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   BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08   

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https://dejure.org/2009,255
BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,255)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2009 - VIII ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,255)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,255)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines uneingeschränkten fristlosen Kündigungsrechts des Mieters wegen einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22,63 %

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung wegen Wohnflächenabweichung

  • RA Kotz

    Mietverhältniskündigung durch Mieter - Voraussetzungen

  • Judicialis

    BGB § 536 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 536 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2
    Voraussetzungen eines uneingeschränkten fristlosen Kündigungsrechts des Mieters wegen einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22,63 %

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung wirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenabweichung: Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist wirksam

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Wohnung zu klein - Fristlose Kündigung möglich

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wohnfläche um 22,63 % kleiner als vereinbart: Fristlose Kündigung wirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorenthaltene Mietsache

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung wirksam

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung wirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen Mindergröße einer Mietwohnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnung war viel kleiner als vereinbart - Eine Abweichung von über 20 Prozent rechtfertigt die fristlose Kündigung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Erhebliche Wohnflächenabweichung berechtigt zur fristlosen Kündigung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt grundsätzlich, dass ein erforderlicher Tatbestand vorliegt.

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen Wohnflächenabweichung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kündigung wegen erheblicher Wohnflächenabweichung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenabweichung berechtigt zur fristlosen Mietvertragskündigung!

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Wohnfläche mit "ca"-Angabe 1

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: Mieter muss Unzumutbarkeit der Mietfortsetzung nicht detailliert aufzeigen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Wohnflächenabweichung: Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist wirksam

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung wirksam

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Erhebliche Wohnflächenabweichung als Kündigungsgrund

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Erhebliche Wohnflächenabweichung rechtfertigt fristlose Kündigung des Wohnungsmieters

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Erhebliche Abweichung der Wohnfläche rechtfertigt fristlose Kündigung

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Bauherr rechnet gegen unstreitig gestelltes Honorar auf: Architekt an Schlussrechnung gebunden?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Der Architekt hat den Auftraggeber im Rahmen der Vergabe auch zu beraten, ob der Bieter aufgrund seiner Preisgestaltung erkennbar unzuverlässig ist.

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen einer zu kleinen Wohnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wohnfläche: Galerie gehört unter Umständen dazu

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wohnfläche: 10% Abweichung stellt Mangel dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei zu geringer Wohnfläche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Abweichung gegenüber der vertraglichen Gewerbefläche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenabweichung: Fristlose Kündigung und (Teil-)Rückforderung der Miete

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages bei zu geringer Wohnfläche

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Reduzierte Darlegungspflicht und fristlose Kündigung durch den Mieter (IMR 2009, 226)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2297
  • MDR 2009, 793
  • NZM 2009, 431
  • ZMR 2009, 681
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.2006 - XII ZR 33/04

    Ausschluss des Kündigungsrechts bei vorbehaltloser Zahlung der Miete trotz

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gewerberaummiete (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147, Tz. 10; noch zweifelnd: Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152, unter II 4 c aa) ist bei Vorliegen der Tatbestände des § 543 Abs. 2 BGB eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, ohne dass die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, wie etwa die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, zusätzlich erfüllt sein müssen.

    Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen kann das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung allerdings aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, aaO, Tz. 11).

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 133/03

    Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche um

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08
    Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht in der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22, 63 % einen Mangel der Mietwohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947), der zur Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die "grundsätzlichen Voraussetzungen" einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind.
  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gewerberaummiete (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147, Tz. 10; noch zweifelnd: Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152, unter II 4 c aa) ist bei Vorliegen der Tatbestände des § 543 Abs. 2 BGB eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, ohne dass die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, wie etwa die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, zusätzlich erfüllt sein müssen.
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08
    Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht in der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22, 63 % einen Mangel der Mietwohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947), der zur Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die "grundsätzlichen Voraussetzungen" einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind.
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Bei den in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Kündigungstatbeständen handelt es sich dagegen um gesetzlich typisierte Fälle des Vorliegens eines die Belange des Mieters überwiegenden berechtigten Interesses des Vermieters (MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 34 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 16 [für die Fälle des § 543 Abs. 2 BGB]).
  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 19/14

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen

    In einem solchen Fall ist der Vermieter allein aufgrund des Verzuges zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne dass es noch einer Abwägung zwischen Mieter und Vermieterinteressen bedarf (Senatsurteile vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, NZM 2015, 196 Rn. 21, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 15; vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 16 mwN; vom 26. März 1969 - VIII ZR 76/67, WM 1969, 625 unter IV 3 c).
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15

    BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung

    Ebenso stand und steht außer Frage, dass eine fristlose Kündigung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände treuwidrig, insbesondere verwirkt sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 17; vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 11; vgl. ferner die frühere Rechtsprechung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung des Mieters gemäß § 542 BGB aF bei vorbehaltloser Weiterzahlung der Miete für eine gewisse Zeit, dazu BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 unter II 3).
  • OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19

    Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete

    Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes für die Wohnraummiete (bestätigt etwa in BGH, Urteil vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297) hat sich XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den Bereich des Mietvertrages über Gewerberäume, um den es im vorliegenden Falle geht, mit dem Urteil vom 04.05.2005 (a.a.O.; unter II.4. c aa der Gründe) angeschlossen.

