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   BGH, 28.06.2000 - VIII ZB 30/99   

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BGH, 28.06.2000 - VIII ZB 30/99 (https://dejure.org/2000,8710)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2000 - VIII ZB 30/99 (https://dejure.org/2000,8710)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - VIII ZB 30/99 (https://dejure.org/2000,8710)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 28.06.2000 - VIII ZB 30/99
    Der hier maßgebliche Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungfrist ist eine fristgebundene Prozeßhandlung, für die der Rechtsanwalt den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen hat, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeßhandlung vorgelegt wird (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 unter II 2 m.w.N.).

    Ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen seine Verpflichtung zur Überprüfung der Fristen bereits dadurch verstoßen hat, daß er sich die Handakten bei Erreichen der notierten Vorfrist von einer Woche (zur Bedeutung der Vorfrist: vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994 aaO) nicht vorlegen ließ, sondern statt dessen seine Mitarbeiter anwies, einen Verlängerungsantrag vorzubereiten, kann - ungeachtet der Frage, ob dieser erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vortrag im Hinblick auf die zweiwöchige Antrags- und Begründungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO noch berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498 unter II 2) - dahingestellt bleiben.

  • BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus BGH, 28.06.2000 - VIII ZB 30/99
    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498 unter II 1).

    Ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen seine Verpflichtung zur Überprüfung der Fristen bereits dadurch verstoßen hat, daß er sich die Handakten bei Erreichen der notierten Vorfrist von einer Woche (zur Bedeutung der Vorfrist: vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994 aaO) nicht vorlegen ließ, sondern statt dessen seine Mitarbeiter anwies, einen Verlängerungsantrag vorzubereiten, kann - ungeachtet der Frage, ob dieser erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vortrag im Hinblick auf die zweiwöchige Antrags- und Begründungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO noch berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498 unter II 2) - dahingestellt bleiben.

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus BGH, 28.06.2000 - VIII ZB 30/99
    Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Berufungssenats war nicht wirksam, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrages die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits verstrichen war (BGHZ 116, 377, 378).
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Auszug aus BGH, 28.06.2000 - VIII ZB 30/99
    Angesichts der Bedeutung des rechtzeitigen Eingangs eines Fristverlängerungsantrages besteht die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung auch dann, wenn die Akten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Fristverlängerung dem Anwalt nicht vorgelegt werden und dieser lediglich den Antrag unterzeichnet (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa).
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