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   BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85   

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BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85 (https://dejure.org/1985,1016)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1985 - VIII ZB 15/85 (https://dejure.org/1985,1016)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 (https://dejure.org/1985,1016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung - Schriftsatz - Begründung - Möglichkeit der rückwirkenden Heilung eines Mangels der Vollmacht durch Genehmigung der vertretenen Person - Berufungsbegründung durch einen Schriftsatz, der nicht primär zur Berufungsbegründung bestimmt ist ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 519; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 519 Abs. 3
    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 91
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.02.1977 - IV ZB 54/76

    Berufung gegen die Scheidung einer Ehe auf Grund einseitigen Verschuldens -

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Es ist jedoch weiter erforderlich, daß der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76, VersR 1977, 570; RGZ 145, 175).

    Der Beklagte hat keine Erklärung dafür gegeben, wie sich der Verlängerungsantrag mit der zur tatbestandlichen Erfüllung von § 519 Abs. 3 ZPO erforderlichen Vorstellung vereinbaren läßt, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung dienen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 aaO).

  • BGH, 06.10.1952 - III ZR 369/51

    Rechtsmittelbegründung nach Armenrechtsantrag

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Die am 6. Mai 1985 in Lauf gesetzte Berufungsbegründungsfrist ist nicht durch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gehemmt worden (BGHZ 7, 280, 283).
  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Das hat die Rechtsprechung nur für den Fall bejaht, daß der Rechtsanwalt lediglich formularmäßig Berufung eingereicht hat, ohne sie zu begründen, die Partei aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden (BGHZ 38, 376, 378 f; BGH, Senatsbeschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).
  • BGH, 18.04.1977 - VIII ZB 4/77

    Rechtsmittelbegründungsfrist - Armenrechtsgesuch - Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Das hat die Rechtsprechung nur für den Fall bejaht, daß der Rechtsanwalt lediglich formularmäßig Berufung eingereicht hat, ohne sie zu begründen, die Partei aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden (BGHZ 38, 376, 378 f; BGH, Senatsbeschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).
  • BGH, 07.06.1982 - II ZB 7/81

    Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist - Berufungsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Zwar kann eine Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden, bevor über einen - bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist gestellten - Antrag auf Fristverlängerung entschieden worden ist (s. BGH, Beschluß vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81, VersR 1982, 1191).
  • BGH, 09.05.1984 - VIII ZR 47/83

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages -

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß ein Mangel der Vollmacht jedenfalls mit rückwirkender Kraft geheilt worden ist, weil der Beklagte die Berufungseinlegung genehmigt hat (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 91, 111, 115; Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - VIII ZR 47/83, VersR 1984, 781, 782).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Der Rechtsanwalt muß auch bei nur zweifelhafter Rechtslage so handeln, daß die Interessen seines Mandanten auf jeden Fall gewahrt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IV b ZB 142/84, VersR 1985, 271).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß ein Mangel der Vollmacht jedenfalls mit rückwirkender Kraft geheilt worden ist, weil der Beklagte die Berufungseinlegung genehmigt hat (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 91, 111, 115; Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - VIII ZR 47/83, VersR 1984, 781, 782).
  • RG, 29.09.1934 - V B 20/34

    Sind als Berufungsbegründung auch Ausführungen zu berücksichtigen, die der

    Auszug aus BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85
    Es ist jedoch weiter erforderlich, daß der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76, VersR 1977, 570; RGZ 145, 175).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88

    Einordnung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Berüfungsbegründung - Annahme

    Das steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem von den Beklagten zitierten Beschluß vom 16. Oktober 1985 (VIII ZB 15/85 = VersR 1986, 91) nicht in Einklang.

    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84; vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 69/85; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86, jeweils m.w.N.).

    In der dem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (VersR 1986, 91), auf den sich das Oberlandesgericht für seine abweichende Meinung stützt, zugrundeliegenden Sache hatte der Rechtsmittelführer zugleich mit dem Prozeßkostenhilfegesuch den Antrag gestellt, "die Frist zur Begründung der Berufung bis zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ... zu verlängern".

  • BGH, 14.03.2005 - II ZB 31/03

    Anforderungen an die Begründung der Berufung und die Darlegung von

    Dies kann nicht angenommen werden, wenn mit dem Schriftsatz - wie im Streitfall - eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt wird (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87, VersR 1988, 1163).
  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZB 34/89

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über ein

    Sie ist durch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt worden (BGHZ 7, 280, 283; Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 = VersR 1986, 91 unter 1 a).

    Ein Schriftsatz kann - selbst wenn er inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügt - nur dann als Berufungsbegründung gelten, wenn er zur Begründung der Berufung bestimmt ist (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 a.a.O. unter 1 c; vom 7. Juni 1989 - VIII ZB 14/89 unter II 1 = VersR 1989, 862 (nur Leitsatz)).

