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   BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89   

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https://dejure.org/1989,2658
BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89 (https://dejure.org/1989,2658)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1989 - VIII ZB 5/89 (https://dejure.org/1989,2658)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 (https://dejure.org/1989,2658)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519
    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1278
  • MDR 1990, 45
  • VersR 1989, 928
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89
    Eine solche fernmündlich gewährte Fristverlängerung wäre ungeachtet dessen, daß der Verlängerungsantrag nicht der erforderlichen Schriftform (Senatsbeschluß BGHZ 93, 300, 303) [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84] genügte, wirksam gewesen (Senatsbeschluß aaO, S. 304 f).

    Hierfür wäre es geboten gewesen, auf die Möglichkeit hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 ZPO), den Vorsitzenden des 1. Zivilsenats und Rechtsanwalt Bauer als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 = VersR 1984, 442, 443 unter 3.; Senatsbeschluß BGHZ 93, 300, 305, 306) [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84] .

    Dies war schon wegen der Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist für den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils geboten (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 300, 306 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84] unter 3.).

  • BGH, 16.02.1984 - IX ZB 172/83

    Nachtbriefkasten - Berufungsschrift - Rechtzeitigkeit - Nachweis desEinwurfs

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89
    Hierfür wäre es geboten gewesen, auf die Möglichkeit hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 ZPO), den Vorsitzenden des 1. Zivilsenats und Rechtsanwalt Bauer als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 = VersR 1984, 442, 443 unter 3.; Senatsbeschluß BGHZ 93, 300, 305, 306) [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84] .

    Eine Beweisaufnahme kann zu einer anderen Tatsachenfeststellung führen als die bloße Würdigung von Mitteln zur Glaubhaftmachung (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. und Senatsbeschluß a.a.O. S. 305).

    Es erscheint zweckmäßig, die Beweisaufnahme schon wegen der größeren Ortsnähe vor dem Berufungsgericht durchzuführen, so daß die Sache nach § 575 ZPO dorthin zurückverwiesen wird (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. unter 4.; Senatsbeschluß vom 8. März 1989 - VIII ZB 7/89 unter 2 c).

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87

    Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89
    Dieses besteht in dem ausgeurteilten Betrag der Hauptforderung (15.968,75 DM) sowie den wegen der Feststellung der Erledigung der Hauptsache (in Höhe von 69.427,95 DM) der Beklagten auferlegten Kosten (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 = WM 1988, 1682 f).
  • BGH, 08.03.1989 - VIII ZB 7/89

    Beweis der Urteilszustellung durch Empfangsbekenntnis

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89
    Es erscheint zweckmäßig, die Beweisaufnahme schon wegen der größeren Ortsnähe vor dem Berufungsgericht durchzuführen, so daß die Sache nach § 575 ZPO dorthin zurückverwiesen wird (vgl. BGH Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. unter 4.; Senatsbeschluß vom 8. März 1989 - VIII ZB 7/89 unter 2 c).
  • BGH, 08.04.2015 - VII ZB 62/14

    Berufungsbegründungsfrist: Auslegung einer gewährten Fristverlängerung

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum 22. September 2014 zu verlängern", obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29. September 2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22. September 2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum 22. September 2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 1989, VIII ZB 5/89, NJW-RR 1989, 1278).

    Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89, NJW-RR 1989, 1278, 1279; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 16).

  • BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93

    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße

    Da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1989, VIII ZB 5/89, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Fristverlängerung 1) und es auch bei nachträglicher Fristverlängerung weder eine zeitliche Grenze noch ein irgendwie geartetes Vertrauen der Parteien hierauf gibt (BGH, Urt. v. 30. September 1987, IVb ZR 86/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Wirksamkeit 2), mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 für seine Berufungsbegründung die Tatsache der noch nicht erfolgten Verlängerung stets berücksichtigen und im Rahmen seiner Pflicht zur Wahl des sichersten Weges den Zeitraum einhalten, den er selbst beantragt hatte (bis drei Wochen nach Aushändigung der Gerichtsakten), oder aber mit einem neuen Verlängerungsantrag klarstellen, daß er einen weiteren Zeitraum für die Berufungsbegründung benötigte.
  • OLG Koblenz, 14.02.2022 - 7 U 1996/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung nach verschuldeter Fristversäumnis zur Begründung der

    Denn verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1278 und MDR 2015, 604 ).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 22 U 222/20
    Eine Korrektur war allerdings nicht möglich, weil die Unrichtigkeit für jedermann offenbar sein muss; davon kann bei einem Datumsfehler nicht ausgegangen werden, zumal eine ausdrückliche Ablehnung einer weitergehenden Fristverlängerung nicht erforderlich ist (BGH 21.6.1989 - VIII ZB 5/89).
  • BGH, 15.07.1998 - IV ZB 16/98

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Darin liegt eine Ablehnung des weitergehenden Antrags (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) Die abgelaufene Frist konnte nicht mehr verlängert werden (BGHZ 116, 377, 378).
  • BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
    Diese Entscheidung, die der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu treffen hatte (BGHZ 83, 217, 221 f), ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772; Senatsbeschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 = NJW-RR 1989, 1278, 1279 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) und unterliegt auch nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 102, 37, 39).
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