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   BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02   

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https://dejure.org/2002,1564
BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Rückabwicklung bei Ersetzungsbefugnis (Inzahlunggabe des Altfahrzeugs beim Leasingvertrag)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages ; Ausgleich in Geld für eine Leasingvertrag vereinbarte Mietsonderzahlung

  • Judicialis

    BGB § 535

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als Leasing-Sonderzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasing - Rückabwicklung des Leasingvertrages nach Inzahlunggabe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung eines Kfz-Leasingvertrages mit Mietsonderzahlung: Rückgabe des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens des Leasingnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Wandelung eines Leasing-Vertrags - Altfahrzeug zurück

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Autoleasingvertrages - Geld zurück?

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Leasing - Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Inzahlungnahme

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung des Leasingvertrages bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Schuldrecht AT, Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Inzahlungnahme bei Vertragsaufhebung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 504
  • NJW 2003, 505
  • MDR 2003, 263
  • WM 2003, 792
  • DB 2003, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Die Revision verkennt, daß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht beseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei dem Leasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a), im Hinblick auf das Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Interessenlage besteht wie beim Fahrzeugkauf.

    Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine - im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei kündbar ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 b m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94

    Zusicherung von Eigenschaften beim Neuwagenkauf; Umfang des großen

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs handelt es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete - Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 28 U 17/08

    Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

    Nach ständiger, erst kürzlich ausdrücklich bestätigter (BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12 ff.]) höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten PKW beim Erwerb eines Neuwagens - selbst wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (vgl. insoweit BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12]; NJW 2003, 505 [506 zu II.2.a.bb.]; NJW 1995, 518 [519 zu 2.a.]) - nicht aufgrund zweier grundsätzlich selbstständiger Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag (über das Neufahrzeug) mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor (vgl. dazu grundlegend BGH in NJW 1984, 429 ff.).
  • LG Koblenz, 28.06.2012 - 1 O 447/10

    Erheblicher Mangel bei "Phantomanzeigen" des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

    aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin - selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH , Urt . v. 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 [2029]; Urt . v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505 [506]) - nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die lnzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH , Urt . v. 30.11.1983 - VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429; s. auch BGH , Urt .
  • KG, 15.11.2006 - 26 U 175/06

    Feststellung der Verpflichtung zur Zahlungsfreistellung aus einem

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115; BGH NJW 2003, 505 [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] ) bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw dann, wenn es sich um einen Fall der sog. Inzahlungnahme handelt.

    Maßgebend dafür sind zum einen zunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käufer im Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein "verrechnungsfähiges Guthaben", jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, und zum anderen die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungsverhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungen und damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist (BGH NJW 2003, 505, [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] Rdnr. 15 bei [...]).

    Soweit der BGH seine Rechtsprechung über die Inzahlungnahme eines Altwagens beim Kauf eines Neuwagens mittlerweile auch auf den Fall des Herstellerleasings erstreckt (BGH NJW 2003, 505 [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] ), folgt daraus nichts anders.

  • OLG Nürnberg, 29.07.2021 - 13 U 236/21

    Voraussetzungen einer "Umweltprämie" für zu entsorgendes Altfahrzeug bei

    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (BGH, Urteil vom 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 -, Rn. 11, juris).
  • LG Dortmund, 30.11.2007 - 3 O 220/07

    Autokauf, Inzahlungsnahme, Untersuchungspflicht

    Bei Annahme eines einheitlichen Vertrages stehen dem Händler nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 365 BGB die Rechte eines Käufers zu (Reinking Eggert Rdnr. 645 f., 671, BGH NJW 1967, 553; 1984, 429; 2003, 505).
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