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   BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 9/98   

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https://dejure.org/1998,2659
BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 9/98 (https://dejure.org/1998,2659)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1998 - VIII ZB 9/98 (https://dejure.org/1998,2659)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98 (https://dejure.org/1998,2659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genaue Begründung inwieweit Urteil angefochten wird für Berufungserklärung erforderlich - Anforderungen an Erklärung der Berufungsklägerin - Unzulässigkeit der Berufung infolge fehlender Unbedingtheit der Berufungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1
    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 211
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZB 5/82

    Berufungsbegründung - Inhaltsanforderungen

    Auszug aus BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 9/98
    Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß die in § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung der Berufungsklägerin, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefaßten Antrag niedergelegt werden muß, sondern daß es genügt, daß der innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichte Schriftsatz der Berufungsklägerin seinem Inhalt nach eindeutig erkennen läßt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 = VersR 1982, 974 unter 2 a).
  • BGH, 31.05.1995 - XII ZR 196/94

    Beschwer des Berufungsführers bei für richtig gehaltener Entscheidung;

    Auszug aus BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 9/98
    Denn diese Vorschrift soll die Berufungsklägerin im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel ihres Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozeßgegner über Umfang und Inhalt ihrer Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94 = NJW-RR 1995, 1154 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • OLG Braunschweig, 06.11.2014 - 8 U 163/13

    Gebrauchtwagenkauf - Aufklärungspflicht des Verkäufers über Unfallschäden

    Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss dem Berufungsantrag zu entnehmen sein, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.05.1998, Tz. 17 - VIII ZB 9/98 - NJW-RR 1998, 211).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2020 - 2 Sa 382/19

    Bezahlte Freistellung; Familienfeier anlässlich des runden Geburtstages eines

    Die für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung des Berufungsklägers, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO), muss nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden, sondern es genügt, dass der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz des Berufungsklägers seinem Inhalt nach deutlich erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird ( BGH 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98 - NJW-RR 1999, 211 ).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 16 U 255/16

    Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber, wenn sich durch Auslegung der Berufungsbegründung der Gegenstand der Berufung und die Reichweite des Berufungsangriffs klar ergeben (BGH Beschluss vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98; BGH Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94, beide zitiert nach iuris; aaO. § 520 Rn 28 mwN).

    Dies gilt auch wenn ein ausdrücklicher vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzter, bestimmt gefasster Sachantrag unterbleibt, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die volle Beschwer des angefochtenen Urteils bekämpft werden soll (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, Rn 17).

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