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   BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13   

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https://dejure.org/2014,1037
BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 (https://dejure.org/2014,1037)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2014 - VIII ZR 100/13 (https://dejure.org/2014,1037)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 100/13 (https://dejure.org/2014,1037)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 170 Abs 1 ZPO, § 339 Abs 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 579 Abs 2 ZPO, § 700 ZPO
    Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei; Subsidiarität der Nichtigkeitsklage

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einspruchsfrist bei Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nichtigkeitsklage auch bei Rücknahme eines zunächst eingelegtes Rechtsmittels zulässig; §§ 170 Abs. 1, 339 Abs. 1, 579 Abs. 1 Nr. 4, 579 Abs. 2, 700 ZPO 1

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustellung an prozessfähige Partei

  • rewis.io

    Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei; Subsidiarität der Nichtigkeitsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 170 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
    Einspruchsfrist bei Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellungen an die prozessunfähige Partei - und die nachfolgende Nichtigkeitsklage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an einen Prozessunfähigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einspruchsfrist läuft trotz Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an nicht erkennbar prozessunfähige Person

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einspruchsfrist läuft trotz Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an nicht erkennbar prozessunfähige Person

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit der Urteilszustellung an eine prozessunfähige Partei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 9
  • NJW 2014, 937
  • MDR 2014, 856
  • FamRZ 2014, 556
  • WM 2014, 320
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13
    Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. März 1988, V ZR 1/87, BGHZ 104, 109 und BGH, Urteil vom 19. März 2008, VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).

    Dies gilt jedoch - wie der Senat in Fortführung der zu der Vorgängerregelung des § 171 Abs. 1 ZPO aF ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden hat - nicht für die Fälle einer gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung von Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden an die prozessunfähige Partei (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).

    Denn in Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3, § 584 Abs. 2 ZPO) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich aber prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 9 ff. mwN).

    (2) Da das Gesetz eine Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) auch bei der Zustellung an eine prozessunfähige Partei vorsieht (vgl. § 586 Abs. 3 ZPO), eine solche Klage aber gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zwingend voraussetzt, dass ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid (vgl. § 584 Abs. 2 ZPO) erlassen worden ist, müssen auch ein an die prozessunfähige Partei zugestelltes Urteil oder ein an sie zugestellter Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden können (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 11; RGZ 121, 63, 64).

    Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde (BGH, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111 f.; Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 12).

    Die Belange eines Zustellungsempfängers, dessen Geschäftsunfähigkeit trotz § 56 Abs. 1 ZPO unerkannt geblieben ist, werden durch die Ausgestaltung der Regelungen zur Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 584 Abs. 2, § 586 Abs. 3 ZPO) ausreichend geschützt (Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 13).

    (5) Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Grundsätze, die schon unter der Geltung des § 171 Abs. 1 ZPO aF allgemeiner Ansicht entsprachen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 8 ff. mwN), mit der Einführung des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht obsolet geworden.

    Denn mit dieser Regelung war keine sachliche Änderung gegenüber § 171 Abs. 1 ZPO aF verbunden, sondern es sollte nur - im Interesse der Klarstellung - eine ausdrückliche Normierung des bereits für § 171 Abs. 1 ZPO aF anerkannten Rechtsgrundsatzes erfolgen, dass Zustellungen an Prozessunfähige unwirksam sind (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 17; Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 8, 10).

  • BGH, 25.03.1988 - V ZR 1/87

    Zustellung des Vollstreckungsbescheides an die prozeßunfähige Partei

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13
    Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. März 1988, V ZR 1/87, BGHZ 104, 109 und BGH, Urteil vom 19. März 2008, VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).

    Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde (BGH, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111 f.; Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 12).

    Dieses ist darauf gerichtet, Rechtsstreitigkeiten möglichst bald durch Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. § 705 ZPO) der ergangenen Entscheidungen zu beenden (BGH, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111).

  • BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 707/80

    Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13
    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982, IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27).

