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   BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83   

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https://dejure.org/1984,756
BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83 (https://dejure.org/1984,756)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1984 - VIII ZR 125/83 (https://dejure.org/1984,756)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1984 - VIII ZR 125/83 (https://dejure.org/1984,756)
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T-Shirt-Lieferung an Verein

§§ 48 ff HGB, § 181 BGB ist nicht analog anwendbar auf den Fall, daß eine Gesellschaft, die durch Prokuristen vertreten wird, mit einem Verein einen Vertrag schließt, der durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten wird, das zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft ist (Prokura kann nicht wie Untervollmacht behandelt werden)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Kaufvertrages als Insichgeschäft - Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verein und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Vertretung des Vereins durch einen Gesellschafter der GmbH - Vergleichbarkeit der Prokura mit der Untervollmacht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Umfang des Selbstkontrahierungsverbots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 334
  • NJW 1984, 2085
  • ZIP 1984, 1358
  • MDR 1984, 834
  • DNotZ 1985, 215 (Ls.)
  • BB 1984, 1316
  • Rpfleger 1984, 470
  • JR 1985, 232
  • JR 1985, 233
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Auszug aus BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nur eine entsprechende Anwendung von § 181 BGB in Betracht kommt (s. im übrigen zur Anwendung auf Organe juristischer Personen BGHZ 56, 97, 101).

    Ein hierbei möglicher Mißbrauch läßt sich indessen nicht "generell-abstrakt" nach objektiven und einwandfrei feststellbaren Merkmalen erfassen, wie das für die Anwendung von § 181 BGB zu verlangen ist (vgl. BGHZ 56, 97, 102 f.; MünchKomm-Thiele, BGB, § 181 Rdn. 23).

  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83
    Es trifft auch zu, daß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1975 - II ZR 80/73 (BGHZ 64, 72, 74 = LM BGB § 181 Nr. 18 mit Anmerkung Fleck) Bedenken gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entnehmen sind, wonach es zulässig sei, daß der Vertreter, der durch § 181 BGB an einem Vertragsabschluß im eigenen Namen und zugleich im Namen des Vertretenen gehindert ist, einen Unterbevollmächtigten bestellt, der dann ihm gegenüber als Vertreter seines Geschäftsgegners auftritt.

    Freilich ist ihre Stellung schwächer als die eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers, der die Gesellschaft aufgrund einer nach § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB erteilten Ermächtigung allein vertritt; um diesen Fall ging es bei der Entscheidung vom 6. März 1975 (aaO).

  • BGH, 30.11.1967 - II ZR 68/65

    Vertretung der GmbH bei Vornahme eines Sozialakts

    Auszug aus BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83
    Zwar schützt auch die herausgehobene Art der Bevollmächtigung, wie bei der Prokura, nicht sicher dagegen, daß sie mit Rücksicht auf ein einzelnes Geschäft erfolgt; ein solcher Fall lag der Entscheidung BGHZ 49, 117, 120 zugrunde.
  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79

    Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei derAbgabe einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83
    Zwar wird er nicht mehr ohne Einschränkung als formale Ordnungsvorschrift verstanden (BGHZ 77, 7, 9 m.w.N.; vgl. allgemein RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 181 Rdn. 2).
  • BAG, 29.05.1969 - 2 AZR 444/68

    Lehrvertrag eines Minderjährigen - Gesetzlicher Vertreter - Prokurist des

    Auszug aus BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83
    Die Prokuristen einer GmbH sind indessen nicht als Unterbevollmächtigte des Geschäftsführers anzusehen, sondern erfüllen ihre Vertretungsaufgabe in eigener Verantwortung gegenüber der Gesellschaft (vgl. schon BAG AP Nr. 1 zu § 181 BGB = DB 1969, 1704; KG OLGE 11, 395; ebenso Scholz-Uwe H. Schneider, GmbHG, 6. Aufl., § 35 Rdn. 64 und wohl auch Soergel-Leptien, BGB, 11. Aufl., § 181 Rdn. 21).
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vertreters und dem des Vertretenen rechtfertigt anerkanntermaßen die Anwendung des § 181 BGB nicht (BGHZ 91, 334, 337).
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    § 181 BGB regelt nicht den materiellen Interessenkonflikt, sondern lediglich die unzulässige formale Beteiligung derselben Person auf beiden Seiten bei einem Vertragsschluß (BGHZ 21, 229, 231 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56]; 50, 8, 11; 91, 334, 337).
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vertreters und des Vertretenen rechtfertigt anerkanntermaßen die Anwendung des § 181 BGB nicht (BGHZ 91, 334, 337).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21

