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BGH, 05.04.1967 - VIII ZB 7/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterbrechung der Frist zur Begründung einer Berufung durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1967, 1422 (Ls.)
- MDR 1967, 838
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 27.09.1938 - VII B 10/38
1. Läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann ununterbrochen weiter, …
Auszug aus BGH, 05.04.1967 - VIII ZB 7/67
Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch dann ununterbrochen weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen, der Verwerfungsbeschluß aber auf sofortige Beschwerde hin aufgehoben worden ist (Bestätigung von RGZ 158, 195; RG WarnRspr 1939 Nr. 24).Dies hat das Reichsgericht in RGZ 158, 195 mit eingehender Begründung dargelegt, auf die verwiesen wird.
- BGH, 14.12.1966 - VIII ZB 46/66
Auszug aus BGH, 05.04.1967 - VIII ZB 7/67
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob der Senat durch Beschluß vom 14. Dezember 1966 - VIII ZB 46/66 - den Beschluß vom 6. Oktober 1966 auf, weil das Urteil des Landgerichts im Parteibetriebe am 10. August 1966 zugestellt und die Berufung am 12. September 1966, einem Montag, rechtzeitig eingelegt worden war.
- BGH, 13.01.1998 - VIII ZB 48/97
Lauf der Berufungsbegründungsfrist bei gleichzeitig gestelltem …
Wie das Reichsgericht (RGZ 158, 195) mit eingehender Begründung dargelegt und wie in Übereinstimmung damit der Bundesgerichtshof entschieden hat (Senatsbeschluß vom 5. April 1967 - VIII ZB 7/67 = LM ZPO § 519 Nr. 56; vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 = VersR 1975, 421; vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86 = NJW 1987, 327 unter II 3 b; BGH, Beschluß vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 = VersR 1977, 573; vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = NJW 1989, 1155), wird die Frist zur Begründung der Berufung weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß noch durch ein Wiedereinsetzungsverfahren unterbrochen (zum Fristablauf bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den Verwertungsbeschluß des Landgerichts vgl. aber BVerfG NJW 1987, 1191). - BGH, 19.09.1977 - II ZB 5/77
Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist - Unterbrechung der Frist zur …
Das Berufungsgericht, das seinen ersten Verwerfungsbeschluß bereits vier Tage vor diesem Fristablauf gefaßt hatte, hat ausgeführt, die Frist zur Begründung einer zulässigen Berufung werde durch einen solchen Verwerfungsbeschluß nicht unterbrochen, sondern laufe für den Fall, daß er auf Beschwerde aufgehoben werde, ununterbrochen weiter (vgl. auch RGZ 158, 195; RG Warn. 1939 Nr. 24 und BGH, Beschl. v. 5.4. 67 - VIII ZB 7/67 = LM ZPO § 519 Nr. 56). - BGH, 05.06.1975 - II ZB 1/75
Anforderungen an eine Unterschrift - Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Die Entscheidung der Frage, ob die Berufung deshalb nachträglich unzulässig geworden ist, weil sie nicht begründet wurde (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 5.4.67 - VIII ZB 7/67, MDR 1967, 838), bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
- BGH, 18.12.1974 - VIII ZB 35/74
Berufungsbegründungsfrist - Verwerfender Beschluss
Wie das Reichsgericht in RGZ 158, 195 mit eingehender Begründung dargelegt hat und wie in Übereinstimmung hiermit der beschließende Senat entschieden hat (BGH Beschl. vom 5. April 1967 - VIII ZB 7/67 = LM ZPO § 519 Nr. 56 = MDR 1967, 838), wird die Frist zur Begründung der Berufung durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht unterbrochen, so daß hier die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist. - BGH, 14.04.1971 - IV ZB 5/71
Berufungsbegründungsfrist - Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses - Fristablauf - …
Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (LM § 236 ZPO Nr. 7 = NJW 1955, 1318; LM § 519 ZPO Nr. 56 = MDR 1967, 838 = NJW 1967, 1422 - nur im Leitsatz abgedruckt -). - BGH, 03.11.1967 - V ZB 8/67
Bewilligung des Armenrechts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
Das Berufungsgericht, an das die Sache somit zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen wird, wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Berufung rechtzeitig begründet worden ist (vgl. BGH Beschl. v. 5. April 1967 - VIII ZB 7/67).