Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 556 Abs. 3 Satz 3

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietnachforderung nach Abrechnung des Mietverhältnisses - Aufrechnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Jahresfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Nebenkostenabrechnung nach Jahresfrist nicht mehr korrigierbar

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (7)

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Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss einer Betriebskostennachforderung nach Ablauf der Jahresfrist auch bei Guthaben! (IMR 2008, 76)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 12.12.2007, Az.: VIII ZR 190/06 (Keine Korrektur erteilter Betriebskostenabrechnung nach Abrechnungsfristablauf - Nachforderung statt Guthaben)" von VRiOLG Dr. Michael Schmid, original erschienen in: NJW 2008, 1151 - 1152.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 1150
  • MDR 2008, 379
  • NZM 2008, 204
  • IMR 2008, 76



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09  

    Mietrecht - Nachforderungszahlung bzw. Guthabenauszahlung: Kein Anerkenntnis!

    Dies gilt nicht nur für die Forderung eines über die geleistete Betriebskostenvorauszahlung hinausgehenden Betrages, sondern auch für die Forderung eines Betrages, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung - namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben ist - übersteigt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 12 f.).

    Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, aaO; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, aaO Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NJW 2006, 3350 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13).

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11  

    Mietrecht - Heizkosten: Abrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig!

    Dies schließt auf den Saldo der bisherigen Abrechnungen begrenzte Nachzahlungsansprüche der Klägerin nicht aus, falls es ihr gelingt, für die genannten Abrechnungsjahre - gegebenenfalls aufgrund einer sachgerechten Schätzung - nachträglich eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip vorzulegen, da die den Beklagten jeweils innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mitgeteilten Betriebskostenabrechnungen den formellen Anforderungen an ihre Prüffähigkeit genügen (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 2; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13 f.).
  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10  

    Mietrecht - Betriebskosten: BGH lockert Ausschlussfrist!

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob der Abrechnung - wie hier - SollVorauszahlungen oder - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VIII ZR 190/06) - Ist-Vorauszahlungen zugrunde gelegen hätten.

    Das gilt namentlich auch dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, WuM 2008, 150 Rn. 12).

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  • AG Gifhorn, 16.09.2008 - 2 C 175/08  

    Wohnraummietrecht: Rückforderung aus korrigierter Nebenkosten-Abrechnung

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2008, S. 1150 f. und NJW 2005, S. 219 ff. ) ist ein solches Vorgehen aber grundsätzlich möglich und zulässig.

    Denn die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Ablauf dieser Frist dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden ( BGH NJW 2008, S. 1150, 1151 ; NJW 2006, S. 903 f. und NJW 2005, S. 219, 220 ).

    Eine Nachforderung im Sinne dieser Regelungen ist auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt ; dies gilt auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist ( BGH NJW 2008, S. 1150, 1151 ).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis -wie hier -ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 39/11  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis -wie hier -ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 40/11  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

    Der Ausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB betrifft nicht nur solche Nachforderungen, die über die vom Mieter geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen hinausgehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Leitsatz Satz 2).

    Dies gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis -wie hier -ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, aaO Rn. 12).

  • LG Krefeld, 10.11.2010 - 2 S 34/10  

    Mietrecht - Nebenkostenabrechnung mittels Sollvorschüssen

    In diesem Fall widerstreiten nämlich zwei gegenläufige Prinzipien: Einmal das Nachforderungsverbot, das nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NZM 2008, 204; BGH NZM 2005, 13) bedeutet, dass eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist weder hinsichtlich der Einzelpositionen noch hinsichtlich des Gesamtsaldos zum Nachteil des Mieters geändert werden darf, weil der Mieter sich nach Ablauf der Abrechnungsfrist darauf einrichten können soll, welches Guthaben ihm zusteht bzw. welche Nachzahlung er maximal zu leisten hat.
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