Rechtsprechung
   BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,782
BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 (https://dejure.org/2003,782)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 (https://dejure.org/2003,782)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 (https://dejure.org/2003,782)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,782) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters - Einbeziehung der Verwaltungsprovision in Ausgleichspflicht - Qualifizierung als Entgelt für Abschluss von Verträgen oder deren Verlängerung - Auslegung des Vertretervertrages - Übertragung an Nachfolger - ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, auszugleichende Provisionsverluste

  • Judicialis

    HGB § 89 b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b
    Rechtsprechung zur Tätigkeitsabgrenzung eines Tankstellenhalters ist auf Versicherungsvertreter nicht übertragbar

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b
    Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Provisionsverluste eines Versicherungsvertreters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters: Keine Berücksichtigung von Provisionen für die Verwaltung von Verträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Westfälische Provinzial 3 -, AA des VV, Provisionsverluste, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision, Bestandspflege als verwaltende Tätigkeit, Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, Übertragbarkeit der Grundsätze über die ...

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Schwerer Schlag für Vertreter - Kein Ausgleichsanspruch für Verwaltungsprovision im öffentlich-rechtlichen Bereich

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ausgleichanspruch für "Verwaltungsprovisionen" - So reagieren Sie richtig auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 469
  • ZIP 2004, 1319
  • MDR 2004, 402
  • VersR 2004, 376
  • WM 2004, 1483
  • DB 2004, 928
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach § 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen) Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f., jew.m.w.Nachw.).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

    bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht darin, daß dem Schuldner Verwaltungsprovisionen nicht nur für die von ihm selbst geworbenen, sondern in nahezu gleicher Höhe auch für die ihm übertragenen Versicherungsbestände, für die ihm keine Abschlußprovision zustand, gezahlt wurde, ein erhebliches Indiz gegen die Annahme gesehen, die Verwaltungsprovision sei auch zur weiteren Abgeltung der Vermittlungsleistung des Vertreters bestimmt (vgl. BGHZ 30, 98, 106).

    Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (BGHZ 30, 98, 106, 107; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7. Auflage, Rdnr. 884 ff.; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 133).

    Auch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie die Betreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazu eignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für die Sicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oder für den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich bei den dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, die der Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhält und die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können (BGHZ 30, 98, 103).

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach § 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen) Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f., jew.m.w.Nachw.).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

    Eine Ausnahme ist nur für solche Folgeverträge anerkannt, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem von dem ausgeschiedenen Vertreter früher vermittelten Vertrag stehen und sich bei natürlicher Betrachtung als Verlängerung oder Summenerhöhung desselben darstellen (BGHZ 55, 45, 52).

    Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trifft den Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen (BGHZ 55, 45, 52).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03
    c) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der einerseits "werbenden", andererseits "verwaltenden" Tätigkeit eines Tankstellenhalters (grundlegend BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204 unter II 2; zuletzt Senat, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499 unter II 2 m.w.Nachw.) auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen anzuwenden.
  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03
    c) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der einerseits "werbenden", andererseits "verwaltenden" Tätigkeit eines Tankstellenhalters (grundlegend BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204 unter II 2; zuletzt Senat, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499 unter II 2 m.w.Nachw.) auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsunternehmen anzuwenden.
  • OLG München, 13.11.1991 - 7 U 6544/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision ; Ausgleichsansprüche

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03
    Auch diese allseitige Handhabung der Provisionsregelung spricht deutlich gegen die Auffassung des Schuldners, in der Verwaltungsprovision seien Anteile zur Abgeltung der vermittelnden Tätigkeit des Vertreters enthalten (OLG München NJW-RR 1993, 357, 358).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

    Gegenstand der Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483) und vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866) war ein Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach § 89b HGB aF, nicht dagegen die - hier in Frage stehende - Provisionsfortzahlungspflicht.

    In dem dem Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsvertretervertrag war - insoweit vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - unter Nr. 14 des Klauselwerks zwar vorgesehen, dass jegliche Provisionsansprüche mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlöschen.

