Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.04.2017

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   BGH, 06.09.2017 - VIII ZB 9/17   

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BGH, 06.09.2017 - VIII ZB 9/17 (https://dejure.org/2017,34305)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2017 - VIII ZB 9/17 (https://dejure.org/2017,34305)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2017 - VIII ZB 9/17 (https://dejure.org/2017,34305)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtskosten - und die Erinnerung gegen den Kostenansatz

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   BGH, 25.04.2017 - VIII ZB 9/17   

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https://dejure.org/2017,16130
BGH, 25.04.2017 - VIII ZB 9/17 (https://dejure.org/2017,16130)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2017 - VIII ZB 9/17 (https://dejure.org/2017,16130)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17 (https://dejure.org/2017,16130)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch gegen mehrerer Richter ohne nachvollziehbare Begründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
    Ablehnungsgesuch gegen mehrerer Richter ohne nachvollziehbare Begründung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.2015 - VIII ZB 91/14

    Weitere Mitwirkung wegen Befangenheit abgelehnter Richter bei eindeutig

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - VIII ZB 9/17
    Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. mwN).

    In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 2).

    Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02

    Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - VIII ZB 9/17
    Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.04.2011 - I ZB 41/09

    Richterablehnung: Offensichtliche Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - VIII ZB 9/17
    In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 2).
  • BGH, 09.02.2012 - VII ZA 15/11

    Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen lediglich

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - VIII ZB 9/17
    Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. mwN).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZA 32/15

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - VIII ZB 9/17
    Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. mwN).
  • BGH, 14.01.2020 - VIII ZA 12/19

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gegen einen Richter; Anhörungsrüge

    Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17, juris Rn. 1 mwN).

    In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17, aaO Rn. 2 mwN).

  • OLG Brandenburg, 28.09.2020 - 2 U 57/20
    Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter auch mit Blick auf § 45 Abs. 1 ZPO an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17; BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19,).

    In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VIII ZA 12/19; Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZB 9/17).

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