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   BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57   

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https://dejure.org/1958,464
BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57 (https://dejure.org/1958,464)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1958 - VIII ZR 133/57 (https://dejure.org/1958,464)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 (https://dejure.org/1958,464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 2015
  • MDR 1958, 916
  • VersR 1958, 789
  • DB 1958, 1270
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57
    Hieraus ist zu schließen? daß die AHSt den Impoxteuren gegenüber auf Grund des von ihnen Unterzeichneten Verpflichtungsscheines einen kaufrechtlichen "Anspruch auf Bezahlung der von ihr gelieferten Waren oder einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Beschaffung dieser Waren erwerben wollte und erworben hato Wenn sie dabei auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge handelte, so schließt dies nicht aus? daß sie sich zur Erfüllung dieser Aufgaben und Erreichung des hiermit verfolgten â- öffentlich-rechtlichen Zweckes bürgerlichrechtlicher Rechtsgeschäfte bediente (vgle BGH Urto v 0 20o Februar 1951 - I Z3 24/50 - zu I? insoweit nicht abgedruckt in NJW 1951t437 und .MDR 1951?289)« Zwar müssen grundsätzlich besondere Umstände vorliegen? wenn die Behörde Veranlassung haben will? den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen herb ei zuführen (BGHZ 4 266? 268) <> Solche besonderen Umstände sind jedoch in den im Jahre 1948 bestehenden Verhältnissen und den oben hervorgehobenen Besonderheiten des Vorgehens der AHSt gegeben» Es besteht auch kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme« im Jahre 1948 sei für die AHSt die Benutzung ausschließlich offentlichrechtlieher Gestaltungsformen durch das Gesetz oder die Natur der Sache geboten gewesen (vgl , zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt Huber, DÖV 1956>355)o Demnach bestehen keine Bedenken, den Sachverhalt dahin zu beurteilen, daß sich der Importeur mit der auf seiner freien Entschließung beruhenden Verpflichtungserklärung gegenüber der AHSt auf der Ebene des Privatrechts der AHSt gegenüber zur Abnahme von Sämereien verpflichten sollte und verpflichtet hat» Deshalb läßt der vorliegende Sachverhalt auch keinen Vergleich zu mit den Rechtsbeziehungen zu den später errichteten Einfuhr- und Vorratssteilen auf Grund der ernährungswirtrschaftlichen Gesetze, nämlich des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleischgesetzes und des Zuckergese&zes» In diesem Zusammenhang kann da hingestellt bleiben, ob zunächst nur die Verpflichtung der Importeure gegenüber der AHSt zur Abnahme noch ein-r zuführender Ware begründet wurde und ein Lieferungsvertrag erst düi'ch eine spätere Erklärung der AHSt gegen über dem einzelnen Importeur zustande gekommen ist» Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob in dem Schreiben der AHSt vom 30c September 1948 .in dem sie den Importeuren den auf sie entfallenden Anteil an der Einfuhrware bestätigte, ein Öffentlichrechtlieher Akt oder eine privat rechtlich zu beurteilende Erklärung zu sehen ist« Eine privatrechtliehe Verpflichtung zur Abnahme noch einzufüh render Ware konnte auch begründet werden, wenn die AHSt das Zustandekommen eines Lieferungsvertrages durch eine später von ihr abzugebende Erklärung oder durch schlüssige Handlung herbeiführen wollte» Wenn sie sich aber die Importeure auf privatrechtlicher Ebene verpflichtete, so war nicht in ihr freies Belieben gestellt, ob sie sich um die Beschaffung der Sämereien zu der vertraglich nach Treu und Glauben vorgesehenen Zeit bemühte» Die Verpflichtung cur Vornahme dieser Bemühungen steht in so engem Zusammenhang mit der Begründung der Abnahmever .
  • RG, 18.05.1920 - II 42/20

    Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten der unteren Instanz zur Überprüfung

    Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57
    In dem vorliegenden Pall hat eine Verpflichtung zu einer solchen Rückfrage nicht bestanden» Die Berufung gegen das Teilurteil war durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits am 18» August 1952 eingelegt worden« Dieser hatte zwar im September 1953 seine Zulassung beim Berufungsgericht aufgegeben» Die Prozeßbevollraäcntigten des ersten Rechtszuges konnten trotz dem damit rechnen, daß der Liquidator der Klägerin, wenn er auch gegen das Schlußurteil Berufung einlegen lassen wollte, deswegen unmittelbar mit einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt sich in Verbindung setzen, würde, Zu einer Rückfrage bestand für sie auch des halb keine Veranlassung, weil anders als bei der Erteilung eines Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels an einen Rechtsanwalt (vgl , hierzu RGZ 99, 272), nicht regelmäßig zu erwarten ist, daß die Partei den Eingang des Schreibens über die Zustellung eines Urteils ihrem Rechtsanwalt bestätigt» Deshalb sind die in der soeben angeführten Entscheidung von dem Reichsgericht angesteilten Erwägungen nicht auf den vorliegenden Pall zu übertragen, Bestehen sonach keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das Schlußurteil, so unterliegen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in dem Umfange, in dem sie mit der Revisionsbegründung noch weiterverfolgt werden, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht,.
  • OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02