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Ein Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, deren Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, trägt im Ausgleichsprozeß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Vertreters abzugelten (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376).

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluß von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. seit BGHZ 30, 98, zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Nicht zu beanstanden ist des weiteren, daß das Berufungsgericht sich nicht der Auffassung des Klägers angeschlossen hat, auch die ihm übertragenen Aufgaben der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung seien im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestands "erfolgsbezogen" und damit seiner werbenden Tätigkeit zuzurechnen mit der Folge, daß der Ausgleichsberechnung auch die als Gegenleistung für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmten Folgeprovisionen zugrundegelegt werden müßten (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b).

    Die Vorschrift ist abdingbar und läßt daher Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß die Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll (Hopt aaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestandspflege, also für vermittlungsfremde Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden (vgl. BGHZ 30, 98, 106 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a dd).

    Demgegenüber hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerungen oder Summenerhöhungen (BGHZ 34, 310, 317 ff.; 55, 45, 52) -, die nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche - wie hier vereinbart - infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b).

    Werbende Tätigkeiten des Versicherungsvertreters im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit von ihm geworbenen Kunden sind für den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch daher grundsätzlich ohne Bedeutung (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a).

    Soweit der erkennende Senat in seinem - gleichfalls einen Versicherungsvertreter betreffenden - Urteil vom 22. Dezember 2003 (aaO unter II 2 c) die Anwendung dieser Rechtsprechung auf einen Versicherungsvertretervertrag abgelehnt hat, betrifft dies eine Fallgestaltung, die sich in dem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Fall unterscheidet.

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

    Ausgleichsrechtlich irrelevant sind hingegen die Verwaltungsprovisionen, die unter anderem für Tätigkeiten wie die Bestandspflege und die Kundenbetreuung gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 unter II 2 b).
  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Die insoweit entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376 sei inhaltlich unzutreffend, weil sie gegen die gesetzliche Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB verstoße.

    Weist jedoch der Versicherungsvertretervertrag eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen, so trifft den Versicherungsvertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluss- beziehungsweise Vermittlungstätigkeit darstellen (BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376; BGH, Urteil vom 19.11.1970 - VII ZR 47/69 -, BGHZ 55, 45; VersR 1971, 265).

    aa) So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376, in der es um inhaltsgleiche Vertragsbestimmungen desselben Versicherungsunternehmens ging, im Ergebnis keinen Anlass gesehen, dem Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass in den "Verwaltungsprovisionen" Anteile für die Vermittlung enthalten sind.

    Deren Einbeziehung in die durch die Verwaltungsprovision abzugeltenden Aufgaben des Vertreters beruht jedoch - auch insoweit folgt der Senat dem Bundesgerichtshof - offenkundig nur auf einer undifferenzierten und damit versehentlich zu weit gehenden Bezugnahme, die keinen Rückschluss auf einen von der klaren Regelung der Nr. 1 2 der Provisionsbestimmungen abweichenden Willen der Vertragschließenden zulässt (BGH, Urteil vom 22.12.200 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376).

    Auch soweit mit diesen Maßnahmen das Neugeschäft gefördert werden soll, gilt im Ergebnis nichts anderes, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungsverträge gerichtet ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 - unter II.2.b, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376).

    Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376; BGH, Urteil vom 04.05.1959 - II ZR 81/57 -, BGHZ 30, 98, 106).

    Demgegenüber können Bestandspflege- und Schadensregulierungsmaßnahmen, die nicht zu einer Ausweitung des Vertragsbestandes führen, sondern lediglich bewirken, dass ein Versicherungsnehmer einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag nicht vorzeitig beendet, nicht der vermittelnden, auf das Zustandekommen neuer oder die Erweiterung bestehender Verträge gerichteten Tätigkeit des Versicherungsvertreters zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376).

