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   BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09   

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BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 (https://dejure.org/2009,1349)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 (https://dejure.org/2009,1349)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09 (https://dejure.org/2009,1349)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die vorgerichtliche Tätigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Nichtenstehung von Gebühren zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pauschalhonorar für vorprozessuale Tätigkeit keine Geschäftsgebühr i. S. v. RVG; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr; vorprozessuale Anwaltstätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 3a RVG, § 4 RVG, § 118 BRAGebO
    Keine Anrechnung auf Verfahrensgebühr: Pauschalhonorar keine Geschäftsgebühr

  • Judicialis

    RVG Anlage 1.3; ; RVG Anlage 1.2.3; ; RVG § 16; ; RVG § 4 Abs. 1; ; RVG § 4 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; RVG § 3 a; RVG a. F. § 4; RVG-Vergütungsverzeichnis Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2
    Bei Pauschalhonorar keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Nichtenstehung von Gebühren zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und keine Anrechnung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei einem Pauschalhonorar für das vorprozessuale Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenanrechnung - Keine Anrechnung auf ein Pauschalhonorar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kürzung der festzusetzenden Verfahrensgebühr bei Honorarvereinbarung! (IBR 2010, 1311)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3364
  • ZIP 2009, 2313
  • MDR 2009, 1417
  • FamRZ 2009, 1905
  • VersR 2010, 685
  • AnwBl 2009, 878
  • Rpfleger 2010, 49
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 67/85

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Während die Geschäftsgebühr nach Anlage 1, Teil 2 , Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung der ersten Dienstleistung des Gebührentatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, unter II 3; Riedel/Sußbauer/ Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 10; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 1 Rdnr. 28, jeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalvergütung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung sein kann, für die Entstehung der Vergütung sowie zu Art und Umfang der hierdurch zu vergütenden Tätigkeiten anders anknüpfen.

    Ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetzlichen Gebührentatbestand unterscheidet, lässt sich deshalb mit den ansonsten anfallenden gesetzlichen Gebühren bereits strukturell nicht vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986, aaO).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 WF 32/09

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.

    Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009, 214, 215).

  • OLG Stuttgart, 03.09.2008 - 8 W 348/08

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei abweichender

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009, 214, 215).

    Ebenso wenig verlangt § 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten auf vereinbarte Pauschalhonorare (a.A. OLG Stuttgart, AGS 2008, 510).

  • OLG München, 24.04.2009 - 11 W 1237/09

    Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung von Pauschal- oder Zeitvergütungen für eine

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 18 W 355/08

    Kostenerstattung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Sind hiernach die Anrechnungsvoraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestsetzung keine darüber hinausgehende Kürzung der Verfahrensgebühr in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 10).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 18 W 392/08

    Vergütungsvereinbarung für vorgerichtliche Tätigkeit: Anrechnung auf

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • OLG Bremen, 20.02.2009 - 2 W 13/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr die Front bröckelt

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
    Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, [...], Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt.
  • BGH, 16.10.2014 - III ZB 13/14

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei

    Das vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr in diesem Sinne; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheidet aus (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, NJW 2009, 3364 Rn. 6 ff und vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, NJW-RR 2010, 359 Rn. 6 f; OLG Frankfurt, AnwBl. 2009, 310 f; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort: Erfolgshonorar/Vergütungsvereinbarung; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Nr. 3100 VV RVG, Stichwort: Honorarvereinbarung; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 2300 Rn. 45; Müller-Rabe, ebendort Vorb.
  • VGH Hessen, 27.06.2013 - 6 E 600/13

    Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2.2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ 2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.).

    Zur Begründung dieser Auffassung wird angenommen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359 und 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365), dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV-RVG nicht entstehe, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe.

    Während die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht, könne ein Vergütungsanspruch auch aus einer Vergütungsvereinbarung im Rahmen eines "Dauerberatungsmandats" entstehen (BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365).

    Ob der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Tätigkeit nach diesem Gebührentatbestand abrechnet oder ob er statt dessen seine Vergütung aus einer Gebührenvereinbarung oder aus einem Dauermandat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2009, a.a.O.) verlangen kann, ändert am Entstehen der Gebühr nichts.

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

    Erst recht scheidet jegliche Anrechnung aus, wenn, wie hier, wegen der zwischen der Beklagten und ihrer Bevollmächtigten bestehenden Honorarvereinbarung eine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG gar nicht entstanden ist (BGH, Beschl. v. 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, ZIP 2009, 2313).
  • OLG München, 30.12.2011 - Verg 9/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht des Rechtspflegers am Beschwerdegericht zur

    Die anderen Entscheidungen betreffen die Anrechnung der Geschäftsgebühr, die unstreitig ausdrücklich vom BGH (Beschluss vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09) entschieden und gesetzlich durch den § 15 a RVG geregelt wurde.

    Dies geht auch aus den Gründen der zitierten Entscheidung des BGH vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09, hervor:.

    Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr kommt beim Vorliegen einer Honorarvereinbarung nicht in Betracht, BGH 18.08.2009, VIII ZB 17/09.

