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   BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 191/12   

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https://dejure.org/2013,18697
BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 191/12 (https://dejure.org/2013,18697)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2013 - VIII ZR 191/12 (https://dejure.org/2013,18697)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 191/12 (https://dejure.org/2013,18697)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 536a Abs 1 BGB
    Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch des Mieters trotz formell mangelhafter fristloser Kündigung wegen Schimmelbefalls der Wohnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz des Kündigungfolgeschaden bei Beruhen der Kündigung auf einen sachlichen Grund (hier: Schimmelbefall) und bei Vorliegen eines formellen Mangels der Kündigung (hier: keine Beifügung der Originalvollmacht)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatz des Mieters wegen mängelbedingtem Umzug auch bei formell unwirksamer Kündigung begründet; § 536a Abs. 1 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen Mietmängeln trotz unwirksamer Kündigung durch Mieter

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch des Mieters trotz formell mangelhafter fristloser Kündigung wegen Schimmelbefalls der Wohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 174; BGB § 536a Abs. 1
    Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz des Kündigungfolgeschaden bei Beruhen der Kündigung auf einen sachlichen Grund (hier: Schimmelbefall) und bei Vorliegen eines formellen Mangels der Kündigung (hier: keine Beifügung der Originalvollmacht)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung formell unwirksam: Schadensersatz für neue Wohnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Wenn sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters auch die Anmietung einer Ersatzwohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Formeller Kündigungsmangel steht nicht zwangsläufig einem Schadensersatzanspruch entgegen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fehlerhafte, aber sachlich begründete Mieterkündigung wahrt Schadenersatzrechte des Mieters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch des Mieters wegen mangelhafter Mietsache besteht ungeachtet formellen Mangels seiner fristlosen Kündigung

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen erheblichem Mietmangel besteht auch bei unwirksamer Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch des Mieters nur bei auch formell korrekter Kündigung? (IMR 2013, 357)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2660
  • MDR 2013, 1025
  • NZM 2013, 675
  • ZMR 2014, 24
  • NJ 2014, 32
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 281/06

    Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 191/12
    Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die von einem sachlichen Grund zur fristlosen Kündigung getragen ist, steht, auch wenn sie an einem formellen Mangel leidet, einem auf § 536a Abs. 1 BGB gestützten Ersatz derjenigen Schäden nicht entgegen, die darauf beruhen, dass der Mieter bestehende Mängel der Mietwohnung berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eine den Umständen nach angemessene neue Wohnung anzumieten (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2007, VIII ZR 281/06, WuM 2007, 570).

    Logische Voraussetzung für einen Kündigungsfolgeschaden sei aber - wovon offensichtlich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 (VIII ZR 281/06) ausgegangen sei - eine wirksame Kündigung des Mieters aufgrund des Schadens.

    Das Erfordernis der Wirksamkeit des Kündigungsausspruchs unabhängig vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes ergibt sich - anders als das Berufungsgericht meint - insbesondere nicht aus dem von ihm in Bezug genommenen Senatsurteil vom 13. Juni 2007 (VIII ZR 281/06, WuM 2007, 570 Rn. 9).

  • BGH, 06.02.1974 - VIII ZR 239/72

    Anforderungen an die Ausübung eines Vorkaufsrechts - Schadensersatz wegen der

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 191/12
    Soweit dort ausgeführt ist, dass nach der ständigen, im Einzelnen näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ist, ist es - genauso wie in weiteren Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72, WuM 1974, 213 unter II 1; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 294 f.) - immer nur um Fragen des Kündigungsgrundes und der Ersatzpflicht für hierdurch verursachte Schäden gegangen.
  • BGH, 03.06.1992 - VIII ZR 138/91

    Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 191/12
    Soweit dort ausgeführt ist, dass nach der ständigen, im Einzelnen näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ist, ist es - genauso wie in weiteren Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72, WuM 1974, 213 unter II 1; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 294 f.) - immer nur um Fragen des Kündigungsgrundes und der Ersatzpflicht für hierdurch verursachte Schäden gegangen.
  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

    Das ist dann der Fall, wenn der Mieter bestehende Mängel der Mietsache berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch den Umständen nach angemessene neue Räume anzumieten (BGH Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 191/12 - NJW 2013, 2660 Rn. 9 f.).
  • BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14

    Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter

    Denn § 536 a Abs. 1 BGB knüpft für die Schadensersatzpflicht des Vermieters an das sachliche Vorliegen der dort beschriebenen Mängel oder den Verzug mit der Mangelbeseitigung und einen dadurch verursachten Schaden an (BGH Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 191/12 - NZM 2013, 675 Rn. 10).
  • BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 97/15

    Zurückweisung der Berufung wegen verspäteter Einzahlung des Auslagenvorschusses

    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 536a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch Schmerzensgeld umfasst, noch die unbeschadet davon bestehenden Rechte des Mieters aus § 536 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Senatsurteil vom 3. Juli - - VIII ZR 191/12, NJW -, 2660 Rn. 8) abgelehnt werden.

