Rechtsprechung
BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
BGB § 478 a. F.
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Mängeleinrede bei Verzug des Käufers
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verzug des Käufers während der Zahlung des Restkaufpreises
- Judicialis
BGB § 478 a.F.
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 478 a. F.
Mängeleinrede gem. § 478 BGB a. F. auch bei Verzug des Käufers mit Restkaufpreiszahlung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 478 (a.F.)
Bestehen der Mängeleinrede bei Verzug mit der Zahlung des Restkaufpreises - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mängeleinrede auch bei Verzug mit Zahlung des Restkaufpreises!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kleinbus noch nicht vollständig bezahlt - Käufer kann bei Motorschaden dennoch vom Kauf zurücktreten
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Ganzes Geld nur für ganze Fahrzeuge
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Ganzes Geld nur für ganze Fahrzeuge
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mängeleinrede auch bei Zahlungsverzug? (IBR 2006, 489)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 02.04.2003 - 2 O 202/01
- OLG Frankfurt, 11.05.2005 - 13 U 115/03
- BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Papierfundstellen
- NJW 2006, 3059
- MDR 2007, 19
- VersR 2007, 214
- WM 2006, 2009
- BB 2006, 1767
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 274/96
Formularmäßiger Vorbehalt der Gewährleistungsansprüche des Käufers
Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Diese Klauseln sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (BGHZ 93, 29, 62 f.; Urteil vom 5. November 1997 - VIII ZR 274/96, NJW 1998, 679 = WM 1998, 518 unter II 2 a zu einer inhaltlich übereinstimmenden Klausel).Denn Ziff. VII 3 sieht das Wiederaufleben der gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers nur unzureichend vor, da die Klausel nicht alle Fälle des Fehlschlagens der Nachbesserung erfasst, insbesondere nicht deren unberechtigte Verweigerung durch den Verkäufer (Senatsurteil vom 5. November 1997, aaO; vgl. für den nichtkaufmännischen Verkehr § 11 Nr. 10 b AGBG).
Aufgrund der Unwirksamkeit der das Nachbesserungsrecht und dessen Vorrang regelnden Klauseln ist das Wandelungsbegehren der Beklagten gemäß § 6 Abs. 2 AGBG anhand der gesetzlichen Regelung in §§ 459, 462 BGB a.F. zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1997, aaO unter II 2 b).
- BGH, 18.01.1991 - V ZR 11/90
Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Auflassung und Übergabe eines …
Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Dem Käufer steht die in § 478 BGB a.F. vorausgesetzte Mängeleinrede auch dann zu, wenn er sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet (Fortführung von BGHZ 113, 232).Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Mängeleinrede aus § 478 BGB a.F., auch wenn sie - wie hier - erst im Prozess geltend gemacht wird, einen Verzug mit der Kaufpreiszahlung nicht nur hindert, sondern auch einen etwa bis dahin bestehenden Verzug entfallen lässt (BGHZ 113, 232, 236 unter Bezugnahme auf BGHZ 104, 6, 11 f.); insoweit gilt für § 478 BGB a.F. nichts anderes als für andere Einreden, die ein dauerndes oder zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht begründen (…BGHZ 113, aaO).
- BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83
Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der …
Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Diese Klauseln sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (BGHZ 93, 29, 62 f.; Urteil vom 5. November 1997 - VIII ZR 274/96, NJW 1998, 679 = WM 1998, 518 unter II 2 a zu einer inhaltlich übereinstimmenden Klausel). - BGH, 08.11.1994 - X ZR 104/91
Verzug des Werkunternehmers bei gleichzeitigem Verzug des Bestellers mit einer …
Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Etwas anderes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1994 (X ZR 104/91, NJW-RR 1995, 564) herzuleiten. - BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87
Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...
Auszug aus BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Mängeleinrede aus § 478 BGB a.F., auch wenn sie - wie hier - erst im Prozess geltend gemacht wird, einen Verzug mit der Kaufpreiszahlung nicht nur hindert, sondern auch einen etwa bis dahin bestehenden Verzug entfallen lässt (BGHZ 113, 232, 236 unter Bezugnahme auf BGHZ 104, 6, 11 f.); insoweit gilt für § 478 BGB a.F. nichts anderes als für andere Einreden, die ein dauerndes oder zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht begründen (…BGHZ 113, aaO).
- OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die …
Die Rückbuchung der streitgegenständlichen Lastschrifteinzüge der Klägerin im Zeitraum 10.01.2009 bis 12.03.2009 war unberechtigt, ohne dass es auf die bis zu den Entscheidungen vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 (WM 2010, 1543 bis 1546) und XI ZR 236/07 (WM 2010, 1546 bis 1555) divergierende Rechtsprechung des neunten und des elften Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ankäme, ob der Insolvenzverwalter befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften unabhängig davon zu widersprechen, ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (…vgl. BGHZ 161, S. 49, 52; 174, 84, 87; BGH-Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 173/02, WM 2006, 2009, 2092, 2093; BGH-Urteil vom 29.05.2008, IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483) oder ob ihm diese Befugnis nur insoweit zusteht, als sie auch der Insolvenzschuldnerin zugestanden hätte, also nur bei Vorliegen sachlich berechtigter Einwendung gegen die Forderung selbst (…vgl. BGHZ 177, S. 69 Teilziffer 19). - OLG Oldenburg, 24.09.2010 - 11 U 42/10
Verweigerung der Restkaufpreiszahlung bei erheblichem Mangel der Kaufsache
Selbst dann, wenn man annähme, dass sich der Beklagte mit der Erbringung der Leistung, nämlich der Zahlung des restlichen Kaufpreises bzw. Bewirken der Auszahlung des Darlehens durch die Bank, in Verzug befand, so stand ihm wegen des beachtlichen Mangels eine Einrede zu (…vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl ., § 320 Rn . 9, und Palandt/ Weidenkaff, 69. Aufl ., § 438 Rn . 19), welche für ihn ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht begründete (vgl. auch BGH , Urt . v. 14.06.2006 - VIII ZR 135/05, NJW 2006, 3059).