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   BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59   

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BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59 (https://dejure.org/1960,478)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1960 - VIII ZR 145/59 (https://dejure.org/1960,478)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59 (https://dejure.org/1960,478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 777
  • MDR 1961, 315
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.1954 - I ZR 13/54

    Begriff des Geschäfts für den, den es angeht

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59
    A II; Rosenberg, lehrb" 8" Aufl" § 100 II-S" 488)" Sollte der I" Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seiner Bemerkung auf Seite 38 des insoweit in.NJW 1955, 587 nicht abcgedruckten Urteils I ZR 13/54 vom 21" Dezember 1954, es sei der Beklagten in der Revisionsverhandlung nahegelegt worden, ihren Antrag auf die Feststellung des Richtbestehens aller vertraglichen Ansprüche der Klager auszudehnen, zum Ausdruck haben bringen wollen, daß er die Erweiterung einer Zwischenfeststellungsklage im Revisionsrechtszuge für zu lässig halte, so würde eine solche Rechtsauffassung den erkennenden Senat, der sie nicht zu teilen vermag, schon deshalb nicht binden, weil jenes Urteil ersichtlich auf dieser Bemerkung nicht beruht.
  • RG, 17.11.1910 - VII 51/10

    Eigentumserwerb. Besitzübergabe. Guter Glaube.

