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   BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05   

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https://dejure.org/2007,8367
BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05 (https://dejure.org/2007,8367)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2007 - VIII ZB 73/05 (https://dejure.org/2007,8367)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05 (https://dejure.org/2007,8367)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtzeitigem Antrag auf Fristverlängerung; Vertrauensschutz hinsichtlich der Gewährung einer Fristverlängerung

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; ZPO § 575

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
    Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines Verlängerungsantrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht -Wiedereinsetzung in vorigen Stand nach Fristverlängerungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 19/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05
    b) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den nach ihrem Vorbringen gestellten Verlängerungsantrag (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II; Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem Berufungsgericht eingereicht und diesen (u.a.) damit begründet, er sei wegen der notwendigen Erledigung anderer fristgebundener Angelegenheiten nicht in der Lage, die Berufung innerhalb der zweimonatigen Frist zu begründen.
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05
    Zwar ist gegen die gerichtliche Entscheidung über einen Verlängerungsantrag, auch gegen seine Ablehnung, kein Rechtsmittel gegeben (BGHZ 102, 37, 39).
  • BGH, 18.09.2001 - VI ZB 26/01

    Erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05
    Denn ein Anwalt kann bei einem ersten Verlängerungsantrag regelmäßig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverlängerung von einem Monat erfolgt, wenn einer der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1).
  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86

    Zur Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts bezüglich des Stattgebens nach Stellung

    Auszug aus BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05
    Auch obliegt dem Anwalt bei einem fristgerecht gestellten Antrag keine Erkundigungspflicht (Senatsbeschluss vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787 f.).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00

    Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag

    Auszug aus BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05
    b) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den nach ihrem Vorbringen gestellten Verlängerungsantrag (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II; Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem Berufungsgericht eingereicht und diesen (u.a.) damit begründet, er sei wegen der notwendigen Erledigung anderer fristgebundener Angelegenheiten nicht in der Lage, die Berufung innerhalb der zweimonatigen Frist zu begründen.
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 55/06

    Ausnahmen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bei Fehlen einer Unterschrift auf

    Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, [...], Tz. 7) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 6. Februar 2006 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem Berufungsgericht eingereicht und diesen damit begründet, er sei als einziger Sachbearbeiter wegen des derzeitigen Fristendrucks und häufiger berufs- und urlaubsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Berufung fristgerecht zu begründen.

    Denn ein Anwalt kann bei einem ersten Verlängerungsantrag regelmäßig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverlängerung um drei Wochen erfolgt, wenn - wie hier - einer der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007, aaO, Tz. 7 f.; BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, unter 1).

  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Die Berufung ist aber unzulässig, weil ein Antrag auf Verlängerung der gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem 2.4.2009 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist erst am 6.4.2009 eingegangen ist und dem Beklagten wegen der aufgrund dessen gegebenen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wobei aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre - BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12; BGH BeckRS 2007 16928 Tz. 7) gewährt werden kann, da nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Der Prozessbevollmächtigte durfte dann darauf vertrauen, dass die so begründete Fristverlängerung gewährt werden würde (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Dem Beklagten ist wegen der aufgrund dessen gegebenen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (die aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre - BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12; BGH BeckRS 2007 16928 Tz. 7) zu gewähren, da nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Der Prozessbevollmächtigte durfte dann darauf vertrauen, dass die so begründete Fristverlängerung gewährt werden wird (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

  • BGH, 13.10.2011 - VII ZR 29/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist

    Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, dürfte allerdings ein Klärungsbedarf bestehen, inwieweit die Entscheidung des VI. Zivilsenats (Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, FamRZ 2010, 370), auf die sich das Berufungsurteil stützen lässt, mit Entscheidungen anderer Senate in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, sich vor Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist bei dem Gericht nach dem Eingang seines Schriftsatzes zu erkundigen, wenn er mit einem ersten Antrag auf einmonatige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einen erheblichen Grund geltend gemacht hat (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, in juris; vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933; vom 16. April 2009 - VII ZB 66/08, BauR 2009, 1328).

    b) Dem steht nicht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats entgegen (Beschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, in juris).

  • BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 97/08

    Anrechnung einer Missachtung einer allgemeinen Anweisung einer sorgfältig

    Denn dieser durfte darauf vertrauen, dass den - unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten und nicht von der Zustimmung des Gegners abhängigen - Verlängerungsanträgen stattgegeben wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, [...], Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, [...], Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 62/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Denn dieser durfte - was auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Zweifel zieht - darauf vertrauen, dass dem unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, [...], Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, [...], Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 114/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Schließlich durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gewährt werden würde (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, nicht veröffentlicht).
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