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   BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83   

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BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 (https://dejure.org/1983,2110)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 (https://dejure.org/1983,2110)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83 (https://dejure.org/1983,2110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Versäumen der Einspruchsfrist wegen längerem Urlaubsaufenthalt - Unterlassene Vorkehrungen für die Fristwahrung durch den Schuldner - Anforderungen an die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 236

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 485
  • VersR 1984, 81
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 118/76

    Terminladung - Urlaubsantritt - Wiedereinsetzung - Einspruchsfrist

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Zwar gehört es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1977 - VIII ZR 118/76, VersR 1977, 1098; BGH, Beschl. v. 25. März 1982 - VII ZB 23/81, VersR 1982, 652).
  • BGH, 07.02.1979 - VIII ZB 40/78

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts - Überwachung - Telefon

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Das Oberlandesgericht hat aber in seiner Verfahrensweise nicht voll dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78, VersR 1979, 444, 445 und vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79, VersR 1979, 1028), weil der Beklagte damit rechnen durfte, daß das Oberlandesgericht seine Frage- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO ausüben würde, wenn ihm die eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten nicht zur Glaubhaftmachung genügten, daß er keine Kenntnis von der Niederlegung des Mahnbescheids erlangen konnte.
  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZB 22/79

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung -

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Das Oberlandesgericht hat aber in seiner Verfahrensweise nicht voll dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78, VersR 1979, 444, 445 und vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79, VersR 1979, 1028), weil der Beklagte damit rechnen durfte, daß das Oberlandesgericht seine Frage- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO ausüben würde, wenn ihm die eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten nicht zur Glaubhaftmachung genügten, daß er keine Kenntnis von der Niederlegung des Mahnbescheids erlangen konnte.
  • BGH, 25.10.1979 - III ZB 13/79

    Zulassung einer Revision bei Unmöglichkeit der Feststellung ihres Eingangs bei

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Das Oberlandesgericht hat aber in seiner Verfahrensweise nicht voll dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78, VersR 1979, 444, 445 und vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79, VersR 1979, 1028), weil der Beklagte damit rechnen durfte, daß das Oberlandesgericht seine Frage- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO ausüben würde, wenn ihm die eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten nicht zur Glaubhaftmachung genügten, daß er keine Kenntnis von der Niederlegung des Mahnbescheids erlangen konnte.
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZB 23/81

    Pflichten der der Entscheidung eines geführten Rechtsstreits entgegensehenden

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Zwar gehört es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1977 - VIII ZR 118/76, VersR 1977, 1098; BGH, Beschl. v. 25. März 1982 - VII ZB 23/81, VersR 1982, 652).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid handelt es sich nicht um den "ersten Zugang" zum Gericht (vgl. allgemein BVerfGE 41, 332 = NJW 1976, 1537 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75]).
  • OLG Hamm, 27.01.1982 - 20 W 72/81
    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Die vom OLG Hamm (MDR 1982, 501) vertretene Differenzierung zwischen dem Nachweis, daß der Postbeamte den Benachrichtigungsschein abgegeben und daß der Empfänger ihn erhalten habe, überzeugt nicht und würde die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO erheblich entwerten.
  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZB 13/79

    Sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83
    Das Oberlandesgericht hat aber in seiner Verfahrensweise nicht voll dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78, VersR 1979, 444, 445 und vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79, VersR 1979, 1028), weil der Beklagte damit rechnen durfte, daß das Oberlandesgericht seine Frage- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO ausüben würde, wenn ihm die eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten nicht zur Glaubhaftmachung genügten, daß er keine Kenntnis von der Niederlegung des Mahnbescheids erlangen konnte.
  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

    b) Es besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit, dem Urlaub des Arbeitnehmers allein in der Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber eine zugangshemmende Wirkung zukommen zu lassen, während dies in seinem sonstigen Rechtsverkehr nicht der Fall ist (vgl. BVerfGE 37, 100, 102 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 784/73]; 40, 88, 91; 40, 182, 186; 41, 332, 336; BGH, VersR 1982, 652, 653; 1984, 81, 82; BVerwG, MDR 1977, 431).

    Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn dem Empfänger ein sonstiges Verschulden zur Last gelegt werden kann, er also z. B. die Abholung vernachlässigt hat oder sich einer erwarteten Zustellung vorsätzlich entziehen wollte (vgl. hierzu auch LAG Hamm Beschlüsse vom 23. März 1972 - 8 Ta 13/72 - BB 1972, 711 und vom 30. Juli 1981, aaO; LAG Berlin Beschluß vom 11. März 1982 - 3 Ta 1/82 - ZIP 1982, 614; hinsichtlich prozessualer Fristen BGH, VersR 1982, 652, 653; 1984, 81, 82).

  • BGH, 22.11.2018 - IX ZA 14/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen

    Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158, 159) ist mit dem Streitfall in einem entscheidenden Punkt nicht vergleichbar, weil dort die Zustellung des Vollstreckungsbescheids bereits neun Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgte (ebenso BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81 für eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids sechs Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist).

    Ist die Partei bereits an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen sie beginnen und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihr, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f; Beschluss vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81, 82 unter 2 a; vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673 mwN; vom 21. September 1988 - VIII ZB 26/88, juris Rn. 5; vom 27. November 1991 - IV ZR 237/91, VersR 1992, 1373; vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995, 810, 811 unter 2, mwN; vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99, NJW 2000, 3143 mwN; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07, NJW 2009, 1608 Rn. 3; ebenso zum Mahnverfahren BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158).

    Die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids ermöglichte dem Beklagten, Widerspruch einzulegen; er hat daher einen ersten Zugang zu Gericht erhalten (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983, aaO).

  • OLG Dresden, 03.02.2014 - 22 UF 1113/13

    Den Mahnbescheid habe ich nicht erhalten...

    Auf die Differenzierung zwischen dem Nachweis, dass der Postbedienstete den Bescheid in den Briefkasten eingeworfen und der Empfänger ihn tatsächlich erhalten hat, kommt es dabei nicht an (BGH, Beschl. v. 19.10.1983, VIII ZB 30/83 - juris, Rn. 8).

    Denn aus dem belegten Einwurf in den Briefkasten des Antragsgegners, womit der Vollstreckungsbescheid in seinen Empfangsbereich gelangte, ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner (Adressat) den Bescheid auch erhalten hat und von ihm Kenntnis nehmen konnte, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 12.03.1986, IVb ZB 115/85; vom 19.10.1983, VIII ZB 30/83 - juris).

    Damit liegt der Fall anders als in der Konstellation, in der der Empfänger im Urlaub weilte (vgl. BGH vom 19.10.1983, VIII ZB 30/83 - juris) oder in der die Frau den Niederlegungsschein vorenthalten hatte (vgl. BGH v. 8.03.1957, IV ZR 29/57, FamRZ 1957, 173) oder in der ein Dritter mit der Postdurchsicht beauftragt wurde (BGH v. 28.07.1999, VIII ZB 3/99).

    Infolge der klaren Darstellung einer Vermutung musste der Senat auch nicht mehr zu einer weiteren Darlegung auffordern (zu einem derartigen Fall BGH vom 19.10.1983, VIII ZB 30/83 - juris; BVerfG vom 12.03.2003,1 BvR 2240/02 - juris).