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59
    Der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 ist zuzu geben, daß die Beklagte zu 1 das Sicherungseigentum an den ihr von der Beklagten zu 2 übergebenen Sachen gemäß § 932 BGB dann erworben hatte, wenn sie die Beklagte zu 2 ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer der Gegenstände ' gehalten hat" Das Berufungsgericht hat guten Glauben der Beklagten zu 1 deshalb verneint, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 genau darüber unterrichtet gewesen sei, wie die Beklagte zu 2 den Besitz der Schriftstücke und Bilder, die in dem Pappkarton aufbewahrt wurden, erlangt hatte« Mit dieser Erwägung läßt sich indes, wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend ausführt, der gute Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 noch nicht verneinen, denn guter Glaube ist auch möglich, wenn der Erwerber die Tatsachen kennt, auf denen das Nichtrecht des Veräußerers beruht (Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10= Bearbo § 69 II Anm. 11 S. 254; Westermann, Sachenrecht 4= Auflo § 46 2a S. 234)= Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob er trotz Kenntnis dieser Tatsachen ohne grobe Fahrlässigkeit infolge rechtsirriger Beurteilung der ihm bekannten Tatumstände an das Eigentum seines Veräußerers geglaubt hat (:RGZ 74, 354, 356 f)« Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist daher der gutgläubige Eigentumserwerb der Beklagten zu 1 zu prüfen« Dabei ist entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten z u .1 auszugehen, daß die Beklagte zu 2 nicht von dem Eigentümer Br« Joseph Goebbels, sondern, wie sie behauptet und wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, vond essen Bruder Hans Goebbels, den auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zutreffend nicht für den Eigentümer gehalten hat, die Gegenstände übergeben bekommen hat« Der gute Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, soweit er sich auf den Vormann der Beklagten zu 2 bezieht, kann sich mithin w ie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, nur auf die Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels erstreckt haben" Wenn auch im bürgerlichen Recht'die Regel gilt, daß guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht geschützt wird, so bezieht1'sich dieser Rechtsgrundsatz, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, doch nur auf den Fall, daß der Erwerber seinen Veräußerer, also seinen unmittelbaren Vormann, gutgläubig zwar nicht für den Eigentümer, wohl aber für verfügungsberechtigt gehalten hat" Nur bei dieser Sachlage nützt ihm der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis nichts" Anders ist die Rechtslage.dagegen dann, wenn der Erwerber wußte oder in folge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß ein Vormann seines Erwerbers nicht Eigentümer gewesen war.
  • BGH, 25.03.1953 - II ZR 146/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59
    nicht gefolgt werden« Richtig ist allerdings, daß es sich insoweit um keinen typischen Geschehensablauf handelt, so daß die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ausscheidet (BGH Urt" v« 25" März 1953 - II ZR 146/52 - LM ZPO § 286 (C) Nr" 11)" Es gibt indes außer den Erfahrungssätzen, die so zwingend sind, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises den vollen Beweis für den betreffenden Lebensvorgang erbringen, auch solche, die eine weniger hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes Geschehen begründen" Auch derartige Erfahrungssätze, die für den Anscheinsbeweis nicht ausreich'en; : können nach der im Hinblick auf die besondere Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts ihnen beizumessenden Bedeutung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Stein/Jonas/Schönke aaO § 286 Anm" I 2 b)" Aus den Larlegungen des Berufungsgerichts geht nicht hervor, ob es die zu Gunsten des Klägers sprechende Lebenserfahrung berücksichtigt hat" Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, eine nähere Würdigung der Aussage der Zeugin Hertha Goebbels, der Witwe von Hans Goebbels, unterlassen hat, die über den Inhalt des Ferngespräches zwischen Br" Joseph Goebbels und Hans Goebbels nach dem Bombenangriff auf Rheydt, das überdies bereits im Jahre 1943 stattgefunden hat, Bekundungen gemacht und angegeben hat, ihr sei nicht bekannt, daß Dr" Joseph Goebbels ihrem verstorbenen Ehemann irgend einen Auftrag hinsichtlich der in dem Pappkarton aufbewahrten Gegenstände er teilt ha.be, ihr Ehemann habe ihr jedenfalls nie eine der artige Mitteilung gemacht".
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59
    ist er indes Eigentümer auch der von der Beklagten zu 2 an das Bundesarchiv verkauften Urkunden, und die Beklagte zu 2 ist bei dem Erwerb des Eigenbesitzes an diesen Urkunden nicht in gutem Glauben gewesen" Wird hiervon ausgegangen, so haftet die Beklagte zu 2 dem Kläger hinsichtlich dieser Urkunden auf Schadensersatz (§§ 989? 990 BGB)" Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre" Die Beklagte zu 2 ist also verpflichtet, die Urkunden dem Kläger zu verschaffen" Da der Kläger, so ist sein Vorbringen zu verstehen, die Urkunden von dem Bundesachriv dann herauserhält, wenn die Beklagte zu 2 in die Herausgabe an ihn einwilligt, ist er mithin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes berechtigt, von der Beklagten zu 2, die ihm das Eigentum nach seiner Darstellung zu Unrecht streitig macht, die Abgabe der Einwilligungserklärung gegenüber dem Bundesarchiv zu verlangen, durch die ihm ermöglicht werden soll, den Besitz an den Urkunden zu erhalten, ohne daß er noch einen Rechtsstreit gegen das Bundesarchiv zu führen braucht" Auch hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Sache nicht entscheidungsreif" Vielmehr bedarf es auch insoweit weiterer Peststellungen durch den 'Tatsachenrichter, so daß die Zurückverweisung an das Berufungsgericht nptwendig ist" 5" Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage im Revisionsrechtszuge ist unzulässig" Im Verhältnis zur ursprünglichen Klage bedeutet nämlich ihre Einführung eine Klageerweiterung, die im Revisionsrechtszuge nicht mehr er folgen kann (BGHZ 28, 131" 137; Wieczorek, ZPO .f. 280-# Anra".
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59
    Dies ist jedoch weder von den Parteien vor getragen noch von dem Berufungsgericht festgestellt worden, vielmehr ist aus dem Berufungsurteil lediglich zu entnehmen daß die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 die jetzt im un mittelbaren Besitz der Beklagten za 1 befindlichen Gegenstände zur Sicherheit für ein ihr von dieser gegebenes Darlehen übereignet hat, Die Sicherungsübereignung begründet ein Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer und ein solches Verhältnis, das den Sicherungsnehmer lediglich auf Zeit zum Besitz berechtigt, kann als Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB anzusehen seine Erhält also der Sicherungsnehmer die zur Sicherung übereigneten beweglichen Sachen ausgehändigt, so wird er regelmäßig treuhänderisch für den Sicherungsgeber den un mittelbaren Besitz ausüben und als Besitzmittler für den Sicherungsgeber als mittelbaren Besitzer anzusehen sein (vgl, BGHZ 28, 16, 27; Wolff/Raiser, 10" Bearbo Sachenrecht § 8 I 1 c und Anm, 10; Sfcaudinger aaO § 868 Rr, 15b; BGB RGR.K § 868 Anm. 12; aaA, ohne nähere Begründung West ermann bei Ermanu. BGB 2 0 Auflo § 868 Anm« 9 a, während er in "Sachenrecht" 4c Auflo § 18 ün$ez5/.S:..s85dausführt.idaß nicht auf das Eigentum allein abzustellen sei und auch an eigenen Sachen Eremdbesitz bestehen könne, wobei er ausdrücklich . den Sicherungsnehmer auf Grund der Sicherungsvereinbarung als Beispiel anführt).
  • BGH, 22.01.1957 - VIII ZR 72/56