    Beratungspflichten eines erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalts;

    Eine Nachfragepflicht ist vom Bundesgerichtshof (aaO, S. 436; VersR 1958, 789) für den Regelfall verneint worden.
  • BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 46/65

    Wiedereinsetzung. Begriff des Vertreters

    Wenn der erstinstanzliche Anwalt sein Auftragsschreiben am 31. August 1964 zur Post gab, konnte er sich darauf verlassen, daß der Brief zu einem Zeitpunkt im Büro des Rechtsanwalts T. eingehen werde, der ausreichte (BGHZ 9, 118, 119 [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]; BGH NJW 1958, 2015).
  • BGH, 10.09.1998 - II ZB 21/98

    Niederlegung des Mandats während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist

    Dies steht ebenso in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie die weitere Annahme, der Anwalt sei grundsätzlich nicht verpflichtet, bei seinem Mandanten Nachfrage zu halten, ob er ein derart versandtes Schreiben erhalten habe (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1958 - VIII ZR 133/57, VersR 1958, 789; Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 23; Beschl. v. 14. November 1984 - VIII ZR 184/84, VersR 1985, 90; Beschl. v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 [juris] m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung

    a) Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht der Anwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, grundsätzlich trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage zu halten (BGH, Urteil vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 = VersR 1958, 789 und Beschlüsse vom 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 23 und vom 14. November 1984 - VIII ZR 180/84 = VersR 1985, 90).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 12/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater

    Hat der Rechtsanwalt seine Partei hierüber -- auch nur durch einfachen Brief -- unterrichtet, gehört es jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht zu der erforderlichen und dem Rechtsanwalt zumutbaren Sorgfalt, grundsätzlich bei Schweigen des Mandanten Nachfrage zu halten (BGH-Beschluß vom 13. November 1991 VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; BGH-Entscheidungen vom 30. September 1958 VIII ZR 133/57, VersR 1958, 789; vom 23. Januar 1963 VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; vom 14. November 1984 VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90, und in VersR 1986, 966).
  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87

    Pflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der verkündeten Entscheidung -

    Bereits mit Urteil vom 30. September 1958 (VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß es eine Überspannung bedeuten würde, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, daß er bei wichtigen Mitteilungen an seine Partei durch einfachen Brief bei dieser rechtzeitig nachfragen müsse, ob sie die Mitteilung erhalten hat.
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 91/89

    Erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - Beendigung des Mandats - Rechtsmittel

    Rechtsanwalt K. gereicht nicht zum Verschulden, daß er die Kopie des Verbundurteils mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist nicht durch eingeschriebenen Brief zur Post gegeben hat und diese Postsendung möglicherweise des halb verloren gegangen ist (BGH VersR 1958, 789 = NJW 1958, 2015; BGH VersR 1963, 435).
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 102/86

    Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - Gewährung

  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 180/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG Hamm, 09.03.1999 - 28 U 14/98

    Voraussetzungen der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung

  • BGH, 19.03.1974 - VI ZB 1/74

    Berufungsauftrag - Unabwendbarer Zufall - Berufungsfrist - Brief -

  • OLG Brandenburg, 04.07.1994 - 2 Ws 69/94

    Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub; Aussetzung

  • BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68

    Wirksamkeit der Zustellung bei Ungenauigkeiten im Empfangsbekenntnis - Zurechnung

  • BGH, 23.01.1963 - VIII ZB 19/62
  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZB 14/92

    Verschulden der Versäumung der Berufungsfrist sowohl vom Kläger selbst als auch

  • BGH, 27.02.1986 - III ZB 15/85

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZB 13/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

  • BGH, 10.06.1965 - VII ZB 1/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist -

  • BGH, 26.10.1960 - VIII ZR 150/59

    Einverständnis eines Verkäufers mit einer Ersatzlieferung hinsichtlich einer

  • BPatG, 29.06.1973 - 34 W (pat) 6/73
  • BGH, 24.06.1964 - VIII ZB 15/64
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