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   BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84   

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BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84 (https://dejure.org/1985,1007)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1985 - VIII ZR 119/84 (https://dejure.org/1985,1007)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1985 - VIII ZR 119/84 (https://dejure.org/1985,1007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung - Wegfall des titulierten Anspruchs - Anfechtung der Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung - Vorliegen eines "Bestätigung" wegen Weiterbenutzung einer durch angefochtenes Kaufgeschäft erworbenen Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 141, 142, 242
    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung der Nichtigkeitsfolge der Anfechtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2579
  • MDR 1985, 752
  • DNotZ 1985, 764 (Ls.)
  • WM 1985, 1000
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Beschränkung durch den Grundsatz von Treu und Glauben unzweifelhaft unterliegende (dazu z.B. Staudinger/Weber, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. D 112) - Ausübung des Anfechtungsrechts der Kläger oder um eine Einschränkung des materiell-rechtlichen Anfechtungsgrundes (dazu Staudinger/Jürgen Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 438) noch um die Frage geht, inwieweit nachträgliches Verhalten der Kläger zu einer inhaltlichen Änderung ihres aus der Anfechtung folgenden Bereicherungsanspruchs geführt haben kann (dazu BGHZ 57, 137, 152) [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69].

    Daß dem Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, die Rückerstattung der anfechtbar erworbenen Sache in dem Zustand, wie er sie empfangen hat, unmöglich wird, steht aber der Wirksamkeit der Anfechtung nicht entgegen (BGHZ 53, 144, 145 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68]; 57, 137, 146 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; RG SoergRspr 1914 § 142 BGB Nr. 1, 2; Soergel/Siebert/Hefermehl a.a.O. § 142 Rdn. 10); dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entwertung der Sache vor oder nach Abgabe der Anfechtungserklärung eingetreten ist.

    Den angemessenen Ausgleich dafür, daß er seine Leistung nicht zurückerstatten kann, hat das Gesetz in den §§ 812 ff BGB geschaffen: Nicht nur kann der eigene Bereicherungsanspruch des Anfechtenden - um den es hier nicht geht (oben II 2 b) - im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen eigenen Verschuldens begrenzt werden (BGHZ 57, 137, 152) [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69], sondern der Anfechtende kann sich auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Anfechtungsgegners nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn er im Zustande der sogenannten Bösgläubigkeit, d.h. nach Abgabe der Anfechtungserklärung, die Entwertung der empfangenen Sache schuldhaft herbeigeführt hat und deshalb auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften haftet (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB).

    Die von der Revisionserwiderung erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie und zu Einschränkungen dieser Theorie bei Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder bei einer - nach Rechtshängigkeit eintretenden oder auf einem Sachmangel beruhenden - Entwertung der zurückzugewährenden Leistung (BGHZ 57, 137 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; 72, 252; 78, 216; auch BGHZ 53, 144 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68]) betrifft Bestehen und Umfang der gegenseitigen Bereicherungsansprüche, nicht aber den Einfluß der Anfechtung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Anfechtungsgegners.

  • BGH, 08.01.1970 - VII ZR 130/68

    Tachomanipulation - § 818 BGB, Saldotheorie, Ausnahme bei arglistiger Täuschung

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Daß dem Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, die Rückerstattung der anfechtbar erworbenen Sache in dem Zustand, wie er sie empfangen hat, unmöglich wird, steht aber der Wirksamkeit der Anfechtung nicht entgegen (BGHZ 53, 144, 145 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68]; 57, 137, 146 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; RG SoergRspr 1914 § 142 BGB Nr. 1, 2; Soergel/Siebert/Hefermehl a.a.O. § 142 Rdn. 10); dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entwertung der Sache vor oder nach Abgabe der Anfechtungserklärung eingetreten ist.

    Die von der Revisionserwiderung erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie und zu Einschränkungen dieser Theorie bei Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder bei einer - nach Rechtshängigkeit eintretenden oder auf einem Sachmangel beruhenden - Entwertung der zurückzugewährenden Leistung (BGHZ 57, 137 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; 72, 252; 78, 216; auch BGHZ 53, 144 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68]) betrifft Bestehen und Umfang der gegenseitigen Bereicherungsansprüche, nicht aber den Einfluß der Anfechtung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Anfechtungsgegners.