    Verbot eines Insichgeschäfts; Umgehung einer Personenidentität durch einen

    Nicht als Untervertreter in diesem Sinne sind danach allerdings Organe des Geschäftsherrn anzusehen, die ihre Vertretungsmacht nicht von dem nach § 181 BGB ausgeschlossenen Vertreter ableiten, sondern von vornherein gesetzliche Vertretungsmacht besitzen (BGH, Urteil vom 06.03.1975 - II ZR 80/73 - BGHZ 64, 72; Urteil vom 13.06.1984 - VIII ZR 125/83 - BGHZ 91, 334).
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 43/95

    "Solelieferung"; Wirksame Verpflichtung einer Gemeinde; Ausschluß Dritter vom

    Zwar wäre eine generelle Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch die übrigen mit Sinn und Zweck der Anordnung einer Gesamtvertretung nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 34, 27, 31), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begegnet jedoch eine entsprechende Ermächtigung für bestimmte einzelne Geschäfte grundsätzlich keinen Bedenken (BGH, Urt. v. 25.11.1985 - II ZR 115/85, WM 1986, 315, 316 = ZIP 1986, 501, 502; vgl. auch BGHZ 64, 72, 74 u. BGHZ 91, 334, 336).
  • KG, 03.02.2004 - 1 W 244/03

    Wohnungseigentum: Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung durch den mit dem

    Das schließt es nach neuerem Verständnis allerdings nicht aus, den Schutzzweck des § 181 BGB für eine tatbestandliche Erweiterung heranzuziehen, wenn sich bei bestimmten Geschäften ein möglicher Missbrauch der Vertretungsmacht "generell-abstrakt" nach objektiv und einwandfrei feststellbaren Merkmalen erfassen lässt oder die Vorschrift bei einer rein formalen Betrachtungsweise ihre Bedeutung verlöre, weil sie ohne weiteres umgangen werden könnte (vgl. BGHZ 91, 334, 337; 77, a.a.O., S. 9f.; 64, 72, 76; Senat, NJW-RR 1999, 168).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 15 A 2823/01

    Mehrfachvertretung i. S. von § 181 BGB

    vgl. zu der ähnlichen Konstellation, dass ein GmbH-Gesellschafter für einen Dritten auftritt und der vom Geschäftsführer bestellte Prokurist die GmbH vertritt, BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - VIII ZR 125/83 -, BGHZ 91, 334.
  • OLG Celle, 27.11.2003 - 14 U 44/03

    Aktivlegitimation eines Gesellschafters bei Übertragung von Gegenständen;

    § 181 BGB ist auf andere Interessenkonflikte als Doppelvertretungen nicht entsprechend anzuwenden (BGHZ 91, 334 [337]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2012 - 13 Sa 87/12

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung wegen Veruntreuung von

    Ein kollusiver Missbrauch der Vertretungsmacht ist gerade nicht zu ersehen, da selbst dann, wenn einzelne Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften auch noch Geschäftsführer der anderen Gesellschaft gewesen wären, das Rechtsgeschäft gerade nicht durch von diesem abhängigen Vertreter geschlossen worden ist (vgl. dazu auch den von der Beklagten im Termin vom 10.08.2012 zitierten Fall des BGH vom 13.06.1984 - VIII ZR 125/83 - BGHZ 91, 334 ff.).
  • OLG München, 19.09.2013 - 34 Wx 156/13

    Grundbuchverfahrensrecht: Befugnis zur Unterbevollmächtigung eines staatlichen

    Allerdings kann einem Untervertreter nicht ein Mehr an Vertretungsmacht übertragen werden, als der Vertreter selbst hat (BGHZ 64, 72/74; 91, 334).
  • KG, 16.12.1997 - 1 W 5694/97

    Umgehung des Verbots des Selbstkontrahierens bei Grundstücksauflassung

  • FG Hessen, 10.05.1995 - 4 K 3361/94

    Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Veranlassung der

  • LG Saarbrücken, 15.03.2000 - 5 T 140/00

    Keine Anwendung von § 181 BGB bei Genehmigung vollmachtloser Vertretung

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