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   BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00   

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https://dejure.org/2000,4585
BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 (https://dejure.org/2000,4585)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 (https://dejure.org/2000,4585)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00 (https://dejure.org/2000,4585)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Hinweis - Wiedereinsetzung - Rechtsanwaltsgehilfin - Berufungsfrist - Fristenkalender - Versäumung der Berufungsfrist - Verschulden des Prozeßbevollmächtigten - Zurechnung fremden Verschuldens

  • Judicialis

    ZPO § 516; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 234 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
    Versäumung der Berufungsfrist; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts nach fast ganztägiger Abwesenheit von seinem Büro

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 782
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00
    Das gilt auch dann, wenn ihm nur der fristgebundene Schriftsatz ohne Akte vorgelegt worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa).
  • BGH, 03.11.1997 - VI ZB 47/97

    Prüfungspflicht des Rechtsanwalts bei Vorlage einer Akte zur Bearbeitung

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00
    Die Sorgfalt eines Rechtsanwaltes erfordert es, wenn ihm nach fast ganztägiger Abwesenheit in seinem Büro Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt werden, sich wenigstens durch einen Blick davon zu überzeugen, um was es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97, NJW 1998, 460).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00
    Abgesehen davon, daß alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind und das Vorbringen der Klägerin, soweit es neuen Vortrag darstellt, deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1), wäre auch bei Zugrundelegung der dargelegten Umstände ein Sorgfaltsverstoß des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen.
  • BGH, 08.02.2010 - II ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflichten des Rechtsanwalts zur

    Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist.
  • BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vollzug des Empfangsbekenntnisses über eine

    Er bemerkte zwar bei der ihm aus Anlaß der Vorlage obliegenden Prüfung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2000, VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782), daß eine Fristensicherung zumindest zweifelhaft war.
  • BSG, 01.08.2018 - B 1 KR 98/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis -

    Ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumung trifft den Rechtsanwalt, wenn ihm Akten zur Bearbeitung in einer Fristsache vorgelegt worden sind (vgl BGH Beschluss vom 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 - Juris RdNr 4 = NJW-RR 2001, 782) .
  • BGH, 14.10.2003 - VI ZB 19/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Welche Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag auf ein der Partei nicht zuzurechnendes Verschulden des Büropersonals ihres Anwalts gestützt wird, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 -VersR 2000, 1563; vom 21. November 2000 - VIII ZB 11/00 - BGH-Report 2001, 141 und vom 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00 - NJW-RR 2001, 782; v. Pentz, NJW 2003, 858, 860 f. m.w.N.) und bedarf im Streitfall keiner weiteren Vertiefung.
  • LG Fulda, 22.04.2008 - 1 S 15/08
    Bei fristwahrenden Schriftsätzen oder Anträgen obliegt dem Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, welcher er nur dann nachkommt, wenn er seinerseits alles Notwendige veranlasst, dass diese das Gericht zeitgerecht erreichen, und zwar auch dann, wenn er nicht die gesamte Akte, sondern nur die fristgebundene Schrift zur Bearbeitung vorgelegt bekommen hat ( BGH, Beschluss vom 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 ).
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