  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Zwar kann unter Umständen in der Weiterbenutzung einer durch angefochtenes Kaufgeschäft erworbenen Sache eine Bestätigung gesehen werden (Senatsurteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 = WM 1971, 749, 753 unter II 3 e cc m.Nachw.; OLG Dresden OLGE 20, 176; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 141 Rdn. 3).
  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 332/79

    Ansprüche des Verkäufers bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages und

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Die von der Revisionserwiderung erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie und zu Einschränkungen dieser Theorie bei Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder bei einer - nach Rechtshängigkeit eintretenden oder auf einem Sachmangel beruhenden - Entwertung der zurückzugewährenden Leistung (BGHZ 57, 137 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; 72, 252; 78, 216; auch BGHZ 53, 144 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68]) betrifft Bestehen und Umfang der gegenseitigen Bereicherungsansprüche, nicht aber den Einfluß der Anfechtung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Anfechtungsgegners.
  • BGH, 23.11.1979 - V ZR 123/76

    Zum Umfang der Zwangsvollstrekkungsunterwerfung wegen des Kaufpreises

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Denn auch wenn den Beklagten als Folge der Anfechtung oder des Verhaltens der Kläger nach der Anfechtungserklärung Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche erwachsen sind, deckt doch die vollstreckbare Urkunde, in der sich die Kläger wegen einer Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, - von dem hier nicht gegebenen Fall einer vereinbarten nachträglichen Auswechselung des Schuldgrundes abgesehen - nicht die Vollstreckung wegen eines an die Stelle der ursprünglichen Kaufpreisforderung tretenden Schadensersatz - (BGH Urteil vom 23. November 1979 - V ZR 123/76 = WM 1980, 316, 317 m.Nachw.) oder Bereicherungsanspruchs (RG JW 1937, 2447, 2449).
  • BGH, 10.11.1971 - VIII ZR 155/70

    Kein Ausschluss der Wandlung des Kaufvertrages durch die Verkaufs-und

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Denn anders als bei dem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht oder der Wandelung (§ 467 Satz 1 Halbs. 1 BGB) fehlt es für die Anfechtung an einer den Vorschriften der §§ 351 ff BGB, die ihrerseits auf dem Grundgedanken des Verbots des venire contra factum proprium beruhen (Senatsurteil vom 10. November 1971 - VIII ZR 155/70 = WM 1972, 158), vergleichbaren Regelung.
  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76

    Zu altes Auto - Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB <Fassung bis

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Die von der Revisionserwiderung erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie und zu Einschränkungen dieser Theorie bei Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder bei einer - nach Rechtshängigkeit eintretenden oder auf einem Sachmangel beruhenden - Entwertung der zurückzugewährenden Leistung (BGHZ 57, 137 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; 72, 252; 78, 216; auch BGHZ 53, 144 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68]) betrifft Bestehen und Umfang der gegenseitigen Bereicherungsansprüche, nicht aber den Einfluß der Anfechtung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Anfechtungsgegners.
  • BGH, 06.07.1961 - II ZR 219/58

    Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Eine derartige Begrenzung der Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB ist zwar auch bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHZ 35, 272, 277).
  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht geeignet, ihre Rechtsauffassung zu stützen: Mit dem Satz, daß arglistig handelt, wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts beruft, um seinerseits nicht zu leisten, dabei aber das Hingenommene, das er ohne Rechtsgrund hat, behalten will, begründete das Reichsgericht in RGZ 161, 52, 59 die Erkenntnis, daß dem wucherischen Darlehensgeber die auf § 812 BGB gestützte Rückforderung der ausgezahlten Darlehenssumme durch die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht endgültig verschlossen sei (a.a.O. 58).
  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 158/82

    Ungültigkeit einer formwidrigen Verpflichtungserklärung

    Auszug aus BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84
    Abgesehen davon aber, daß kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben ist, die Beklagten hätten auf die Formgültigkeit etwaiger - erst nach Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage vorgenommener - Bestätigungshandlungen der Kläger vertraut, kann die Berufung auf den Formmangel dem anderen Vertragsteil nur ausnahmsweise und zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse versagt werden (z.B. BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 = NJW 1984, 606, 607 [BGH 13.10.1983 - III ZR 158/82]; Scholz/Winter, GmbH-Gesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 53; w.Nachw. bei MünchKomm/Förschler, BGB, 2. Aufl., § 125 Rdn. 55 ff).
  • BGH, 20.01.1954 - II ZR 1/53