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass - wie schon der Sachverständige zutreffend in seinem Gutachten ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung der Umstand, dass - wie in diesen Fällen (Sachverständigengutachten [nachfolgend: SVG] 93 ff., 97 f.) - eine die Folgeprovisionen deutlich übersteigende Abschluss- oder erhöhte Erstprovision gezahlt wird, ein Indiz für eine Einmalprovision zur Abgeltung der Vermittlungstätigkeit sein kann (BGH, Urt. vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 m.w.N.), und daher durchaus möglich ist, dass dem Provisionssystem des Beklagten die Zweckbestimmung zugrunde liegt, dass durch die Zahlung der Abschlussprovision die Vermittlungstätigkeit seines Versicherungsvermittlers vollständig abgegolten werden sollte.

    Zwar ist ein Indiz für eine gewollte vollständige Abgeltung der Vermittlungstätigkeit durch die Zahlung gesonderter Abschlussprovisionen nach der Rechtsprechung der Umstand, dass im Falle einer Bestandsübertragung die Folgeprovisionen von Beginn an dem übernehmenden Versicherungsvermittler in voller Höhe gezahlt werden (BGH, Urt. vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 - m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11

    Berücksichtigung von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten bei der

    Nimmt der Handelsvertreter sowohl verwaltende als auch vermittelnde Tätigkeiten wahr und fehlt es an einer vertraglich festgeschriebenen Aufteilung der Provisionen in Bezug auf diese unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete, ist es Sache des regelmäßig über entsprechende Erfahrungswerte verfügenden Prinzipals, im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zur Abgrenzung und Gewichtung der unterschiedlichen Tätigkeiten vorzutragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

    Weist jedoch der Handelsvertretervertrag eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen, so trifft den Handelsvertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer Bezeichnung tatsächlich ein Entgelt für seine Abschlusstätigkeit darstellen (BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf

    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16

    Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

    Ausgleichsrechtlich irrelevant sind hingegen die Verwaltungsprovisionen, die unter anderem für Tätigkeiten wie die Bestandspflege und die Kundenbetreuung gezahlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 unter II 2 b und BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 -, juris Rz.30).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 101/09

    - DVAG 27 -, AA des VV, HV, unbezifferter Leistungsantrag, Zulässigkeit,

    Als entgangen gelten nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH vom 4.5.1959, II ZR 81/57 - BGHZ 30, 98, 103 ff; vom 19.11.1970, VII ZR 47/69 - BGHZ 55, 45, 49 ff.; BGH vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03 - MDR 2004, 402) nur die Abschlussprovisionen des Versicherungsvertreters, nicht aber Provisio-nen bzw. die Provisionsteile für die Verwaltung bzw. Betreuung des Versiche-rungsbestands.

    Damit ist der Kläger aber vortragsbelastet, weil er die Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB a.F. darstellen muss (vgl. BGH vom 19.11.1970, VII ZR 47/69 - BGHZ 55, 45; BGH vom 22.12.2003, VII ZR 117/03 - MDR 2004, 402, Rz.48 bei juris).

  • OLG Stuttgart, 04.10.2007 - 19 U 173/06

    Provisionsanspruch des ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters: (Un-)Wirksamkeit

    Jedoch blieb nach den der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04) zugrunde liegenden Vertragbedingungen der Anspruch des Vertreters auf Abschlussprovisionen bei Beendigung des Vertragverhältnisses bei bereits eingereichten Anträgen bestehen, gleichfalls war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03) der Zeitpunkt der Vermittlung des Geschäfts maßgebend, unerheblich war folglich die Ausführung des Geschäfts, auf die es hier ankommt.
  • OLG Köln, 06.02.2013 - 19 U 145/12

    Umfang des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

  • LG Wiesbaden, 23.01.2013 - 11 O 51/12

    Ausgleichsansprüche des Versicherungsvertreters gemäß § 89 b HGB nach Kündigung

  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/05

    Anforderungen an die Substantiierung des Ausgleichsanspruchs eines

  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/06
  • OLG Frankfurt, 18.07.2013 - 5 U 38/13

    Handelsvertreterausgleich: Beachtlichkeit von sog. "Verwaltungsboni"

  • LG Hamburg, 25.07.2011 - 419 HKO 77/10

    - comdirect 8 -, - cpf -, AA des VV, Ausgleichsberechnung, AA-Berechnung,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht