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   BGH, 01.04.2020 - VIII ZR 18/19   

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https://dejure.org/2020,9653
BGH, 01.04.2020 - VIII ZR 18/19 (https://dejure.org/2020,9653)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2020 - VIII ZR 18/19 (https://dejure.org/2020,9653)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2020 - VIII ZR 18/19 (https://dejure.org/2020,9653)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 433 Abs 2 BGB
    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon-Marketplace-Garantie - Amazon A-bis-z Garantie

  • webshoprecht.de

    Amazon A-bis-z-Garantie und Wiederaufeben des Kaufpreisanspruchs

  • JurPC

    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon-Marketplace-Garantie

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen eines Kaufpreisanspruch durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrags auf einem Amazon-Konto aufgrund des Abschlusses der Amazon A-bis-z-Garantie; Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon A-bis-z-Garantie

  • online-und-recht.de

    Rechtliche Beurteilung der "A-bis-z-Garantie" von Amazon

  • rewis.io

    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon-Marketplace-Garantie - Amazon A-bis-z Garantie

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362; BGB § 433 Abs. 2
    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung bei Rückbelastung des Amazon-Kontos des Verkäufers aufgrund der "Amazon A-bis-z-Garantie"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 C; BGB § 157 Ga; BGB § 433 Abs. 2
    Erlöschen eines Kaufpreisanspruch durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrags auf einem Amazon-Konto aufgrund des Abschlusses der Amazon A-bis-z-Garantie; Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon A-bis-z-Garantie

  • rechtsportal.de

    BGB § 433 Abs. 2
    Erlöschen eines Kaufpreisanspruch durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrags auf einem Amazon-Konto aufgrund des Abschlusses der Amazon A-bis-z-Garantie; Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon A-bis-z-Garantie

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Amazon Marketplace A-bis-z-Garantie

  • datenbank.nwb.de

    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon-Marketplace-Garantie - Amazon A-bis-z Garantie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung bei Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace und Rückbelastung des Amazon-Kontos des Verkäufers aufgrund eines A-bis-Z-Garantieantrags des Käufers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    A-z-Garantie von Amazon für Marketplace-Händler gegenüber Käufer nicht bindend - Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises lebt wieder auf

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Amazon-Garantie bindet nicht den Verkäufer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon-Marketplace-Garantie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marketplace-Verkäufer kann trotz vorhandener Amazon-"A-bis-z-Garantie" klagen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Händler kann bei Erstattung durch Amazon A-bis-z-Garantie erneut Zahlung verlangen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    "A-bis-Z-Garantie" von Amazon bindet Händler nicht gegenüber Endverbrauchern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    A-bis-z-Garantie von Amazon bindet Verkäufer nicht

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Amazons A-bis-z-Garantie-Entscheidung ist für den Verkäufer nicht bindend

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der Amazon A-bis-Z-Garantie?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1465
  • MDR 2020, 717
  • VersR 2020, 984
  • WM 2020, 2193
  • MMR 2020, 467
  • MIR 2020, Dok. 043
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.2017 - VIII ZR 83/16

    Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - VIII ZR 18/19
    Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).

    Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).

    Der Fall sei nicht mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des Zahlungsdienstleisters PayPal (Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33) vergleichbar.

    Das Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon A-bis-z-Garantie steht der Erfüllungswirkung nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 15 ff. [zum insoweit vergleichbaren Bezahlsystem PayPal]).

    Eine vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung für den Fall der Rückbuchung ist ebensowenig anzunehmen wie ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 23 ff.).

    a) Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, denen - wie das Landgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Parteien vor der Nutzung der Internetplattform zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 31 [zu den PayPal-AGB] und vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19 [zu den eBay-AGB]; jeweils mwN).

    Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Garantieantrag des Käufers wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 35 [zu den PayPal-AGB]).

    (5) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Plattformbetreiber zu verweisen (ebenso für PayPal: Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 45).

  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 100/15

    Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - VIII ZR 18/19
    a) Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, denen - wie das Landgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Parteien vor der Nutzung der Internetplattform zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 31 [zu den PayPal-AGB] und vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19 [zu den eBay-AGB]; jeweils mwN).
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16

    Hemmung der Verjährung: Beruhen zweier Ansprüche auf "demselben Grund"

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - VIII ZR 18/19
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Garantie nach dem gesetzlichen Regelungssystem die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16, NJW 2018, 387 Rn. 22, 27) und Abweichendes zwischen den Kaufvertragsparteien nicht vereinbart ist.
  • BGH, 12.05.2022 - IX ZR 71/21

    SEPA-Basislastschriftverfahren: Zahlungsanspruch des Gläubigers aus der

    cc) Der Annahme einer durch die Rückbelastung auflösend bedingten Erfüllung steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zahlungen mittels PayPal (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 14 ff; vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16, WM 2018, 37 Rn. 13 ff) und über Amazon (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 10 f) nicht entgegen.

    Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof entsprechend auf die vorbehaltlose Gutschrift des Kaufpreises auf dem Verkäuferkonto bei Amazon übertragen, wenn das Konto aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 11 f).

    Nach dieser hat allein PayPal oder Amazon - jedoch nicht der Käufer - die Befugnis zur eigenständigen Entscheidung, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 24 ff; vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16, WM 2018, 37 Rn. 24 ff; vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 12).

    Danach wird bereits bei Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer eine Wiederbegründung des Kaufpreisanspruchs stillschweigend für den Fall vereinbart, dass das Verkäuferkonto nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz beziehungsweise A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 28 ff; vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16, WM 2018, 37 Rn. 27 ff; vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 13 ff).

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