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   BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12   

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https://dejure.org/2012,42325
BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12 (https://dejure.org/2012,42325)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2012 - VIII ZR 17/12 (https://dejure.org/2012,42325)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 (https://dejure.org/2012,42325)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 AVBEltV, § 30 AVBWasserV, § 30 AVBFernwärmeV
    Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende Verbrauchserfassung und -berechnung; Beweislast des Kunden für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung; Beweisfälligkeit und Einwendungsausschluss; Verweisung des ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung der Versorgungsunternehmens zur Festsetzung ihrer aus den Lieferverhältnissen resultierenden Entgeltforderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung; Recht der Versorgungsunternehmens zur Durchsetzung der Entgeltforderungen im Prozess ohne eine ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungsverweigerung bei Rechnungen für Strom, Wasser und Fernwärme nur bei offensichtlichen Fehlern; fehlerhaft abgerechneter Verbrauch; Verweis auf Rückforderungsprozess; vorläufig bindende Wirkung von Entgeltforderungen; Verbrauchserfassung

  • Betriebs-Berater

    Vorläufig bindende Wirkung der festgesetzten Entgeltforderung eines Versorgungsunternehmens trotz fehlerhafter Verbrauchserfassung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Eine Entgeltforderung in der Energie- und Wasserversorgung ist nach § 30 AVB nur bei offensichtlichem Fehler nicht durchsetzbar

  • rewis.io

    Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende Verbrauchserfassung und -berechnung; Beweislast des Kunden für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung; Beweisfälligkeit und Einwendungsausschluss; Verweisung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433 Abs. 2
    Berechtigung der Versorgungsunternehmens zur Festsetzung ihrer aus den Lieferverhältnissen resultierenden Entgeltforderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung; Recht der Versorgungsunternehmens zur Durchsetzung der Entgeltforderungen im Prozess ohne eine ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Energie- und Wasserversorgung: Vorläufige Bindung an Abrechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorläufig bindende Wirkung der festgesetzten Entgeltforderung eines Versorgungsunternehmens trotz fehlerhafter Verbrauchserfassung

  • hoech-partner.de (Kurzinformation)

    Pflichtversorgungskunden können fehlerhafte Messung/Ablesung erst im Rückforderungsprozess beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2273
  • MDR 2013, 261
  • BB 2013, 193
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    Gelingt dies dem Kunden nicht, ist er im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131; vom 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608; vom 19. Januar 1983, VIII ZR 81/82, WM 1983, 341).

    Nach der gewählten Konzeption sollte der Kunde, der einen offensichtlichen Fehler nicht vortragen und/oder belegen kann, deshalb im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 a; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 unter II 2 a; Steenbuck, MDR 2010, 357 ff.; Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 1999, § 30 AVBEltV Rn. 3 f., 8; Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, aaO, § 30 AVBV Rn. 15; jeweils mwN).

    Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats wie auch der in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nahezu durchgehend vertretenen Auffassung voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; Steenbuck, aaO S. 358; Hempel, aaO Rn. 27; jeweils mwN).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    Gelingt dies dem Kunden nicht, ist er im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131; vom 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608; vom 19. Januar 1983, VIII ZR 81/82, WM 1983, 341).

    Nach der gewählten Konzeption sollte der Kunde, der einen offensichtlichen Fehler nicht vortragen und/oder belegen kann, deshalb im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 a; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 unter II 2 a; Steenbuck, MDR 2010, 357 ff.; Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 1999, § 30 AVBEltV Rn. 3 f., 8; Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, aaO, § 30 AVBV Rn. 15; jeweils mwN).

    Zu diesen vom Einwendungsausschluss erfassten Fehlern zählen - anders als die vertraglichen Grundlagen für das Bestehen, die Fälligkeit und die Durchsetzbarkeit der beanspruchten Entgeltzahlung (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 51 f.) - insbesondere Mess-, Ablese- oder Rechenfehler, die bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung aufgetreten sind (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 50, 54; Hempel, aaO Rn. 25 mwN).

