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   BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82   

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BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82 (https://dejure.org/1982,1668)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1982 - VIII ZB 40/82 (https://dejure.org/1982,1668)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 (https://dejure.org/1982,1668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung des Ausgangs der Berufungsschrift bei verspätetem Eingang beim Gericht - Anforderungen an die Organisation des Postausganges in einer Kanzlei - Anforderungen an eine nachvollziehbare Ausgangskontrolle

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 236

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 884
  • MDR 1983, 485
  • VersR 1983, 269
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.07.1967 - IV ZB 21/67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82
    Gegen die damit begründete Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, an deren Zulässigkeit entgegen der Ansicht des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 567 Abs. 3 ZPO keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67, LM ZPO § 238 Nr. 9 - VersR 1967, 981), ohne Erfolg.
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 165/66

    Schadensersatzansprüche wegen eines Glatteisunfalls - Sturz auf einem Gehweg beim

    Auszug aus BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82
    Gegen die damit begründete Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, an deren Zulässigkeit entgegen der Ansicht des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 567 Abs. 3 ZPO keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67, LM ZPO § 238 Nr. 9 - VersR 1967, 981), ohne Erfolg.
  • BGH, 25.10.1979 - III ZB 13/79

    Zulassung einer Revision bei Unmöglichkeit der Feststellung ihres Eingangs bei

    Auszug aus BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82
    Schließlich sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß nahelegen, daß die Berufungsschrift rechtzeitig abgeschickt, aber im Bereich der Justiz fehlgeleitet worden ist (vgl. zur Pflicht des Gerichts, entsprechenden, sich aus dem Prozeßstoff ergebenden Anhaltspunkten nachzugehen, BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90).
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZB 20/80

    Ausgangskontrolle - Rechtsanwalt - Fristenkalender - Postausgangsbuch

    Auszug aus BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82
    Ob hierfür nur ein schriftlicher Abgangsvermerk ausreichen würde (so BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80, VersR 1980, 871; weniger streng Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80, VersR 1980, 973) oder schon die zuverlässig befolgte Konzentration der Ausgangskontrolle bei einer entsprechend qualifizierten und nach festen organisatorischen Regeln verfahrenden Person (z.B. Bürovorsteher) genügen kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 26.06.1980 - VII ZB 9/80

    Schuldhafter Organisationsmangel bei fehlender Dokumentation des Postabgangs

    Auszug aus BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82
    Ob hierfür nur ein schriftlicher Abgangsvermerk ausreichen würde (so BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80, VersR 1980, 871; weniger streng Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80, VersR 1980, 973) oder schon die zuverlässig befolgte Konzentration der Ausgangskontrolle bei einer entsprechend qualifizierten und nach festen organisatorischen Regeln verfahrenden Person (z.B. Bürovorsteher) genügen kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 10.04.1991 - XII ZB 28/91

    Ausgangskontrolle für Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt zur Einrichtung einer Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze verpflichtet (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - NJW 1983, 884, 885; Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81 - VersR 1983, 401; Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelbegründung 1).

    Die Ausgangskontrolle kann etwa in der Führung eines Postausgangsbuchs oder darin bestehen, daß nach Absendung eines Schriftsatzes auf dessen Durchschrift ein "Ab-Vermerk" angebracht wird; die Ausgangskontrolle kann auch einer einzelnen, dafür ausdrücklich bestimmten zuverlässigen Bürokraft übertragen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO.; Urteil vom 21. Februar 1983 aaO.; Beschluß vom 21. April 1988 aaO.).

    Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO.; Urteil vom 21. Februar 1983 aaO.; Senatsbeschluß vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 - VersR 1986, 365).

  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

    Das ist hier anders als in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 (NJW 1983, 884), auf den das Berufungsgericht verweist, weil dort schon nicht glaubhaft gemacht war, daß die Berufungsschrift überhaupt zum Postversand fertiggestellt worden war.
  • BGH, 29.03.1995 - XII ZB 192/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Die Anweisung, daß abends der letzte Mitarbeiter, der das Büro verläßt, auf allen Schreibtischen nochmals nach liegengebliebenen Schriftsätzen zu suchen hat, vermag eine spezielle Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze nicht zu ersetzen, da diese Art der Kontrolle - beispielsweise - schon dann versagt, wenn der unterschriebene Schriftsatz, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf dem Schreibtisch liegenbleibt, sondern anderswo abgelegt wird oder in der zugehörigen Handakte verbleibt und mit dieser abgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - NJW 1983, 884, 885, vom 26. Mai 1992 - VI ZB 13/92 - VersR 1993, 378 f und vom 22. September 1992 - VI ZB 11/92 - VersR 1993, 207).

