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   BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10   

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https://dejure.org/2011,8304
BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 (https://dejure.org/2011,8304)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 (https://dejure.org/2011,8304)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2011 - VIII ZR 163/10 (https://dejure.org/2011,8304)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 573c Abs 1 BGB, § 10 WoBindG, § 11 WoBindG
    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Kündigungsausschlussklausel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WoBindG §§ 10, 11 Abs. 3; BGB §§ 307 Abs. 1, 542, 561, 573
    Mietrecht: Formularvertraglicher Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren unangemessen benachteiligend

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung des Mieters aufgrund dessen Bindung an den Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wohnbindungsgesetz - Kündigungsfrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamer formularmäßiger Kündigungsausschluss

  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Kündigungsausschlussklausel

  • ra.de
  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Kündigungsausschlussklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 573c Abs. 1
    Benachteiligung des Mieters aufgrund dessen Bindung an den Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Kein Kündigungsausschluss von mehr als 4 Jahren in Formularklauseln

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Bindungszeitraum durch befristeten Kündigungsausschluss darf maximal 4 Jahre betragen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kündigungsausschluss über mehr als 4 Jahre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 182
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei

    Auszug aus BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss unwirksam ist, wenn der Mieter für mehr als vier Jahre - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - gebunden wird (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, WuM 2011, 35 Rn. 15).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18

    Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr

    aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass ein formularvertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss, der die Dauer von vier Jahren übersteigt, den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. BGH Urteile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - NJW 2015, 3780 Rn. 19; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10 - ZMR 2012, 182 Rn. 10 f. und vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10 - NJW 2011, 597 Rn. 2, 15).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar ein formularmäßiger  Kündigungsausschluss dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 15; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, WuM 2011, 294 Rn. 11).

    Daher hat der Senat formularmäßige Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen Bindungszeitraum von vier Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentliche Kündigung erstmals " nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums" zulässig ist (Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 13 ff.; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, aaO).

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