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   BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02   

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https://dejure.org/2003,3538
BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02 (https://dejure.org/2003,3538)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2003 - VIII ZR 163/02 (https://dejure.org/2003,3538)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2003 - VIII ZR 163/02 (https://dejure.org/2003,3538)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Herausgabeanspruchs; Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken, als Design-Werkstätten und zu Ausstellungszwecken; Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht eines Vereins

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 549a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf einen gemeinnützigen Verein mit ideellem Zweck als Zwischenmieter; Ungleichbehandlung hinsichtlich des Kündigungsschutzes in gestuften Mietverhältnissen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schutz des sozialen Mietrechts für Endmieter bei gemeinnützigem Verein als Zwischenmieter

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3 a.F.; ; BGB § 985

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 (a.F.) § 985
    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Gewerbliche" Zwischenvermietung durch gemeinnützigen Verein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 816
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02
    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02
    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung des Mieters, der Wohnraum nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, sondern von einem gewerblichen Zwischenvermieter (Beschluß des BVerfG vom 11. Juni 1991 aaO) ist im vorliegenden Fall ein Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F., § 985 BGB durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls dahin eingeschränkt, daß die Beklagte sich auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts gegenüber der Klägerin berufen kann.

  • BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung der analogen Anwendung haftungsbegründender Normen

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BVerfG, 03.02.1994 - 1 BvR 2195/93

    Endmieter - Hauptmieter - Sozialer Kündigungsschutz - Zwischenmieter - Klassische

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02
    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14

    BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

    Zwar hat der Senat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 162/02, NJW 2003, 3054 unter II 2, und VIII ZR 163/02, WuM 2003, 563 unter II 2) angenommen, dass sich ein Endmieter, der von einem nicht gewerblichen Zwischenmieter angemietet hat, im Einzelfall gegenüber dem Herausgabeanspruch des Hauptvermieters nach Beendigung der Zwischenvermietung auf die Kündigungsvorschriften des Wohnungsmietrechts berufen kann.
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16

    Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung

    Dabei reicht allein eine Anwendung des sozialen Mieterschutzes der §§ 573 ff. BGB zu Gunsten der Beklagten zu 2) und 3) im Verhältnis zum Kläger als Eigentümer des Mietobjekts nicht aus (so BGH, NJW 2003, 3054 f. [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 162/02] ; ZMR 2003, 816 f.).

    Wenn auch nicht unterstellt werden kann, dass das Mietverhältnis mit den Beklagten zu 2) und 3) ohne Dazwischenschaltung der B AG in gleicher Weise zustandegekommen wäre, so kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die A AG die Wohnung an die Beklagten zu 2) und 3) zu vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar vermietet hätte oder die Beklagten zu 2) und 3) eine vergleichbare Wohnung anderweitig auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu gleichfalls tragfähigen Bedingungen erhalten hätten (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 3054 f. [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 162/02] ; ZMR 2003, 816 f.; andererseits BGH, NJW 1996, 2862 ff. [BGH 03.07.1996 - VIII ZR 278/95] ; vgl. Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., § 565, Rdnr. 18 m.w.N.).

  • LG Berlin, 02.10.2014 - 67 S 257/14

    Wohnraummiete: Gewerbliche Weitervermietung durch Genossenschaft als

    Erforderlich ist dafür eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenvermieters (BGH, Urt.v. 30. April 2003 - VIII ZR 163/02, ZMR 2003, 816 Tz. 8).
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