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BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 49/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung - Fehlende Unterschrift - Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 277
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.09.1994 - XI ZB 9/94
Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei
Auszug aus BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 49/02
Damit beruft sich der Kläger auf eine Abweichung in der zu entscheidenden Rechtsfrage zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten im vorgenannten Sinne angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.w.Nachw.).
- BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02
Versäumung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist durch …
Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsgemäß organisierte Unterschriftenkontrolle entlasten kann, fällt nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahr einer Nachahmung oder Wiederholung besteht (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 07.07.2011 - IX ZR 190/09
Versäumung einer Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht …
Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung in zwei Stufen auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, 539 mwN; Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, NJW-RR 2003, 277; vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636; vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; BVerfG NJW 1996, 309 f; NJW-RR 2002, 1004 f; NJW 2004, 2583, 2584).