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BGH, 15.05.2002 - VIII ZB 39/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Beschwerde - Rechtsbeschwerde - Rechtsmittel - Statthaftigkeit - Ablehnungsgesuch
- Judicialis
BGB § 140; ; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 574 575
Umdeutung einer Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - VIII ZB 39/02
Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98
Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - VIII ZB 39/02
Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde nicht erfüllt sind (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218). - BGH, 20.03.2002 - XII ZB 27/02
Umdeutung einer Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - VIII ZB 39/02
Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde nicht erfüllt sind (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218).