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   BGH, 25.06.1980 - VIII ZB 9/80   

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https://dejure.org/1980,4692
BGH, 25.06.1980 - VIII ZB 9/80 (https://dejure.org/1980,4692)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1980 - VIII ZB 9/80 (https://dejure.org/1980,4692)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 (https://dejure.org/1980,4692)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Rosenmontag, Fristen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bei Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist für die Parteien

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 928
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 90/94

    Beginn der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im

    a) Grundsätzlich beginnt der Lauf einer Rechtsmittelfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 - VersR 1980, 928 zur Berufungsfrist).

    Nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz mit Rücksicht auf § 310 Abs. 3 ZPO n.F. auch auf Versäumnisurteile gemäß § 331 Abs. 3 ZPO angewandt (Beschluß vom 11. März 1982 - VII ZB 1/82 - VersR 1982, 596, 597; offen noch BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 - VersR 1980, 928).

  • OLG Stuttgart, 17.08.2021 - 12 U 69/18

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer

    Die Rechtmittelbegründungsfrist beginnt auch bei (notwendigen) Streitgenossen mit der an die jeweilige Partei erfolgten Urteilszustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.1980 - VIII ZB 9/80 Rn. 4, juris).
  • KG, 25.01.2010 - 2 W 210/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung einer

    Zudem war der 24.2.2009, ein Faschingsdienstag, kein gesetzlicher Feiertag und die Untätigkeit an diesem Tage dürfte zumindest in solchen Regionen, in den der Karneval - wie in Berlin - üblicherweise nicht besonders ausgiebig gefeiert wird, nicht wegen des Karnevals als ausnahmsweise schuldlos anzusehen sein (so zu § 233 ZPO: vgl. OLG Frankfurt , JurBüro 2004, 680; weitergehend BGH , VersR 1980, 928).
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