    Dies mag die rechtzeitige Bearbeitung der Sache belegen, besagt aber nichts darüber, ob das an das Gericht adressierte Original dieses Schriftsatzes abgesandt wurde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 a.a.O.; Urteil vom 21. Februar 1983 a.a.O. S. 402).

    Bloße Mutmaßungen über insoweit denkbare Geschehensabläufe vermögen die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung des Schriftsatzes aber nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 a.a.O.).

  • BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Daß eine solche, in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 = NJW 1983, 884, 885) geforderte Organisation der Absendungskontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestanden hat, ist von diesem nicht glaubhaft dargetan worden.

    Das schließt nicht aus, daß im konkreten Einzelfall nicht so verfahren wird und das Versäumnis dann nicht in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO).

    Die Frage, ob der ausreichenden Organisation noch genügt würde, wenn der Abgangsvermerk in den Handakten von der für die Absendung der Post verantwortlichen Person angebracht worden wäre, oder ob schon die zuverlässig befolgte Konzentration der Ausgangskontrolle bei einer entsprechend qualifizierten und nach festen organisatorischen Regeln verfahrenden Person bei Übergabe des Schriftstücks an diese genügen kann (vgl. BGH Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO), kann hier dahingestellt bleiben, denn eine dahingehende Organisationsform und Verfahrensweise ist von dem Kläger nicht dargelegt worden.

  • LAG Berlin, 18.04.1989 - 3 Sa 2/89

    Berufungsbegründungsfrist ; Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ;

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  • BGH, 21.06.1988 - VI ZB 14/88

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die aufgrund einer

    Die im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin praktizierte Verfahrensweise bei der Behandlung von Fristensachen durch Ablegen auf den Schreibtisch der Bürovorsteherin genügt daher nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Organisation (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 = NJW 1983, 884, 885 und Senatsbeschluß vom 2. Februar 1988 - VI ZB 1/88 - nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

    Der Büroablauf muß so organisiert sein, daß, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches, oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (vgl. Beschluß vom 12. April 1973 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - <MDR 1983, 486 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 258/81]>).
  • BayObLG, 26.01.1994 - 2Z BR 140/93

    Voraussetzungen der Widereinsetzung in den bisherigen Stand

    Selbst wenn aber feststünde, daß die Antragsteller die Kopie am 8.5.1993 erhalten haben, würde dies nicht aussagen, das Original sei am selben Tag an des Gericht abgeschickt worden (BGH VersR 1983, 269/270, teilweise abgedruckt auch in MDR 1983, 485).

    Zum Ausschluß eines Verschuldens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hätte danach auch die genaue Darstellung und Glaubhaftmachung der wirksamen Ausgangskontrolle in der Kanzlei gehört (BGH VersR 1983, 269/270 zu einem fast gleichen Fall).

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZB 12/88

    Anforderungen an Büroorganisation bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und

    Der Senat hat wiederholt eine solche Verfahrensweise des Ablegens von Fristensachen auf den Schreibtisch des verantwortlichen Mitarbeiters in der Anwaltskanzlei als nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Organisation entsprechend angesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 1988 - VI ZB 1/88 nicht veröffentlicht - und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 zur Veröffentlichung vorgesehen - sowie BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 4O/82 = NJW 1983, 884, 885).
  • BFH, 20.07.1983 - II R 211/81

    Fristwahrender Schriftsatz - Tatsachenvortrag - Versendung eines Schriftsatzes -

    Ist ungeklärt, weswegen ein fristwahrender Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen ist, müssen der Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung eine Grundlage dafür bieten, nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 21. Februar 1983 VIII ZR 343/81, Versicherungsrecht - VersR - 1983, 401; vgl. auch BGH-Beschluß vom 14. Dezember 1982 VIII ZB 40/82, VersR 1983, 269).
  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 343/81

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZB 69/86

    Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Berufungsfristversäumnis und

  • LAG Baden-Württemberg, 26.08.1992 - 8 Ta 80/92

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Antragstellung nach Behebung

  • BVerwG, 23.04.1992 - 8 B 162.91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

  • BVerwG, 23.04.1992 - 8 B 8.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fist zur Einlegung der

  • BFH, 24.10.1984 - II R 158/82
  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 8 CS 09.2806

    Versäumte Beschwerdebegründungsfrist; keine Wiedereinsetzung;

  • BFH, 24.08.1983 - I R 199/82
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