  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Räume in der V.-Straße noch für den 14. November 1984 als Wohnung des Beklagten angesehen hat, ohne die vom Beklagten angebotenen Beweise dafür zu erheben, daß er entgegen der sich aus der Postzustellungsurkunde ergebenden Vermutung zu dieser Zeit dort nicht mehr gewohnt hat (zur Beweislast vgl. BGH, Urt. vom 5. November 1975 - VIII ZR 73/75 - NJW 1976, 149; Beschluß vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81, 82; Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl., Vor § 181 Rdn. 4).
  • BGH, 28.07.1999 - VIII ZB 3/99

    Ersatzzustellung an den Hausgenossen i.S. des § 181 ZPO

    Allein durch das bloße Bestreiten des Empfangs der schriftlichen Mitteilung wird die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nicht erschüttert (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81 unter 2 a).
  • BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94

    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

    Es genügt, daß die Mitteilung über die Niederlegung in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt ist (BGH, Beschluß vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2. a)).

    Immerhin wäre über die von den Vorinstanzen schriftlich niedergelegten Gründe hinaus zu berücksichtigen, daß der Beamte mehr als vier Monate nach einem solchen alltäglichen Vorgang eben diesen ohne jedes weitere Detail und ohne die Möglichkeit weiteren Vorhalts (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5.5.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928, 929 oben rechts; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2. b)).

  • OLG Bamberg, 22.02.2012 - 3 Ss OWi 100/12

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweiskraft einer

    Hieraus ergibt sich zugleich, dass die schriftliche Mitteilung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, er sie deshalb - sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - erhalten und von ihr Kenntnis nehmen konnte (Zöller/Stöber § 182 Rn. 14; BGH VersR 1984, 81 f. und BGH VersR 1986, 787).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 26 U 28/98

    Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bei tödlichem Bahnunfall einer

    Der Unterhaltsschaden des überlebenden Ehegatten besteht in dem vom getöteten Ehegatten zu leistenden Barunterhalt zuzüglich der auf den Getöteten entfallenden fixen Kosten und abzüglich des vom Überlebenden ersparten Unterhaltsbeitrages an den Getöteten, der die Hälfte des nach Abzug des Fixkostenanteils verfügbaren Einkommens des Überlebenden ausmacht (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BGH, NJW 1984, 979, 980; VersR 1984, 81; NJW-RR 1987, 538; NJW 1988, 2365; OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 ff; Eckelmann/Nehls/Schäfer, NJW 1984, 945 ff).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 131/86

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids mittels Ersatzzustellung bei vorübergehender

    Die Mitteilung über die Niederlegung ist damit i.S. des § 182 ZPO "abgegeben" worden, da sie in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt ist und dieser von ihr hat Kenntnis nehmen können (BGH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 VIII ZB 30/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 81, und vom 12. März 1986 IVb ZB 115/85, VersR 1986, 787).

    Denn mit der Absendung durch den Postzusteller an die im Nachsendungsantrag genannte Anschrift wäre die schriftliche Mitteilung noch nicht - wie erforderlich (BGH-Beschlüsse in VersR 1984, 81 und in VersR 1986, 787) - in den Empfangsbereich des Zustellungsempfängers gelangt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 242/74, BFHE 121, 389, BStBl II 1977, 523) und damit eine wirksame Ersatzzustellung in diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt.

  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 247/03

    Versagung des Zuschlags wegen unrichtiger Wertfestsetzung

    Haben ungewöhnliche Umstände, wie die vom Schuldner behauptete Entwendung des Benachrichtigungsscheins aus seinem Briefkasten, dazu geführt, daß der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt, daß er die Möglichkeit hat, gemäß §§ 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken (vgl. BGH aaO; BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 2240/02

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Zu den

  • OLG Oldenburg, 26.10.1995 - 8 W 109/95

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02

    Beweiskraft und Indizwirkung der Zustellungsurkunde für die Wohnung des

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 115/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 07.05.1986 - VIII ZB 16/86

    Schuldhafte Versäumung einer Frist bei Niederlegung auf der Poststelle

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 237/91

    Keine Wiedereinsetzung bei längerer Abwesenheit des Rechtsmittelkägers

  • BGH, 21.09.1988 - VIII ZB 26/88

    Prozeßkostenhilfeantrag - Ortsabwesenheit - Vollmacht

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 102/86

    Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - Gewährung

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