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   BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 126/57   

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BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 126/57 (https://dejure.org/1958,1481)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1958 - VIII ZR 126/57 (https://dejure.org/1958,1481)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57 (https://dejure.org/1958,1481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1483
  • DB 1958, 834
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 126/57
    ; - IV ZR 122/54 - LM BGB § 765 Nr"! anzunehmen scheint.:?';; zur Sicherung der Leistungen eines anderen Schuldners geschlossen werden? vielmehr kann ein Schuldner auch für seine eigenen Leistungen durch zusätzliche Vereinbarungen die Gewähr übernehmen? wenn der gewährleistete Erfolg weiter geht als die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung (RGZ 146?12(0,124) " In einem Garantievertrag verpflichtet sich indessen der Schuldner regelmäßig?für einen Erfolg einzustehen oder die Gewähr für einen künftigen?.: noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen (RGZ aaO)0 Der Schuldner eines solchen Vertrages, ist also im Ralle :der Gewährleistung verpflichtet? den Gläubiger so zu/ :stellen?, als ob der ins Auge gefaßte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre" Das Versprechen der Klägerin geht aber nicht auf betragsmäßige Haftung für einen Erfolg oder auf eine Schadioshaltung" sie will und soll nicht mit dein Garantiebetrage etwa nur für den Schaden einstehen? der der Beklagten erwachsen würde? wenn das Exportgeschäft aus irgend welchen Grün den nicht? wie beabsichtigt? abgewickelt wird-; Die Klägerin sollte nach der Auslegung des Berufungsgerichts vielmehr dadurch?, daß der Garantiebetrag zu verfallen drohte? dazu angehalten werden?, die Akkreditive' frist-7; gerecht zu stellen, und es sollten die mit dem Uberseegeschält verbundenen C-elahren ohne den Zwang zum Nachweis eines Schadens gedeckt werden« Damit erfüllt die "Garantie die die Klägerin zu stellen hatte.; die Tatbestandsmerkmale einer Vertragsstrafe, deren Zweck; sowohl darauf geht, die Ansprüche des Gläubigersdurch Druck auf den Schuld ner zu sichern, als auch den Gläubiger vom Nachweis eines Schadens zu befreien, und deren Verwirkung die tatsächliche Entstehung eines Schadens nicht1yoraussetzt (RGZh :h 103 5.39) ° " h: :.
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch der Schuldner für seine eigenen Leistungen durch zusätzliche Vereinbarungen die Gewähr übernehmen, wenn der gewährleistete Erfolg weiter geht als die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistungen (Senatsurteil vom 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57 = NJW 1958, 1483).
  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85

    Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen

    Ein selbständiges Garantieversprechen besagt, daß der gewährleistete Erfolg ein anderer ist und weitergehend sein soll als die bloße Vertragsleistung (BGH, Urt. v. 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57, NJW 1958, 1483; v. 5. Mai 1960 - III ZR 85/59, LM BGB § 765 Nr. 4).

    Die Garantieschuldnerin hat im Falle der Gewährleistung den Gläubiger so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre (BGH, Urt. v. 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57, NJW 1958, 1483).

  • BGH, 11.03.1971 - VII ZR 112/69

    Vertragsstrafe; Verschulden; Vorbehalt bei Erfüllungsannahme; Fälligkeit

    Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, können Vertragsparteien abweichend von der Vorschrift des § 339 BGB vereinbaren, daß eine Vertragsstrafe auch dann verwirkt sein soll, wenn die Leistung des Schuldners aus Gründen unterbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder die ihm nicht zum Verschulden zuzurechnen sind (BGH NJW 1958, 1483; RG HRR 1934 Nr. 1349; RGZ 85, 100, 103).
  • BVerwG, 29.05.1973 - VII C 2.72

    Verschulden bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - Verschuldens

    In einem Gewährleistungs- oder Garantievertrag verpflichtet sich der Schuldner nämlich für einen Erfolg einzustehen oder die Gewähr für den Ausgleich eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen (so BGH Urteil vom 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57 - NJW 1958, 1483; vgl. auch Palandt, Komm. zum BGB, 30. Aufl., Einf.
  • BGH, 26.06.1970 - I ZR 14/69

    Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem

    Richtig ist zwar, daß der Sinn und Zweck einer Vertragsstrafe durch die die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung gesichert werden soll, in der Regel nicht nur ist, einen Druck auf den Schuldner auszuüben, sondern zugleich auch dem Gläubiger den Schadensbeweis im Zuwiderhandlungsfall ersparen soll (BGH NJW 1958, 1483).
  • KG, 23.04.2007 - 10 U 41/04
    Die Verpflichtung zur Zahlung eines "pauschalierten Schadensersatzes" sollte mithin sowohl die Ansprüche der Käuferin durch Druck auf die Verkäuferin sichern als auch die Verkäuferin vom Nachweis eines Schadens befreien (vgl. zur Abgrenzung des Garantiervertrages von der Vertragsstrafe auch BGH NJW 1958, 1483).
  • BGH, 03.11.1976 - I ZR 156/74

    Haftung aus Garantievertrag - Anforderungen an Durchgriffshaftung im

    Seinen Feststellungen und dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin, den es als richtig unterstellt, kann nicht entnommen werden, daß es die Beklagten zu 2 und 3 durch besondere Vereinbarung mit der Klägerin übernommen hätten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin einzustehen (vgl. BGH NJW 1958, 1483; 1967, 1020).
  • BGH, 24.01.1973 - VIII ZR 147/71

    Sittenwidrigkeit eines Automatenaufstellvertrags - Keine Entbindung von der

    Sie können vereinbaren, daß die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, wenn dem Versprechenden kein Verschulden zur Last fällt (BGH Urt. v. 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57 = NJW 58, 1483).
  • BGH, 24.03.1972 - V ZR 153/70

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

    In rechtlicher Hinsicht fordert das Oberlandesgericht für ein Garantieversprechen richtig den (erklärten) Willen des Versprechenden (hier des Blindes), selbst für den entsprechenden Erfolg (hier die Eigentumsverschaffung vom Land) einzustehen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57, NJW 1958, 1483; Urteil vom 5. Mai 1960 - III ZR 85/59, NJW 1960, 1567).
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