  • BGH, 17.06.2014 - X ZB 8/13

    Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren: Anrechnung anwaltlicher

    Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der vorgerichtlich auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung für den Auftraggeber tätig gewordene Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Geschäftsgebühr beanspruchen kann, sondern sein Vergütungsanspruch auf dieser vertraglichen Vereinbarung beruht (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09, NJW 2009, 3364 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, NJW-RR 2010, 359 Rn. 7), betraf dies jeweils Pauschalhonorarvereinbarungen.
  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2011 - 6 O 2745/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Allerdings wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage I zum RVG in Fällen, in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden ist, für nicht anwendbar erklärt (BGH, Beschluss vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359; BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.2.2009 - 18 W 355/08 in NJW-RR 2009, 1439ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, 8 WF 32/09 in NJOZ 2010, 2574 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 -2 W 240/09- in NJOZ 2010, 2422 ff.).

    14 Zur Begründung dieser Auffassung wird angenommen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 in NJW-RR 2010, 359 und 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365), dass eine anrechenbare Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV-RVG nicht entstehe, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem RVG zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe.

    Während die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht, könne ein Vergütungsanspruch auch aus einer Vergütungsvereinbarung im Rahmen eines "Dauerberatungsmandats" entstehen (BGH, Beschluss vom 18.08.2009 -VIII ZB 17/09 in NJW 2009, 3364, 3365).

    Ob der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Tätigkeit nach diesem Gebührentatbestand abrechnet oder ob er statt dessen seine Vergütung aus einer Gebührenvereinbarung oder aus einem Dauermandat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2009, a.a.O.) verlangen kann, ändert am Entstehen der Gebühr nichts.

  • OLG Hamburg, 16.12.2014 - 8 W 131/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorgerichtliche Kosten , die eine Partei ihrem Rechtsanwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung schuldet, nicht gemäß Vorbem.3 Abs. 4 S.1 VV RVG wie eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; damit kann sich auch kein Dritter auf die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 RVG berufen ( BGH , Beschluss v.18.8.2009 zum Aktz.VIII ZB 17/09, Rn.7 ff, zit. nach juris; Beschluss v. 9.9.2009 zum Aktz.Xa ZB 2/09, Rn.5 ff., zit. nach juris ).

    Allerdings kann das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in missbräuchlicher Weise getroffen worden ist, um die Anrechnung nach Vorbem.3 Abs. 4 VV RVG zu umgehen ( BGH v. 18.8.2009 a.a.O., Rn.12 ).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - Verg 103/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines

    Die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 18. August 2009, VIII ZB 17/09 und vom 9. September 2009, Xa ZB 2/09, vertretene Rechtsauffassung, wonach bei der Kostenfestsetzung im Zivilprozess eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr entstanden ist, weil eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, ist auf die Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren nicht übertragbar.

    Es hat unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2009, VIII ZB 17/09, und vom 9. September 2009, Xa ZB 2/09, tragend entschieden, dass eine Anrechnung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr auf die im Beschwerdeverfahren entstandenen Verfahrensgebühr nicht stattfindet, wenn zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2012 - Verg 8/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsantrags; Zulässigkeit der

    Eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hat sie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2010 (VIII ZB 17/09) für ausgeschlossen erachtet, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG tätig gewesen seien.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.08.2009 (VIII ZB 17/09) für das Zivilverfahren entschieden, dass bei Vereinbarung einer Pauschale für das vorgerichtliche Verfahren eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde, weil in derartigen Fällen eine - allein anrechnungsfähige - Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG nicht angefallen sei.

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - Verg 1/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nachprüfungsantrags; Zulässigkeit der

    Eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hat sie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2010 (VIII ZB 17/09) für ausgeschlossen erachtet, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG tätig gewesen seien.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.08.2009 (VIII ZB 17/09) für das Zivilverfahren entschieden, dass bei Vereinbarung einer Pauschale für das vorgerichtliche Verfahren eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde, weil in derartigen Fällen eine - allein anrechnungsfähige - Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG nicht angefallen sei.

  • LG Hamburg, 21.01.2011 - 324 O 274/10

    Rechtsstreit der Diözese Regensburg gegen Spiegel Verlag und Spiegel ONLINE GmbH

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 6 K 29.21

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei einer Vergütungsvereinbarung

  • OLG Hamburg, 23.11.2023 - 4 W 106/23

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • KG, 16.07.2010 - 5 W 126/10
  • VG Berlin, 14.08.2019 - 9 KE 15.19
  • OLG Köln, 30.01.2014 - 17 W 164/13

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • VG Leipzig, 05.01.2023 - 6 K 741/18

    Gebührenrecht, Verwaltungsprozess

  • OLG Brandenburg, 20.02.2012 - Verg W 5/11

    RA-Vergütungsvereinbarung im Vergabeverfahren: Höhe der Erstattung?

  • OLG Hamm, 10.11.2009 - 25 W 563/09

    Erfallen der Geschäftsgebühr; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Hamm, 27.04.2010 - 25 W 133/10

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • OLG Hamm, 06.11.2009 - 25 W 486/09
  • OLG Hamm, 15.06.2009 - 25 W 444/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen

  • OLG Hamm, 27.10.2009 - 25 W 444/09

    Kürzung einer Verfahrensgebühr bei Geltendmachung des wettbewerblichen

  • OLG Hamm, 24.11.2009 - 25 W 522/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

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