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   BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 72/03   

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https://dejure.org/2003,1061
BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 72/03 (https://dejure.org/2003,1061)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2003 - VIII ZB 72/03 (https://dejure.org/2003,1061)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 (https://dejure.org/2003,1061)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Kostentragung bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenfolge bei Wegfall des Anlasses, den der Beklagte zur Erhebung der Klage gegeben hatte, vor Zustellung der zurückgenommenen Klage - Einfügung des neuen Satzes 3 in § 269 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem Gedanken der Prozessökonomie - Durchsetzung eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücknahme vor Zustellung der Klage

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrenskosten - Kostenentscheidung bei Klagerücknahmen nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1530
  • MDR 2004, 525
  • FamRZ 2004, 697
  • BB 2004, 688
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Dem können die Gerichte im übrigen vorbeugen, indem sie in den einschlägigen Verfahrensarten eingereichte Klagen nicht ohne Prüfung der Zulässigkeit zustellen, sondern den Kläger auf die Unzulässigkeit der Klage bereits nach deren Eingang hinweisen und eine Klagerücknahme, die auch schon vor Klagezustellung erklärt werden kann (Zöller/Greger, aaO, § 269 Rn. 8a ff.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - NJW 2004, 1530 f.), anregen.
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05

    Unberechtigte Abmahnung

    S. 3138) erhalten hatte, entschieden hat (Beschl. v. 18.11.2003 - VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530 f.) und mit der Anfügung eines entsprechenden Halbsatzes 2 durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (vom 24. August 2004, BGBl. I, S. 2198) klargestellt wurde, bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen, wenn die Klage vor ihrer Zustellung zurückgenommen worden ist.
  • KG, 26.11.2018 - 8 W 58/18

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme aufgrund Wegfall des Klageanlasses vor

    Maßgeblich ist insoweit, ob der Beklagte durch sein Verhalten Klageanlass "gegeben" hat (s. BGH NJW 2004, 1530 unter I.; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 269 Rn 13; s.a. BT-DrS 14/4722 S. 81), was der Fall ist, wenn der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten annehmen musste, dass er ohne Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht kommt (s. Becker-Eberhard in: MüKo, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn 59 und - zu § 93 ZPO - BGH NJW-RR 2004, 999 -juris Tz 15 und NJW-RR 2005, 1005 -juris Tz 5).

    Der Wegfall des Anlasses kann sich nicht nur aus einer Erfüllung ergeben, auch wenn dies der Hauptfall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sein mag (vgl. BGH NJW 2004, 1530 und BT-DrS 14/4722 S. 81: "etwa" durch Leistung des Beklagten weggefallener Anlass), sondern - nicht anders als im Anwendungsbereich des § 91 a ZPO - auch aus anderen Umständen, die dazu führen, dass das Rechtsschutzbegehren unzulässig oder unbegründet geworden ist (s. Becker-Eberhard in: MüKo, a.a.O., § 269 Rn 59; Assmann in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 269 Rn 102; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 269 Rn 16).

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