    Vereinbarkeit einer Berufung auf einen offenen Einigungsmangels mit dem Grundsatz

  • RG, 19.12.1934 - V 200/34

    Wie wirkt bei einem einheitlichen (einfachen) Rechtsgeschäft und wie bei einem

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

    Die Vereinbarungen vom 24. März 1995 und 10. April 1995 wurden gemäß dem bestehenden Erfordernis (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579, 2580) beurkundet.
  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87

    Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit

    Gründe dafür, daß das zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führt (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, WM 1985, 1000, 1001 unter II. 2 a), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 09.12.1998 - IV ZR 306/97

    Ausfüllung eines Lebensversicherungsantrags durch Dritte

    Darin ist keine formgerechte Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäftes nach § 141 BGB zu sehen (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/81 - NJW 1985, 2579 unter II 2 a).
  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

    Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht wegen Formmangels, sondern aus einem anderen Grund nichtig war (BGH 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84 - NJW 1985, 2579, zu II 2 a der Gründe).
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03

    Anwendung des BKleingG auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke

    c) Da § 18 Abs. 2 Satz 2 BKleingG die entgegengesetzten Interessen der Parteien wegen der § 3 Abs. 2 BKleingG widersprechenden Nutzung der Parzelle durch die Beklagte zum Ausgleich bringt, bedarf es grundsätzlich nicht mehr des vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Rückgriffs auf § 242 BGB (vgl. zum grundsätzlichen Ausschluß des Rückgriffs auf § 242 BGB, wenn besondere gesetzliche Regelungen einem Interessenkonflikt bereits Rechnung tragen: BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84 - NJW 1985, 2579, 2580; MünchKomm-BGB/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 112a; Staudinger/Schmidt, BGB, 13. Bearb., § 242 Rn. 253).

    Bei einer etwaigen Prüfung, ob § 242 BGB anzuwenden ist, ist zu beachten, daß die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nicht die Grenzen zu einer reinen Billigkeitsjustiz überschreiten darf (z.B.: BGH, Urteil vom 6. Mai 1985, aaO; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rn. 2).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 293/01

    Abweichung des Tatrichters von der Aussage eines sachverständigen Zeugen;

    Im übrigen erfordert die Bestätigung eines formbedürftigen Geschäfts zumindest die Bezugnahme auf das ursprünglich Vereinbarte (BGH, Urt. v. 6. Mai 1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 f).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 2 U (Kart) 8/12

    Billigkeit der Preisbestimmung durch den Betreiber eines Stromverteilnetzes

    Er gibt dem Richter nicht die Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall durch (vermeintlich) billigere oder angemessenere zu ersetzen (vgl. schon RG, Urteil vom 15.01.1931, VI 272/30, RGZ 131, 177; BGH, Urteil vom 06.05.1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579, 2580).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2001 - U (Kart) 31/00

    Wirksamkeit einer langfristigen Bezugsbindung aufgrund eines

    Das galt auch für den hier vorliegenden Fall, daß die Nichtigkeit des zu bestätigenden Vertrags nicht auf der Verletzung des Formgebots, sondern auf anderen Rechtsgründen beruhte (BGH NJW 1985, 2579).
  • BGH, 16.12.2011 - V ZR 235/10

    Anspruch auf Einräumung des Wohnrechts bei gleichzeitigem Zurückbehaltungsrecht

    Regelt das Gesetz einen Interessenkonflikt, ist der Richter nicht berechtigt, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben durch vermeintlich angemessenere Konfliktlösungen zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579, 2580).
  • LG Berlin, 09.11.2010 - 63 S 138/10
    Nur formlose Rechtsgeschäfte könnten daher durch schlüssiges Verhalten bestätigt werden (BGH, Urteil vom 6.5.1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 [2580]; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 141 Rn. 7).
  • LG Hamburg, 20.01.2005 - 327 S 112/02
  • OLG Frankfurt, 30.05.2012 - 13 U 81/07

    Zum Investitionsbegriff bei Bauverpflichtung in Verträgen mit der Treuhand /

  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 263/87

    Versagung der Berufung auf einen Formmangel zur Vermeidung schlechthin

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.12.2012 - 24 C 112/12

    Wohnraummiete: Vereinbarung einer Kostenmiete bei nicht preisgebundenem Wohnraum;

  • LG Heilbronn, 26.03.1987 - 1b T 89/87

    Vollstreckung eines auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Titels;

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