Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,53419
BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20 (https://dejure.org/2021,53419)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20 (https://dejure.org/2021,53419)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20 (https://dejure.org/2021,53419)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,53419) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 85 Abs. 2 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 233 Satz 1 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtigter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners ...

  • rechtsportal.de

    Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist zu begründen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Bauprozessrecht - Berufungsverfahren (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine grundlose Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist stets zu begründen! (IBR 2022, 102)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 201
  • MDR 2022, 184
  • MDR 2022, 349
  • FamRZ 2021, 369
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    Hierzu gehört auch die Darlegung eines erheblichen Grunds für die Notwendigkeit der Fristverlängerung, an die bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 mwN).

    Insoweit reicht der bloße Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 13 und 17 f.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, aaO).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann sich der Berufungsführer im Wiedereinsetzungsverfahren mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, da er deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 f.).

    Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich innerhalb der noch laufenden (nicht verlängerten) Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über eine Verlängerung der Frist erkundigt hat (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 unter II 1 c; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 19 mwN; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, aaO Rn. 32 ff. mwN).

    Beide Umstände zählen zwar zu den als erheblich im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO anerkannten Gründen (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12; jeweils mwN).

    Das Berufungsgericht musste auch nicht etwa eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, der einen solchen Verlängerungsantrag stellt, ohne weiteres als Grund des Antrags vermuten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Berufungskläger die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beantragte Verlängerung dieser Frist nur dann mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und er darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 ff.; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Berufungskläger die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beantragte Verlängerung dieser Frist nur dann mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und er darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 ff.; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Vielmehr muss der Rechtsmittelführer bei einem nicht begründeten Antrag auf Fristverlängerung mit einer Ablehnung seines Antrags rechnen (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, aaO mwN).

  • BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06

    Pflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zur Mitteilung der Ablehnung einer

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

    Darauf, ob der - nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren versehentlich nicht eingereichte - Fristverlängerungsantrag vom 10. Juli 2020 tatsächlich wegen einer Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten oder wegen seiner Urlaubsabwesenheit gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO).

    Das Berufungsgericht musste auch nicht etwa eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, der einen solchen Verlängerungsantrag stellt, ohne weiteres als Grund des Antrags vermuten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    a) Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbieten es den Gerichten, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14, juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 10 f.; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, juris Rn. 13; jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf er jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, juris Rn. 23).

    Insoweit reicht der bloße Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 13 und 17 f.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, aaO).

    Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich innerhalb der noch laufenden (nicht verlängerten) Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über eine Verlängerung der Frist erkundigt hat (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 unter II 1 c; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 19 mwN; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, aaO Rn. 32 ff. mwN).

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist und die Wiedereinsetzung in eine solche Frist sind nicht zwei gleichrangige Möglichkeiten, zwischen denen ein Rechtsanwalt im Verhinderungsfall wählen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9; vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20, NJW-RR 2021, 1143 Rn. 10; jeweils mwN).

    Das setzt zunächst die Zulässigkeit und weiter die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus (vgl. für § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 14; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 25; siehe auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 14 f. [zur Dauer der Fristverlängerung]).

  • BGH, 16.01.2018 - VIII ZB 61/17

    Anforderungen an ein faires Verfahren: Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    a) Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbieten es den Gerichten, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14, juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 10 f.; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, juris Rn. 13; jeweils mwN).

    Das setzt zunächst die Zulässigkeit und weiter die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus (vgl. für § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 14; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 25; siehe auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 14 f. [zur Dauer der Fristverlängerung]).

  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 58/19

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Berufungskläger die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beantragte Verlängerung dieser Frist nur dann mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und er darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 ff.; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BVerfG, 25.08.2015 - 1 BvR 1528/14

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    a) Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbieten es den Gerichten, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14, juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 10 f.; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, juris Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 55/06

    Ausnahmen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bei Fehlen einer Unterschrift auf

    Auszug aus BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
    Beide Umstände zählen zwar zu den als erheblich im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO anerkannten Gründen (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

  • BGH, 27.05.2021 - III ZB 64/20

    Wiedereinsetzung, Vorrang eines Fristverlängerungsantrags

  • BGH, 10.03.2020 - AnwZ (Brfg) 67/19

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung

  • BGH, 04.12.1997 - V ZB 26/97

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung eines

  • BGH, 31.03.2010 - XII ZB 166/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Übermittlung

  • BGH, 20.03.2018 - VIII ZB 31/17

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • BGH, 14.04.2020 - VIII ZB 27/19

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Klärungsbedürftigkeit

  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11

    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

    Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 ff.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 23; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 16; jeweils mwN).

    Erkennt er, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 18; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 15; vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 22; jeweils mwN).

    Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 12; vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 8; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, aaO Rn. 16; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 15).

    Insoweit reicht der bloße Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 13 und 17 f.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 23; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, aaO).

    Wird der Antrag auf Fristverlängerung nicht in diesem Sinne begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, aaO Rn. 18; jeweils mwN).

    Denn eine solche ist - insbesondere, wenn wie hier eine längere Fristverlängerung begehrt wird - nicht ohne weiteres als erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu vermuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf er jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8, vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10, vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 7 f. und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 16, jeweils mwN).

    Das setzt die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung voraus, auch wenn an diese bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und beispielsweise der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten ausreicht, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8, vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 19, vom 20. Februar 2018, aaO Rn. 8 f., vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 und vom 16. November 2021, aaO, jeweils mwN).

    Entspricht der Fristverlängerungsantrag diesen Anforderungen und darf der Prozessbevollmächtigte deshalb mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen, ist er nicht gehalten, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist durch Nachfrage beim Berufungsgericht zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 12, vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12, vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 17, jeweils mwN).

    Dagegen kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, wenn in diesem kein erheblicher Grund für die Gewährung einer Fristverlängerung dargelegt wird, sondern der Antrag jeglicher Begründung zur Notwendigkeit einer Fristverlängerung entbehrt (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 18 f.).

    In einem solchen Fall muss der Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427, vom 18. Juli 2007, aaO Rn. 7 f., vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 und vom 16. November 2021, aaO Rn. 18 f., 21).

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7, vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 13 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).

  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 15 mwN; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9 mwN; vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 8), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZB 80/22

    Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, juris Rn. 10), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 08.11.2022 - VIII ZB 21/22

    Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen

    Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9 mwN), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 15 mwN; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14, juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 13; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2023 - III ZB 46/22

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde; Uneingeschränkte nachprüfung prozessualer

    Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (stRspr, zB Senat, Beschluss vom 26. August 2021 - III ZB 9/21, NJW-RR 2022, 204 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9 mwN), sind nicht erfüllt.

    Denn ein Rechtsanwalt muss, wenn er erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 aaO Rn. 15; vgl. außerdem BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, juris Rn. 9 f und 13 und vom 9. Februar 2022 - XII ZB 474/21, NJW 2022, 1325 Rn. 11).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht