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   BGH, 23.09.1998 - VIII ZR 10/98   

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https://dejure.org/1998,7708
BGH, 23.09.1998 - VIII ZR 10/98 (https://dejure.org/1998,7708)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1998 - VIII ZR 10/98 (https://dejure.org/1998,7708)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1998 - VIII ZR 10/98 (https://dejure.org/1998,7708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 78 b der Zivilprozessordnung (ZPO) ; Fehlende Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts wegen unterbliebener Zahlung eines Vorschusses

  • Judicialis

    ZPO § 78 b; ; ZPO § 78 c Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 78b, 78c
    Bestellung eines Notanwalts bei Nichtzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 222/93
    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - VIII ZR 10/98
    Scheitert aber die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts nur an der unterbliebenen Zahlung eines Vorschusses durch die Partei, so kommt die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht, denn der beigeordnete Rechtsanwalt kann gemäß § 78 c Abs. 2 ZPO die Übernahme der Vertretung gerade davon abhängig machen, daß ihm die Partei einen Vorschuß zahlt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 = NJW 1966, 780; Beschluß vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 = BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1).
  • BGH, 25.01.1966 - V ZR 166/63

    Voraussetzungen der Begründung eines Anspruches einer Partei auf

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - VIII ZR 10/98
    Scheitert aber die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts nur an der unterbliebenen Zahlung eines Vorschusses durch die Partei, so kommt die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht, denn der beigeordnete Rechtsanwalt kann gemäß § 78 c Abs. 2 ZPO die Übernahme der Vertretung gerade davon abhängig machen, daß ihm die Partei einen Vorschuß zahlt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 = NJW 1966, 780; Beschluß vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 = BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1).
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