    Netto-Kasse-Klausel. Aufrechnungsverzicht

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 145/59
    Durch die Zulassung einer Zwischenfeststellungsklage im Revisionsrechtszuge würden daher wie in BGHZ 23, 131, 137 für einen entsprechenden Sachverhalt mit Recht hervorgehoben worden ist, den Parteien Möglichkeiten eröffnet werden, die das Revisionsverfahren nicht bietet.
  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Gerade in Fällen der vorliegenden Art sollte der Tatrichter sich bewußt sein, daß eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewißheit voraussetzt (vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59 - NJW 1961, 777, 779).
  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00

    Widerlegung der Eigentumsvermutung

    Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet.
  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 271/19

    Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs

    Mit dem in der Revisionsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag hatte sich der Senat inhaltlich nicht zu befassen, weil er unzulässig ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 1957 - II ZR 250/55, BGHZ 24, 279, 285; vom 7. November 1957 - II ZR 280/55, BGHZ 26, 31, 37; vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 137; vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, NJW 1961, 777, juris Rn. 26; vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, juris Rn. 11).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 334/98

    Verfügung eines Nichtberechtigten über ein im Ausland belegenes Schiff

    Für einen Eigentumserwerb des Beklagten an dem inzwischen im Inland belegenen Schiff spricht zwar - trotz seiner Besitzbegründung im Ausland bei Abholung des Schiffs (in Holland) - die Eigentumserwerbsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1994 aaO S. 940 zu B I 2 m.w.N.), die sich auch auf die Verfügungsbefugnis der H.B.V. erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB).
  • BGH, 04.10.1979 - VII ZR 319/78

    Architektenhonorar: Beweislast

    Entscheidend gegen die Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis spricht weiter, daß es vorliegend um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses geht, der gemeinhin nicht aus typischen Geschehensabläufen, sondern regelmäßig nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalles gefolgert werden kann (vgl. BGH Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 = LM § 1 PatG Nr. 1; BGH Urteil vom 25. März 1953 - II ZR 146/52 = LM § 286 (C) ZPO Nr. 11; BGH NJW 1961, 777, 779; BGH NJW 1968, 2139 Nr. 1; BGH Urteil vom 14. Januar 1955 I ZR 75/53 = GRUR 1955, 447, 448, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1977 - VIII ZR 42/75

    Voraussetzungen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts im Falle eines auffälligen

    In einem solchen Falle hat aber das Gericht unter Würdigung des Beweisergebnisses zu prüfen, ob es die Eigentumsvermutung als widerlegt erachtet; dabei hat es - wie in jeder Beweiswürdigung - auch Beweisanzeichen und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 10. Mai 1960 - a.a.O. - und vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59 = LM BGB § 1006 Nr. 8 = NJW 1961, 777 = WM 1961, 150).

    Der Senat hat deshalb auch früher bereits ausgesprochen, daß die Anforderungen an den nach § 1006 BGB erforderlichen Beweis zur Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht besonders streng bemessen werden dürfen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1960 - a.a.O. -).

