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   BGH, 01.08.2001 - VIII ZB 24/01   

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https://dejure.org/2001,3060
BGH, 01.08.2001 - VIII ZB 24/01 (https://dejure.org/2001,3060)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2001 - VIII ZB 24/01 (https://dejure.org/2001,3060)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2001 - VIII ZB 24/01 (https://dejure.org/2001,3060)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Übergabe eines KfZ - Festlegung eines Verhandlungstermins - Fristverlängerung - Verlängerung der Berufungsbegründugsfrist - Korrespondenzmandat - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 238 Abs. 4; ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Berechtigtes Vertrauen auf den Erfolg des ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 abs. 2 S. 3
    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung eines Verlängerungsantrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3552
  • VersR 2002, 1576
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.1996 - VII ZB 25/96

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die

    Auszug aus BGH, 01.08.2001 - VIII ZB 24/01
    Mit einer hiervon abweichenden Verfahrenspraxis braucht der rechtsuchende Bürger nicht zu rechnen; sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96, NJW 1997, 400 unter II 1).

    Auf sie braucht sich der Anwalt nicht einzustellen (BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 aaO).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 01.08.2001 - VIII ZB 24/01
    Dabei ist eine bekannte Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers zwar in die Vorausschau einzubeziehen, jedoch nur insoweit, als sie den rechtlichen Anforderungen genügt; denn auf eine rechtswidrige Spruchpraxis braucht sich der Staatsbürger nicht einzustellen (BVerfG, Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 1147 unter III 2).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, 858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047).
  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 58/19

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung des Antrags auf

    Dabei ist eine bekannte Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers zwar in die Vorausschau einzubeziehen, jedoch nur insoweit, als sie den rechtlichen Anforderungen genügt; denn auf eine rechtswidrige Spruchpraxis braucht sich der Staatsbürger nicht einzustellen (BVerfG, NJW 1989, 1147, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552, juris Rn. 12; BAG, NJW 2005, 173, 174).
  • BGH, 30.01.2023 - VIa ZB 15/22

    Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Das Berufungsgericht verkennt, dass ein solcher Hinweis das Gericht nicht davon entbindet, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte (BT-Drucks. 14/4722 S. 95) vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BGH, Beschluss vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZB 30/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auch wenn die Begründung des Verlängerungsantrags nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu pauschal und wenig aussagekräftig ist, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß die beantragte Fristverlängerung nicht ohne "Vorwarnung" abgelehnt wird, wenn der Antrag nach der Behauptung des Klägers zwei Tage vor Fristablauf bei Gericht eingereicht worden ist (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703; BGH, Beschluß vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - NJW 2001, 3552; vom 19. Januar 2000 - XII ZB 22/99 - NJW-RR 2000, 799 und vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430; vgl. v. Pentz, NJW 2003, 858 ff., 863).
  • OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 12 U 192/07

    Rückforderungsprozess nach Inanspruchnahme einer Bürgschaft: Wiedereinsetzung bei

    Der Beklagte hat auch erhebliche Gründe i.S.d. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO dargelegt, wonach sein Prozessbevollmächtigter darauf vertrauen durfte, dass dem Fristverlängerungsantrag entsprochen wurde und er auch aus diesem Grunde nicht gehalten war, sich vor Fristablauf darüber zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsantrag entsprochen werde (vgl. BGH NJW 2001, 3552).
  • BGH, 29.10.2002 - VIII ZB 41/02

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde

    Der Beschwerdebegründung ist zwar zuzugeben, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts den am 7. März 2002, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, eingereichten und mit Arbeitsüberlastung ausreichend begründeten Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552 unter II 2).
  • OLG Rostock, 16.12.2005 - 3 U 150/05

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen Sicherung der

    Bei derartig begründeten Verlängerungsgesuchen ist die Rechtsprechung großzügig (vgl. BGH NJW 2001, 3552; Zöller/Gummer/ Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rn. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen) und der Berufungskläger kann in aller Regel damit rechnen, dass das Gericht die Frist verlängert.
  • LAG Köln, 25.11.2020 - 11 Sa 283/20

    Wiedereinsetzung, Erkrankung Partei

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