    Darüber hinaus besteht, weil im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, sogar die Vermutung, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 aaO; vom 16. Oktober 1985 a.a.O. unter 1 c; vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1; vom 7. Juni 1989 a.a.O. unter II 2).

  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Dies gilt nach Einlegung der Berufung jedenfalls dann, wenn diese nur "formularmäßig" erfolgt ist und die Partei keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der bereit ist, das Rechtsmittel zu begründen (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91, 92).
  • BGH, 10.03.1998 - XI ZB 1/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Verweisung auf ein von dem

    Es fehlt somit der notwendige Nachweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten völlig eindeutig die Verantwortung für den Inhalt des "Entwurfs" übernommen hat (st.Rspr. vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1958 - II ZB 18/58, MDR 2959, 281; Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 273/60, NJW 1962, 1724; Beschluß vom 16. Oktober 2985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; BGHZ 7, 170; 111, 339, 345; MünchKomm ZPO-Rimmelspacher § 518 Rdn. 5).

    Er ist ersichtlich nicht zur Berufungsbegründung bestimmt (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91).

  • BGH, 26.05.2004 - XII ZB 168/98

    Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Versehen des

    Der Schriftsatz muß vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt sein (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570, vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91; Urteil vom 27. Februar 1991 - IV ZR 230/90 - VersR 1991, 937 und Senatsurteil vom 15. Februar 1995 - XII ZR 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113).

    Dabei wird nicht verkannt, daß im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will und deshalb angenommen werden muß, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschluß vom 16. Oktober 1985 aaO S. 91).

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZB 12/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags; Anforderungen an die

    Der Schriftsatz muss vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76, VersR 1977, 570 und vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91).

    Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist in der Regel zu vermuten, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 522 Abs. 3 ZPO entsprechender Schriftsatz als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1985 aaO und vom 2. April 1998 - I ZB 7/98, NJW-RR 1998, 1362 f.).

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZB 4/95

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß jedenfalls ein solcher Antrag sich nicht mit der nach § 519 Abs. 3 ZPO erforderlichen Vorstellung vereinbaren lasse, daß der Schriftsatz vom 28. November 1994 neben dem Prozeßkostenhilfe-Gesuch bereits eine Begründung der Berufung beinhalte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91, 92).

    Einer solchen Auslegung stehen jedoch der objektive Erklärungswert des Schriftsatzes vom 28. November 1994 sowie der oben erörterte Vortrag des Klägers entgegen, der seine damalige Willensrichtung erkennen läßt (vgl. auch insoweit BGB, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 05.02.2004 - 6 UF 27/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Darauf, ob der Inhalt des Schriftsatzes vom 17. Februar 2003 inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen würde, kommt es deshalb nicht an (vgl. BGH VersR 1986, 91).
  • BGH, 24.07.1998 - V ZR 402/96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Die Begründung der Berufung muß durch einen Schriftsatz erfolgen, der hierzu bestimmt ist(BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91), den in § 519 Abs. 3 bezeichneten Anforderungen genügt und von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (§§ 519 Abs. 5, 129 Abs. 1, 130 Nr. 6 ZPO).

    Die Bezugnahme muß nicht notwendig ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus den Begleitumständen und dem Zusammenhang ergeben (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; 9. November 1988, IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184 und 15. Februar 1995, XII ZB 7/95, NJW 1995, 2112).

  • BGH, 07.06.1989 - VIII ZB 14/89

    Prozesskostenhilfegesuch - Berufungsbegründung - Wille des Berufungsklägers -

  • KG, 02.04.2007 - 20 U 55/06

    Verschuldetes Fristversäumnis bei PKH-Antrag mit Übersendung eines Entwurfs der

  • BGH, 21.11.2018 - IV ZB 4/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung gegen ein zweites

  • OLG Brandenburg, 23.04.2003 - 9 UF 120/02

    Zur Wahrung der Rechtsmittelfristen im Rahmen der Beantragung von

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei anhängigem Scheidungsverfahren - Möglichkeit

  • OLG Brandenburg, 26.01.2004 - 9 UF 193/03

    Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumnis der

  • BGH, 13.10.1992 - XI ZB 12/92

    Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Zurückstellung der Berufungsbegründung

  • BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90

    Berufung - Prozeßkostenhilfegesuch - Berufungsbegründung - Prozeßbevollmächtigter

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 7/98

    Behandlung eines Prozeßkostenhilfeantrags für das Berufungsverfahren als

  • LG München I, 21.06.2018 - 36 S 2814/18

    Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz Schriftsatz, der nicht zur

  • OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21

    Wiedereinsetzung; Berufungsbegründungsfrist; Verschulden; Rechtspflege und

  • BGH, 13.06.1996 - V ZB 7/96

    Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an eine Berufungsbegründung -

  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 39/92
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