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   BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10   

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BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10 (https://dejure.org/2011,6972)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2011 - VIII ZB 44/10 (https://dejure.org/2011,6972)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 (https://dejure.org/2011,6972)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Berufungsfristversäumung bei Unerreichbarkeit des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Berufungsfristversäumung bei Unerreichbarkeit des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei vermeintlichen Empfangsstörungen des gerichtlichen Fax-Empfangsgerätes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristversäumnis zur Einlegung der Berufung wegen nicht erfolgter Übermittlung eines Telefaxes aufgrund einer Störung des Empfangsgerätes des Gerichts; Darlegungslast eines Rechtsmittelführers hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Einlegung des Rechtsmittels ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Störung des gerichtlichen Empfangsgerätes; Versäumung der Berufungsfrist; Verschulden

  • rabüro.de

    Zum Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Berufungsfristversäumung bei Unerreichbarkeit des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Berufungsfristversäumung bei Unerreichbarkeit des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Berufungsfristversäumung bei Unerreichbarkeit des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristversäumnis zur Einlegung der Berufung wegen nicht erfolgter Übermittlung eines Telefaxes aufgrund einer Störung des Empfangsgerätes des Gerichts; Darlegungslast eines Rechtsmittelführers hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Einlegung des Rechtsmittels ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung nach fehlerhaftem Telefaxvorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Fristwahrung per Telefax - BGH: Nicht vorschnell aufgeben, sonst keine Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05

    Nichtannahmebeschluss und Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginnt oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; ebenso auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94, NJW-RR 1995, 442 unter II 2; vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, juris Rn. 6).

  • BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 97/08

    Anrechnung einer Missachtung einer allgemeinen Anweisung einer sorgfältig

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Die angegriffene Entscheidung ist aus nachstehenden Gründen unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen und verletzt zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil sie in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes überspannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginnt oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; ebenso auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11).
  • BGH, 10.11.1994 - IX ZB 67/94

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines Defekts des Telefaxgeräts

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94, NJW-RR 1995, 442 unter II 2; vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, juris Rn. 6).
  • BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02

    Versäumung der Berufungsfrist wegen Unmöglichkeit der Übertragung der

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • BGH, 30.10.1996 - XII ZB 140/96

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Defekt des Telefax-Empfangsgeräts

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2004 - X ZA 5/04

    Verspätete Übermittlung eines Telefaxes wegen nicht hinreichend rechtzeitiger

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.1998 - XII ZB 144/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit verschuldeter

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94, NJW-RR 1995, 442 unter II 2; vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 359/07

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei Übermittlung einer umfangreichen

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10
    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginnt oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; ebenso auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11).
  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Zwar ist es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - zunächst Sache des Gerichts, bei gerichtsinternen Vorgängen, in die der Außenstehende in der Regel keinen Einblick und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 14; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 10; vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 701/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, und lässt sich nicht ausschließen, dass der Grund hierfür ist, dass das Empfangsgerät mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Berufungsführer seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Januar 2011, VIII ZB 44/10, juris).

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 8).

    Demgegenüber stellt die Belegung des Telefaxgerätes durch andere eingehende Sendungen keine technische Störung dar und ist daher grundsätzlich nicht als Wiedereinsetzungsgrund zu qualifizieren (vgl. BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 9; BVerfG NJW 2007, 2838; BVerfG Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 - juris Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 52a; aA jedenfalls für den Fall, dass die Leitung bis zum Fristablauf nicht mehr frei wird, Roth NJW 2008, 785).

    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 9).

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob ein Absender aus dem Umstand, dass nach mehrmaligem Wählen der Telefaxnummer jeweils ein Freizeichen zu vernehmen ist, auf einen Defekt des Empfangsgeräts schließen darf (vgl. dazu BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 10).

  • OLG Dresden, 29.07.2019 - 4 U 879/19

    Gescheiterte Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

    Zwar hat der Nutzer mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916; vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 8; vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, aaO Rn. 9).

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (BGH, Beschluss vom 08. April 2014 - VI ZB 1/13 -, Rn. 8, juris; Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, aaO; vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, aaO).

    Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes können ihn insoweit nicht im Sinne von § 233 ZPO entlasten (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz

    Vielmehr ist es schon im Hinblick auf die größere Orts- und Sachnähe sachgerecht, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen selbst trifft (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, aaO unter II 3; vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92, FamRZ 1993, 313 unter [II] 1 b; vgl. ferner Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, aaO unter 4; vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, aaO Rn. 12; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 11; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 19 f.).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f.; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 8; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Deshalb ist von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen und dürfen die Übermittlungsversuche grundsätzlich nicht vorschnell weit vor Fristablauf abgebrochen werden (vgl. BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, aaO Rn. 9; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 20; vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8; vom 23. Oktober 2018 - III ZR 54/18, NJW-RR 2018, 1529 Rn. 10).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht daher nicht gehalten, die Funktionsfähigkeit seines Empfangsgerätes weiter aufzuklären, sondern genügte dieser Pflicht durch die erfolgte Heranziehung eines Telefaxjournals (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 b; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, aaO Rn. 10; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 14).

  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche

    Vielmehr ist er gehalten, ihm erkennbar gewordene Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, NJOZ 2012, 935 Rn. 9).
  • BGH, 08.04.2014 - VI ZB 1/13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Telefaxübermittlung der

    b) Zwar hat der Nutzer mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916; vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 8; vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, aaO Rn. 9).

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, aaO; vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, aaO).

  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Demgegenüber stellt die Belegung des Telefaxgerätes durch andere eingehende Sendungen keine technische Störung dar und ist daher grundsätzlich nicht als Wiedereinsetzungsgrund zu qualifizieren (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2838 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 10).

    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, NJW 2006, 829 Rn. 4; NJW 2006, 1505 Rn. 5 ff.; NJW 2007, 2838 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 10).

  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 13/13

    Rechtzeitige Einlegung der Berufung: Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln

    Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtsinternen Vorgänge und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, aaO Rn. 11 f.; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 10; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673 unter II).
  • FG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 K 2760/17

    Klagefrist im Zusammenhang einer Klage wegen der Hinzuschätzungen nach einer

    Das Gericht müsse laut Beschluss des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 11.1.2011 VIII ZB 44/10 der Sache nachgehen und einen Journalausdruck für das Datum 25.10.2017 aus dem Gerät entnehmen.

    Es ist deshalb von einem Verschulden auszugehen, wenn ein Rechtssuchender seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.5.2005 2 BvR 526/05, NJW 2006, 829; vom 16.4.2007 2 BvR 359/07, NJW 2007, 2838; BGH, Beschluss vom 11.1.2011 VIII ZB 44/10, juris; vom 6.4.2011 XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972; vom 4.11.2014 II ZB 25/13, NJW 2015, 1027).

    Nichts anderes folgt aus dem vom Bevollmächtigten des Klägers (vgl. E-Mail Bl. 84 GA) angeführten Urteil des BGH vom 11.1.2011 (VIII ZB 44/10, juris).

  • BGH, 26.08.2021 - III ZB 9/21

    Rechtsanwaltsverschulden; Berufungsfrist; vorschnelles Aufgeben der

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 124/16

    Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende

  • LG Hamburg, 14.03.2018 - 310 O 387/16

    Gerichtskosten: Kostenansatz für den Ausdruck per Telefax mehrfach übermittelter

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