    Es liegt für den Senat auch auf der Hand, dass der Beklagten nicht als grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 536b S. 2 BGB entgegengehalten werden kann, dass sie nicht vor Übernahme der Mieträume selbst eine Vermessung durchgeführt hat (i.d.S. auch Kraemer NZM 1999, 156, 161 f. zu § 539 BGB a.F.; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 14).

    Auf den von der Klägerin in Frage gestellten Umstand, ob der Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S.v. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr zugemutet werden konnte, kommt es nicht (zusätzlich) an, weil die Voraussetzungen des benannten Kündigungsgrundes aus § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 10; Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 16).

    Der in der Überlassung einer zu geringen Fläche liegende Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB konnte nämlich durch die Klägerin mit einer Abhilfemaßnahme nicht beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 14; Alberts, a.a.O., Rn. 73).

  • BGH, 13.04.2010 - VIII ZR 206/09

    Wohnraummietvertrag: Voraussetzungen einer fristlosen Mieterkündigung wegen

    Dies gilt unabhängig davon, ob man - mit dem Berufungsgericht - die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB auch im Wohnraummietrecht für anwendbar erachtet (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 115/08, WuM 2009, 231, Tz. 17) oder ob man die in § 242 BGB niedergelegten Grundsätze (unzulässige Rechtsausübung/Verwirkung) heranzieht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297, Tz. 17 f., m.w.N.).

    Für die vom Gesetzgeber normierten typisierten Fälle der Unzumutbarkeit (§ 543 Abs. 2 BGB) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein kann (Senatsurteil vom 29. April 2009, aaO; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147, Tz. 11 m.w.N.).

  • LG Berlin, 24.07.2014 - 67 S 94/14

    Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Zahlungsverzug eines Mieters bei allein

    Eine solche Interessenabwägung findet aber bei den in § 543 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB aufgeführten und hier maßgeblichen Kündigungsgründen grundsätzlich nicht statt, da es sich dabei um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung handelt (BGH, Urt. v. 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Tz. 16).
  • AG Stuttgart, 12.03.2021 - 35 C 1278/20

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen

    Die Frage der Verwirkung wegen einer treuwidrig verspäteten Geltendmachung des Kündigungsrechts stellt sich daher regelmäßig nur bei einer auf die typisierten Regeltatbestände des § 543 Abs. 2 BGB gestützten Kündigung, wo eine Unzumutbarkeitsprüfung unterbleibt (vgl. BGH, NJW 2007, 147 juris Rn. 10f.; NJW 2009, 2297 juris Rn. 15ff sowie BGH, NJW 2016, 3720 Rn. 20 mwN; zu § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB vgl. aber etwa Palandt/Weidenkaff, 80. Aufl., § 543 Rn. 21 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2011 - 24 U 186/10

    Rechte des Mieters bei geringer Feuchtigkeit oder nicht erheblicher Vorenthaltung

    Vielmehr genügt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 2297 f.; NJW 2007, 147 ff.) im Grundsatz, wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt.

    Dies hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in einem Fall entschieden, in dem ein nicht behebbarer Mangel, nämlich die fehlende Gewährung der vereinbarten Wohnfläche der vom Mieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung zugrunde lag (BGH NJW 2009, 2297).

  • LG Saarbrücken, 06.03.2015 - 10 S 160/14

    Wohnraummiete: Methode der Wohnflächenberechnung

    Nach der maßgeblichen Rspr. des Bundesgerichtshofs liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Wohnung allerdings nur dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. nur: Urt. v. 23.6.2010 - VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648; Urt. vom 10.3.2010 - VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745; Urt. v. 16.12.2009 - VIII ZR 39/09, NJW 2010, 1064; Urt. v. 29.4.2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297; Urt. v. 23.5.2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624; Urt. v. 24.3.2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947).

    Nach den vorstehenden Ausführungen liegt eine erhebliche Unterschreitung der Wohnfläche nicht vor, weshalb den Kläger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Gewähr des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nicht zustand (vgl. BGH, Urt. vom 29.4.2009 - VIII ZR 143/08, NJW 2009, 2297).

  • KG, 02.05.2013 - 8 U 130/12

    Gewerberaummietvertrag: Voraussetzung der Einhaltung der Schriftform im

  • OLG Köln, 07.09.2012 - 1 U 50/11

    Stillschweigende Verlängerung eines Gewerberaummietverhältnisses durch

  • OLG München, 20.07.2017 - 32 U 4337/16

    Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung gewerblicher Mietverhältnisse

  • LG Frankfurt/Oder, 26.10.2023 - 16 S 25/23

    Zustimmung zur Tierhaltung verweigert: Mieter kann fristlos kündigen

  • OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12

    Berechtigung des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung des Werkvertrages im

  • LG Bonn, 14.12.2022 - 3 O 5/22

    Fortbestand des Mitevertrages?

  • AG Bielefeld, 28.03.2017 - 407 C 111/16

    Dauerhafter Aufenthalt in einer als Lager- und Abstellraum angemieteten Wohnung

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