    Dies steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Hinblick darauf, dass der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als einziger Nichtigkeitstatbestand keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO), der prozessunfähigen Partei die Wahl eröffnet, diesen Verfahrensmangel entweder im Rechtsmittelwege oder - nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung - durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27).

    Außerdem ist - wie oben bereits aufgezeigt (unter II. 1 a) - der Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) als einziger Nichtigkeitstatbestand nicht den in § 579 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO aufgeführten Einschränkung unterworfen mit der Folge, dass der prozessunfähigen Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 2, § 579 Abs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, aaO).

  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 12/07

    Rechtstellung einer unerkannt geschäfts- und prozessunfähigen Prozesspartei

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13
    Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die Klage nicht wegen mangelnder Konkretisierung des Klagebegehrens (vgl. § 253 Abs. 2, § 690 Abs. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen, sondern deswegen, weil die Erblasserin bei Zustellung des dem Vollstreckungsbescheid zugrundeliegenden Mahnbescheids, auf den für die Rechtshängigkeit abzustellen ist (§ 700 Abs. 2 ZPO), prozessunfähig war und es damit an der für den Erlass eines Sachurteils unabdingbaren Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 12/07, WuM 2008, 155 Rn. 11).

    Ein solcher Mangel hätte zwar nachträglich durch eine rügelose Einlassung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähigen Partei gemäß § 295 ZPO geheilt werden können (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 12/07, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 114/10

    Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis des Gerichts für Zustellung durch Aufgabe

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13
    Weiter trifft es zu, dass die unwirksame Zustellung eines Versäumnisurteils oder eines Vollstreckungsbescheids grundsätzlich die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht in Gang setzt (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 114/10, NJW 2011, 2218 Rn. 12 mwN).
  • RG, 18.04.1928 - I 309/27

    Prozessunfähigkeit; Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13
    (2) Da das Gesetz eine Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) auch bei der Zustellung an eine prozessunfähige Partei vorsieht (vgl. § 586 Abs. 3 ZPO), eine solche Klage aber gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zwingend voraussetzt, dass ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid (vgl. § 584 Abs. 2 ZPO) erlassen worden ist, müssen auch ein an die prozessunfähige Partei zugestelltes Urteil oder ein an sie zugestellter Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden können (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, aaO Rn. 11; RGZ 121, 63, 64).
  • BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19

    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen

    In Anbetracht der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Vertretung einer Partei (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt aber einer unwirksamen Zustellung an eine als prozessfähig behandelte, tatsächlich prozessunfähige Partei ausnahmsweise insoweit Rechtswirkung zu, als es um die Auslösung der Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist geht (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109, 111; BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9; Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 100/13, BGHZ 200, 9 Rn. 15 ff.).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2019 - 3 U 147/17

    Aufhebung von Vollstreckungsbescheiden wegen Prozessunfähigkeit des Adressaten

    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vorneherein von einem Rechtsmittel absieht oder ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt (BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 100/13, NJW 2014, 937).

    b) Es kommt allerdings eine Abweisung der Klage durch Prozessurteil als unzulässig dann in Betracht, sofern es an der für den Erlass eines Sachurteils unabdingbaren Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt (BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 100/13, NJW 2014, 937).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 SF 2092/14
    Er berufe sich auf "die Rechtslage BGH NJW 2014, 937 und das vom LSG BW selbst eingekaufte T. Gutachten, wonach er sei jeher in allen Verfahren prozessunfähig" sei.
  • LG Lüneburg, 04.05.2023 - 6 O 143/22
    Zwar erfolgte die Zustellung am 06.08.2022 zu einem Zeitpunkt als Herr P. bereits erkrankt war, insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, ob er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig war, da bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO auch dann in Gang gesetzt wird, wenn der Adressat zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessunfähig war ( BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 100/13 ; BGH, Urteil vom 19.03.2008, VIII ZR 68/07 ).
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