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17 und vom 20. Mai 2015, VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

    bb) Allerdings kann ein Antragsteller grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; jeweils mwN).

    dd) Eine solche Verspätung steht dem schutzwürdigen Vertrauen der Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn (auch) der verspätete Eingang des Vordrucks unverschuldet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).

  • BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011, III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22 und vom 5. Februar 2013, VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15

    Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO mwN).

  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08

    Fristen für die selbstfinanzierte Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einen Antrag

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses nach einer kurzen Überlegungsfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f. mwN) die Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsfrist zu laufen beginnt (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 55/15

    Berufungsbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung in einem

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Damit wird zugleich dem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 6 mwN) Rechnung getragen, wonach einer Rechtsschutz suchenden Partei der Weg zu den Gerichten nicht in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (vgl. BT-Drucks., aaO S. 13).
  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZB 54/16

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2005, 814, 815; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 6; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; jeweils mwN).
  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    Dementsprechend hat ein Berufungsgericht etwa vor der Verwerfung einer von einer unbemittelten Partei persönlich eingelegten Berufung zunächst über deren Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, um ihr im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    Das Landgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 6; jeweils mwN).

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11).

    Auch die Einlegung der Berufung kann die bedürftige Partei bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO); zudem ist es auch unschädlich, wenn gleichzeitig mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6).

    Bei Versagung der Prozesskostenhilfe, insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Sache, ist der Partei hingegen die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten, etwa unter Einsatz von Mitteln, auf die die Partei im Rahmen von Prozesskostenhilfe nicht verwiesen werden kann, durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich etwa versäumter Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat (siehe zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, juris Rn. 3 mwN; vom 22. Mai 2013 - 3 PKH 7/13, juris Rn. 3; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 208; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 43; R. Schenke in Kopp/W. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 42), ist allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, VersR 2017, 1035 Rn. 6; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 14/11, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2012 - AnwZ (Brfg) 57/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO mwN; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

  • BGH, 18.05.2017 - IX ZA 9/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 12; Reichling, NJW 2017, 736).

    Eine Frist zur Nachholung der erforderlichen Angaben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 16; Reichling, NJW 2017, 736) hat der Senat dem Kläger nicht gesetzt.

  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    b) Eine Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ist grundsätzlich bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2 f und vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13 jew. mwN).

    Ausnahmsweise darf eine Partei, auch wenn ihre Angaben im Vordruck einzelne Lücken enthalten, darauf vertrauen, ihre Bedürftigkeit hinlänglich dargelegt zu haben, wenn sich diese Lücken z.B. zwanglos auf andere Weise, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, schließen lassen und etwaige Zweifel dadurch ausgeräumt werden (Senat, Beschluss vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016, aaO mwN).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Hierfür ist erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2; vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2; vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6).
  • BGH, 16.05.2023 - VIII ZB 89/22

    Bestellung eines Rechtsanwalts als besonderer Vertreter und Prozesspfleger wegen

    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 6; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 13.04.2021 - VIII ZB 80/20

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig

  • BGH, 18.07.2019 - I ZA 6/19

    Aussichtslosigkeit einer nicht mehr fristgerecht einlegbaren Rechtsbeschwerde

  • BGH, 21.12.2017 - IX ZA 29/17

    Schadensersatzbegehren wegen eines Anwaltsfehlers im Zusammenhang mit einem

  • BGH, 17.11.2022 - V ZB 38/22

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BGH, 21.04.2020 - II ZB 27/19

    Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht der beabsichtigten

  • BGH, 24.07.2017 - XI ZB 11/17

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 8 C 18.745

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts

  • BGH, 20.04.2018 - AnwZ (Brfg) 17/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 23.02.2021 - VIII ZR 13/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine

  • BGH, 17.11.2020 - VIII ZA 18/20

    Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 8 ZB 18.744

    Antrag auf Zulassung der Berufung

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