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   BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06   

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https://dejure.org/2009,7031
BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06 (https://dejure.org/2009,7031)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - VIII ZR 176/06 (https://dejure.org/2009,7031)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 176/06 (https://dejure.org/2009,7031)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung eines Fahrzeugverkäufers bei Lieferung eines neuen Fahrzeuges i.R.e. Nacherfüllung

  • Judicialis

    BGB § 346 Abs. 1; ; BGB § 439 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 4
    Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Rahmen der Nacherfüllung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbrauchsgüterkauf: Bei Neulieferung keine Nutzungsentschädigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH weist Anspruch auf Nutzungsentschädigung zurück - Bundesgerichtshof orientiert sich an vorangegangener EuGH-Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbrauchsgüterkauf: Bei Neulieferung keine Nutzungsentschädigung! (IBR 2009, 1065)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist § 439 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) folgendermaßen einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2009, 427, Tz. 13 ff., 26; so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB in der seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2399, 2400).

    Dazu hatte dieser jedoch vor Erlass des Senatsurteils vom 26. November 2008 (a.a.O.) auch keine Veranlassung.

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist § 439 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) folgendermaßen einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2009, 427, Tz. 13 ff., 26; so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB in der seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2399, 2400).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Die Revision vermag zwar keinen einschlägigen Vortrag des - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 = NJW 2007, 2619, Tz. 13) - Klägers in den Vorinstanzen aufzuzeigen.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.) .
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    (aaa) Zwar hat das Berufungsgericht insoweit im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB als einer ihr günstigen Norm (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 13 mwN) und damit auch für den Umstand, dass sie das Pferd als Verbraucherin ersteigert hat, die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, aaO; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 176/06, juris Rn. 8).
  • LG Halle, 05.03.2019 - 5 O 109/18

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog, Abgasskandal

    Denn in einem solchen Fall ist die mangelhafte Sache selbst zurückzugewähren, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache zusteht (BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009, VIII ZR 176/06, und Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, jeweils unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008 (Rs. C - 404/06).
  • LG Köln, 10.10.2012 - 9 S 308/11

    Schätzung der Höhe des Wertersatzes bei Nutzung einer beweglichen Sache auf Basis

    Die vom Amtsgericht wiedergegebene gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 03.07.2009 - 15 O 9/09, zit. nach juris), wonach angesichts der Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 17.04.2008 - C-404/06 = NJW 2008, 1433 - "Quelle") und des BGH (Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 = NJW 2009, 427; Urt. v. 11.02.2009 - VIII ZR 176/06 = SVR 2009, 331) davon auszugehen sei, dass sowohl bei einer Nacherfüllung durch Neulieferung als auch bei dem Scheitern oder der Unmöglichkeit der Nacherfüllung und einem daraufhin erfolgenden Rücktritt des Käufers keine Verpflichtung zur Leistung eines Wertersatzes bzw. Nutzungsentschädigung bestehe, verfängt nicht.
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