  • VG Karlsruhe, 10.05.2001 - 9 K 2018/99

    Herausgabe beschlagnahmter Sachen - Beweislast für Eigentum

    Eine solche Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann auch - wie im vorliegenden Fall - mit Hilfe von Beweisanzeichen (Indiztatsachen) und Erfahrungssätzen geführt werden (Staudinger-Gursky, BGB, Bearb. 1993, § 1006 Rd.Ziff. 42; BGH, Urt.v. 21.12.1960, NJW 1961, 777).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2008 - 4 U 37/08

    Drittwiderspruchsklage: Versteigerung des Gegenstandes während des

    § 1006 BGB gilt zwar grundsätzlich nur zugunsten des Eigenbesitzers (BGH NJW 1961, 777,778 ; Mü-Ko / Medicus, BGB, a.a.O. Rn. 6 zu § 1006).
  • OLG Koblenz, 18.12.1986 - 6 U 1334/85

    Vermutung; Urheberschaft; Urheber

    Demgegenüber bedeuten tatsächliche Vermutungen die Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins: Der an sich beweispflichtigen Partei wird im Hinblick auf allgemeine Erfahrungssätze die Darlegungs- und Beweisführung erleichtert; der Prozeßgegner der beweispflichtigen Partei hat nicht das Gegenteil zu beweisen; es genügt, wenn er die tatsächliche Vermutung erschüttert, um es bei der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Partei, die Rechte für sich beansprucht, zu belassen (vgl. BGHZ 2, 83, 85; BGH in NJW 1961, 777).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 4 U 197/06

    Werklohnanspruch aus abgetretenem Recht; Schadensersatz: Anspruch des Lieferanten

    Denn eine Bösgläubigkeit ist auch zu verneinen, wenn der Erwerber zwar die entscheidenden Tatsachen kennt, aber in Folge von Rechtsunkenntnis falsch wertet (BGH NJW 1961, 777; Palandt-Bassenge, § 932 BGB, Rn. 10).
  • OLG Dresden, 21.02.1996 - 6 U 1211/95

    Rechtsweg für Ansprüche aus Restitutionstatbestand

  • BGH, 28.02.1974 - VII ZR 75/73

    Übertragung des einzigen wesentlichen Vermögenswert in Form eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 5 A 1189/08

    Eigentumsvermutung bei der Sicherstellung eines Bargeldbetrages

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 10 ZB 18.3

    Sicherstellung von Geldscheinen bei einem Fremdbesitzer

  • VG Potsdam, 22.02.2011 - 3 K 2928/05

    Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte; Beitragspflicht

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77

    Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts

  • BGH, 11.05.1989 - IX ZR 6/88

    Eigentumsvermutung für den unmittelbaren Eigenbesitzer - Widerlegung einer

  • LAG Hessen, 12.12.1984 - 10 Sa 221/84

    Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Rückerstattung eines Abfindungsbetrages;

  • VG Koblenz, 23.04.2008 - 5 K 1802/07

    Keine Herausgabe sichergestellter Kosmetikmittel

  • VG Hannover, 21.01.2008 - 10 A 2695/05

    Beweislast; Eigentum; Sicherstellung

  • VG Oldenburg, 30.01.2008 - 2 A 969/07

    Bargeld; Beweisantizipation; Dauerverwaltungsakt; Durchsuchung; Eigenbesitz;

  • AG Hamburg-Harburg, 16.10.2006 - 644 C 172/06
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 411/84
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 942/81

    Bewertung einer Anwartschaft eines Ehegatten auf betriebliche Altersvorsorge als

  • BGH, 09.05.1974 - II ZR 72/73

    Bestehen eines Treuhandverhältnisses - Vorliegen einer Eigentumsvermutung -

  • BGH, 18.11.1963 - VIII ZR 50/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 200/61
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 25/78

    Scheidung einer Ehe - Ausspruch eines Verschuldens im Scheidungsurteil - Streit

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