    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 536a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch Schmerzensgeld umfasst, noch die unbeschadet davon bestehenden Rechte des Mieters aus § 536 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Senatsurteil vom 3. Juli - - VIII ZR 191/12, NJW -, 2660 Rn. 8) abgelehnt werden.

  • LG Potsdam, 27.02.2015 - 13 S 46/14

    Wohnraummiete: Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Mietmangel;

    Unter § 536a Abs. 1 BGB fallen alle materiellen, d. h. vermögensmäßig fassbaren Schäden sowie die durch eine fristlose Kündigung entstandenen Schäden, die der Vermieter zu erstatten hat (vgl. BGH NJW 2013, 223 Rn 20 ff: Kündigung nach unberechtigtem Modernisierungsverlangen nach § 554 Abs. 2 aF; BGH NJW 2013, 2660 Rn 10).

    Die Ersatzpflicht des Vermieters hängt nämlich nicht von der - auch formellen - Wirksamkeit des Kündigungsausspruchs ab (BGH NJW 2013, 223; BGH NJW 2013, 2660; so aber formuliert in BGH NJW 2007, 2474 = NZM 2007, 561 Rn 9 mwN), da die aus § 536a Abs. 1 BGB resultierende Ersatzpflicht des Vermieters allein auf das Bestehen eines sachlichen Kündigungsgrundes zu Gunsten des Mieters abstellt.

    Eine weitere Einschränkung der Ersatzpflicht des Vermieters dahingehend, dass diese ungeachtet des materiellen Kündigungsgrundes, der dadurch herausgeforderten Anmietung der Ersatzwohnung und einer damit einhergehenden Freigabe der bisherigen Wohnung erst mit dem Ausspruch einer auch formell wirksamen Kündigung erst entstehen soll, findet im Wortlaut des § 536a Abs. 1 keine Stütze, da die Schadensersatzpflicht des Vermieters nur an das sachliche Vorliegen der dort beschriebenen Mängel oder den Verzug mit der Mängelbeseitigung und einen dadurch verursachten Schaden anknüpft (BGH NJW 2013, 2660, 2661 = NZM 2013, 675 Rn 10; BGH NJW 2013, 2660 Rn 10).

  • OLG Dresden, 14.10.2015 - 5 U 1724/14

    Rechte des Mieters von Räumen zum Betrieb eines Restaurants bei sofort

    Die Anwendung des § 536a BGB wird durch die der Beklagten am 12.07.2011 zugestellte Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgeschlossen, vielmehr kann der Kläger gerade den Kündigungsfolgeschaden ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2013, VIII ZR 191/12, NJW 2013, 2660.).

    Er kann daneben auch Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Vorschriften geltend machen (Eisenschmid a.a.O. § 536 Rn 403), wobei vorliegend der Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gem. §§ 280, 314 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 281/06, NJW 2007, 2474; Urteil vom 03.07.2013, VIII ZR 191/12, NJW 2013, 2660).

  • BGH, 26.04.2023 - XII ZR 83/22

    Erstattung von Mehrkosten für die Anmietung einer gewerblichen Ersatzimmobilie

    (1) Ist der Vermieter nicht in der Lage, dem Mieter die angemieteten Räumlichkeiten wie geschuldet zur Verfügung zu stellen, kann der Mieter zur Anmietung von Ersatzräumen berechtigt sein und gegebenenfalls die Mehrkosten als Schadensersatz beim Vermieter geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15 - NJW 2017, 1104 Rn. 11, 19 mwN und BGH Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 191/12 - NZM 2013, 675 Rn. 10).
  • LG Saarbrücken, 17.07.2015 - 10 S 203/14

    Wohnraummiete: Einrede des Zurückbehaltungsrechts des Mieters hinsichtlich der

    Dieses Kriterium für eine haftungsrechtliche Zurechnung der freiwilligen Aufwendungen liegt in Fällen des sog. Kündigungsfolgeschadens erst dann vor, wenn sich der Mieter durch eine Vertragsverletzung des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung veranlasst sehen durfte (BGH, Urt. v. 3.7.2013 - VIII ZR 191/12, NJW 2013, 2660; Urt. v. 13.6.2007 - VIII ZR 281/06, NJW 2007, 2474; Urt. v. 15.3.2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543 Rdnr. 61; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 57; vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 542 Rdnr. 102).
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