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BGH, 27.02.1991 - VIII ZR 106/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kaufvertrag - Kommissionsgeschäft - Kommission - Abgrenzung von Kaufvertrag und Kommission
Papierfundstellen
- NJW-RR 1991, 994
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 175/73
Auslegung eines durch den Weiterverkauf der Ware aufschiebend bedingten …
Auszug aus BGH, 27.02.1991 - VIII ZR 106/90
e) Schließlich kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung, die zur Abgrenzung zwischen Kauf und Kommission ergangen sei und die das BerGer. unberücksichtigt gelassen habe, ohne weiteres von einem Kauf auszugehen sei, wenn die Parteien einen Festpreis vereinbart hätten (RGZ 110, 119; BGH, WM 1962, 812; NJW 1975, 776 = LM § 446 BGB Nr. 2 = WM 1975, 370) oder jegliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner fehle (BGHZ 1, 75 (79) = NJW 1954, 270 = LM § 818 III BGB Nr. 1).Auch spricht die Vereinbarung eines "Festpreises" nicht zwingend für einen Kaufvertrag und gegen ein Kommissionsgeschäft (BGH, NJW 1975, 776 = LM § 446 BGB Nr. 2 = WM 1975, 370; WM 1962, 812 (813)).
- RG, 24.01.1925 - I 728/23
Kommissionsvertrag oder Kaufvertrag
Auszug aus BGH, 27.02.1991 - VIII ZR 106/90
e) Schließlich kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung, die zur Abgrenzung zwischen Kauf und Kommission ergangen sei und die das BerGer. unberücksichtigt gelassen habe, ohne weiteres von einem Kauf auszugehen sei, wenn die Parteien einen Festpreis vereinbart hätten (RGZ 110, 119; BGH, WM 1962, 812; NJW 1975, 776 = LM § 446 BGB Nr. 2 = WM 1975, 370) oder jegliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner fehle (BGHZ 1, 75 (79) = NJW 1954, 270 = LM § 818 III BGB Nr. 1). - BGH, 19.01.1951 - I ZR 15/50
Gruppenverteiler. Bereicherung
Auszug aus BGH, 27.02.1991 - VIII ZR 106/90
e) Schließlich kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung, die zur Abgrenzung zwischen Kauf und Kommission ergangen sei und die das BerGer. unberücksichtigt gelassen habe, ohne weiteres von einem Kauf auszugehen sei, wenn die Parteien einen Festpreis vereinbart hätten (RGZ 110, 119; BGH, WM 1962, 812; NJW 1975, 776 = LM § 446 BGB Nr. 2 = WM 1975, 370) oder jegliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner fehle (BGHZ 1, 75 (79) = NJW 1954, 270 = LM § 818 III BGB Nr. 1). - BGH, 21.02.1986 - V ZR 126/84
Berücksichtigung von Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Auslegung eines …
Auszug aus BGH, 27.02.1991 - VIII ZR 106/90
Ein versteckter Einigungsmangel liegt nur vor, wenn sich die von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen deshalb nicht decken, weil jede Partei etwas anderes als die Gegenseite nicht nur gewollt, sondern auch erklärt hat (vgl. BGH, LM § 133 (B) BGB Nr. 26 = WM 1986, 857 (858) m. w. Nachw.). - BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53
Rückgriff bei Rückerstattung
Auszug aus BGH, 27.02.1991 - VIII ZR 106/90
e) Schließlich kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung, die zur Abgrenzung zwischen Kauf und Kommission ergangen sei und die das BerGer. unberücksichtigt gelassen habe, ohne weiteres von einem Kauf auszugehen sei, wenn die Parteien einen Festpreis vereinbart hätten (RGZ 110, 119; BGH, WM 1962, 812; NJW 1975, 776 = LM § 446 BGB Nr. 2 = WM 1975, 370) oder jegliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner fehle (BGHZ 1, 75 (79) = NJW 1954, 270 = LM § 818 III BGB Nr. 1).
- BGH, 30.04.2003 - III ZR 237/02
Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes
Die Vereinbarung eines Festpreises spricht nicht zwingend für einen Kaufvertrag und gegen eine Geschäftsbesorgung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - VIII ZR 106/90 - NJW-RR 1991, 994, 995 m.w.N. zur Abgrenzung Kauf/Kommission). - OLG Frankfurt, 04.05.2011 - 17 U 207/10
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung nach …
Nichts anderes gilt beim Eigenhandel im Sinne eines Festpreisgeschäftes, wobei die Vereinbarung eines Festpreises nicht zwingend gegen ein Kommissionsgeschäfts spricht (vgl. BGH NJW-RR 91, Seite 994).