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   BGH, 02.04.2003 - VIII ZR 137/01   

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https://dejure.org/2003,11055
BGH, 02.04.2003 - VIII ZR 137/01 (https://dejure.org/2003,11055)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2003 - VIII ZR 137/01 (https://dejure.org/2003,11055)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2003 - VIII ZR 137/01 (https://dejure.org/2003,11055)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Akzessorische Gesellschafterhaftung ; Grundsätze einer Anscheinshaftung; Berufung auf den Mangel der Vertretungsmacht des Vertreters durch Vertretenen; Erklärung des Auftretens für die GbR und der ...

  • Judicialis

    ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164 Abs. 1
    Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus BGH, 02.04.2003 - VIII ZR 137/01
    c) Zwar greift eine Anscheinshaftung in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten zu schließen könne glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - II ZR 183/96, NJW 1998, 1854 unter II 2 a).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 02.04.2003 - VIII ZR 137/01
    Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings nach den getroffenen Feststellungen eine Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit eine akzessorische Gesellschafterhaftung des Beklagten (vgl. hierzu BGHZ 146, 341, 358) nach den Grundsätzen einer Anscheinshaftung abgelehnt.
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96

    Verlagsverschulden II - BGB - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 02.04.2003 - VIII ZR 137/01
    Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96 in BGHR § 167 BGB Anscheinsvollmacht Nr. 8 m.w.Nachw.).
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