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    Gelingt dies dem Kunden nicht, ist er im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131; vom 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608; vom 19. Januar 1983, VIII ZR 81/82, WM 1983, 341).

    Nach der gewählten Konzeption sollte der Kunde, der einen offensichtlichen Fehler nicht vortragen und/oder belegen kann, deshalb im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 a; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 unter II 2 a; Steenbuck, MDR 2010, 357 ff.; Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 1999, § 30 AVBEltV Rn. 3 f., 8; Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, aaO, § 30 AVBV Rn. 15; jeweils mwN).

  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 1 U 138/87
    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    aa) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines am Maßstab des § 30 Nr. 1 AVB berücksichtigungsfähigen Mess-, Ablese- oder Rechenfehlers und dessen Offensichtlichkeit trägt nach allgemeiner Auffassung der Kunde, der diesen Einwand erhebt (OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518, 1519; KG, VersR 1985, 288, 290; Hempel, aaO Rn. 57 mwN).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 8/09

    Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen Immobilienverwalter und

    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz geführt (Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 8/09, NJW-RR 2011, 409).
  • KG, 13.07.1984 - 4 U 2544/83
    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    aa) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines am Maßstab des § 30 Nr. 1 AVB berücksichtigungsfähigen Mess-, Ablese- oder Rechenfehlers und dessen Offensichtlichkeit trägt nach allgemeiner Auffassung der Kunde, der diesen Einwand erhebt (OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518, 1519; KG, VersR 1985, 288, 290; Hempel, aaO Rn. 57 mwN).
  • OLG Hamm, 08.02.1991 - 19 U 205/90
    Auszug aus BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    Derartige Zweifel genügen aber zum Nachweis einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der gestellten Rechnungen nicht (OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1209, 1210).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17

    Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem

    aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass auch der nunmehr in § 17 Abs. 1 StromGVV vorgesehene Einwendungsausschluss - ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV (dazu Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 11, unter Hinweis auf BR-Drucks. 76/79 zu § 30 AVBEltV) - auf der Erwägung des Verordnungsgebers beruht, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollten, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.

    bb) Der Kunde soll somit zwar regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 243/12

    Energieversorgungsvertrag: Rechtsfolgen einer unzulässigen Verbrauchsschätzung

    Einwände dagegen berechtigen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV zur Zahlungsverweigerung (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, CuR 2013, 19 Rn. 11 ff. zu § 30 AVBEltV, AVBWasserV und AVBFernwärmeV), die hier nicht vorliegen.
  • LG Magdeburg, 28.10.2016 - 11 O 405/16

    Erhebliche Erhöhung des Stromverbrauchs eines Konsumenten ohne ersichtlichen

    Zur alten Rechtslage betreffend § 30 Nr. 1 AVBEltV a.F. war nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Erheblichkeit des Einwandes des Kunden, dass dieser nach den Umständen offensichtlich war, was wiederum voraussetzte, dass die Rechnung selbst bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen ließ, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich war (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2012, Az. VIII ZR 17/12, Rn. 15, juris).
  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

    Denn nicht anders als der Grundversorger sieht sich der Versorger im Rahmen der Sonderkundenverträge - wie hier die Beklagte - der Problematik ausgesetzt, dass er gegenüber einer Vielzahl von Kunden relativ kleine Forderungen erheben und durchsetzen muss, bei denen Streitigkeiten typischerweise (lediglich) über Mess-, Ablese- und Rechenfehler bestehen werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 21; vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 14).

    Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er sich bereits auf den ersten Blick erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel über die Fehlerhaftigkeit nicht bestehen können (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 a; vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 15; jeweils mwN).

  • BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 41/13

    Zur Unterbrechung der Stromversorgung bei Einwänden des Kunden gegen die erteilte

    Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens fällt nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV (BR-Drucks. 306/06, S. 37; vgl. Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 2 a zu § 30 AVBWasserV; vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, CuR 2013, 19 Rn. 11 ff. zu § 30 AVBEltV, AVBWasserV und AVBFernwärmeV).
  • OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15

    Stromlieferungsvertrag: Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers

    a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt ( BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 14; Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13 , Tz. 27).

    Der Zweck der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 , Tz. 11 f. m.w.N.), rechtfertigt es zwar, den Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen.

  • KG, 04.02.2013 - 8 U 215/12

    Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs

    Der Nachweis einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit erfordert, dass die Abrechnungen bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lassen, dass also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist, sondern sich die Fehlerhaftigkeit anhand offen zutage liegender Umstände zweifelsfrei aufdrängt (BGH, Urteil vom 21. November 2012, - VIII ZR 17/12 -).
  • OLG Koblenz, 23.08.2018 - U 311/17

    Wasserpreis Mainz - Kartellverstoß: Schadenersatzanspruch aufgrund überhöhter

    Dies setzt voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - VIII ZR 17/12, Rn. 15 m. w. N.).
  • OLG Celle, 20.10.2015 - 13 U 9/15

    Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers einer Stromrechnung bei

    a) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV deckt sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass sein Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht nur auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt (BGH, Urt. v. 21. Nov. 2012 - VIII ZR 17/12, juris Tz. 14; Senat, Urt. v. 26. Sept. 2013 - 13 U 30/13, juris Tz. 27).

    Der Zweck der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, juris Tz. 11 f. m.w.N.), rechtfertigt es zwar, den Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen.

  • OLG Celle, 26.09.2013 - 13 U 30/13

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Nach der gewählten Konzeption sollte der Kunde, der einen offensichtlichen Fehler nicht vortragen und/oder belegen kann, deshalb im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, juris Rn. 12).

    Ausgenommen hiervon sind lediglich die Einwendungen, die die vertraglichen Grundlagen für die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, juris Rn. 16 f; BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 178, 179; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1209).

  • OLG Koblenz, 17.03.2015 - 3 U 1514/14

    Begriff des offensichtlichen Fehlers i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV

  • OLG Celle, 12.10.2015 - 13 U 9/15

    Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2018 - 27 U 20/16

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen erteilte Rechnung aus der Belieferung von

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2022 - 26 U 2/22

    Voraussetzungen der Kündigung eines Dampflieferungsvertrags mit einer Laufzeit

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2018 - 27 U 27/17

    Begriff des offensichtlichen Fehlers i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV

  • AG Hamburg, 19.06.2013 - 8a C 324/12

    Gaslieferungsvertrag: Beginn der Verjährung einer Entgeltforderung; Anspruch auf

  • LG Hamburg, 11.03.2014 - 307 O 59/13

    Gaslieferungsvertrag - Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Abrechnung des

  • AG Bielefeld, 30.12.2016 - 406 C 148/13

    Zahlungsanspruch von Kosten für Strom, Gas und Wasser aufgrund eines

  • AG Krefeld, 23.05.2013 - 3 C 423/11

    Zahlungsanspruch aus dem Abschluss eines Versorgungsvertrags bei Entnahme der

  • AG Schwäbisch Gmünd, 31.10.2019 - 5 C 446/18

    Hoher Wärmeverlust: Wie ist abzurechnen?

  • OLG Naumburg, 25.04.2013 - 10 W 14/13

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für die Rechtsverteidigung gegen die

  • LG Bonn, 27.01.2021 - 1 O 144/20

    Wasserverbrauch Offensichtlicher Fehler Universitätsbetrieb

  • LG Lübeck, 22.02.2018 - 14 S 149/17

    Voraussetzungen eines offensichtlichen Fehlers bei einer Stromrechnung

  • AG Villingen-Schwenningen, 10.02.2016 - 11 C 429/15

    Stromlieferungsvertrag: unzulässige Verbrauchsschätzung

  • LG Bonn, 17.06.2020 - 1 O 95/19

    Wasserverbrauch; Lieferungsvertrag; BLB NRW

  • LG Dortmund, 30.01.2018 - 1 S 210/17
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